Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2F_20/2022 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2F_20/2022
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
 
Gesuchsgegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Januar 2022 (2C_7/2022).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts trat am 10. Januar 2022 auf eine Beschwerde der aus der Volksrepublik China stammenden A.________ (geb. 1990) im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Studienbewilligung mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids (Art. 8 EMRK), der erforderlichen Beschwerdelegitimation (Art. 115 BGG) und einer den Anforderungen von Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Begründung nicht ein. Sie wies ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
1.2. A.________ gelangt hiergegen am 1. März 2022 erneut an das Bundesgericht. Sie macht in ihrer Eingabe geltend, der Entscheid vom 10. Januar 2022 sei falsch. Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte die Präsidialgerichtsschreiberin ihr mit, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genügen dürfte und ein entsprechendes Verfahren für sie allenfalls mit neuen Kosten verbunden wäre. A.________ hat in der Folge dennoch an ihrem Revisionsgesuch festgehalten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3).
2.2. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein könnte. Sie wiederholt ihren Standpunkt und bringt ihren Unwillen über das Urteil 2C_7/2022 zum Ausdruck; dies genügt für ein Revisionsverfahren nicht (vgl. das Urteil 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass das bundesgerichtliche Urteil fehlerhaft und "unmoralisch" sei. Sie verkennt damit die Tragweite des Revisionsverfahrens, das nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide ohne Revisionsgrund immer wieder infrage stellen zu können (vgl. die Urteile 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2 und 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung unterläge im Übrigen nicht der Revision (Urteil 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin darum ersucht, ihr die Kosten des Verfahrens 2C_7/2022 zurückzuerstatten, legt sie nicht dar, weshalb sich dies rechtfertigen würde (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Allein der Umstand, dass sie Studentin ist, genügt hierzu nicht.
2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird berücksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richtern zu entscheiden ist (vgl. 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 3). Es wird umgekehrt dem im Vergleich zum Urteil vom 10. Januar 2022 beschränkteren allgemeinen Verfahrensaufwand Rechnung getragen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar