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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_456/2022 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_456/2022
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Finanzdirektion des Kantons Zürich,Generalsekretariat, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
 
2. Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Härtefallmassnahmen Covid-19-Epidemie,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. April 2022 (VB.2021.00792).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens B.________ mit Sitz in Zürich. Am 30. Januar 2021 stellte er für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Finanzdirektion) ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.
Am 20. Februar 2021 stellte A.________ für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich. Dieses Gesuch wurde am 23. März 2021 abgewiesen.
1.2. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ je einen Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser vereinigte die beiden Rekurse und wies sie mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 ab. Mit Urteil vom 13. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 13. April 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262 [in der Fassung vom 31. März 2021, AS 2021 184]) nicht erfülle, da er nicht habe belegen können, dass er mit seinem Unternehmen einen Umsatz erziele.
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass Potential, Markt und Umsatz vorhanden seien, ohne sich jedoch auf das angefochtene Urteil zu beziehen. Damit enthält die hauptsächlich in Stichworten verfasste Beschwerdeschrift, die teilweise auf Beilagen verweist, nicht ansatzweise eine sachbezogene Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.4. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Erwägung 3
 
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov