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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_310/2022 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1C_310/2022
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen,
 
Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; vorsorgliche Verfügung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12. Mai 2022 (7H 22 77).
 
 
1.
A.________ hat im Zusammenhang mit dem Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen verschiedene Verfahren angestrengt (vgl. Urteile 1C_186 und 188/2022 vom 13. Mai 2022, 1C_22 und 24/2022 vom 1. Februar 2022, 1C_354/2021 vom 15. November 2021).
Am 30. März 2022 hielt das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern fest, mit Eingabe vom 20. März 2022 habe A.________ erneut die Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. September 2020 verlangt, mit welcher es ihm die Umschreibung seines ausländischen Führerausweises verweigert habe. Eine Wiedererwägung sei nicht angezeigt, nachdem es kurz zuvor ein entsprechendes Gesuch abgewiesen habe und A.________ keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringe. Aus diesem Grund werde das Verfahren nach § 116 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ohne Erlass eines formellen Entscheides erledigt.
A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte u.a., ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich die Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf diesen Antrag trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2022 nicht ein mit der Begründung, der Antrag liege ausserhalb des Streitgegenstandes.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich die Fahrerlaubnis zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Nichteintretensentscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er bundesrechtswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten noch einmal verzichtet werden kann. Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
Der Beschwerdeführer hat in dieser Angelegenheit bereits zahlreiche unzulässige oder offenkundig unbegründete Beschwerden eingereicht. Er ist darauf hinzuweisen, dass ihm für den Fall, dass er weitere den Begründungsanforderungen nicht entsprechende Beschwerden einreicht, die Gerichtskosten auferlegt werden müssten. Dabei hätte er auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi