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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_409/2022 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_409/2022
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
KESB Bezirk Horgen,
 
Dammstrasse 12, 8810 Horgen,
 
B.________,
 
c/o Heim C.________ AG.
 
Gegenstand
 
Schlussbericht und Schlussrechnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. April 2022 (PQ220014-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Eheleute B.________ und A.________ lebten jahrzehntelang zusammen in U.________. Die Ehefrau leidet seit längerem an mittelschwerer Demenz und ist dauerhaft auf Betreuung angewiesen. Die KESB Bezirk Horgen führte deshalb verschiedene erwachsenenschutzrechtliche Verfahren, in denen regelmässig der Rechtsmittelweg (oft bis vor Bundesgericht) beschritten wurde.
Mit Beschluss vom 2. April 2020 entzog die KESB dem Ehemann das gesetzliche Vertretungsrecht und errichtete für die Ehefrau eine Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft, welche mit Beschluss des Bezirksrates vom 8. Oktober 2020 wieder aufgehoben wurde. Am 30. April 2021 erstattete die Beiständin den Schlussbericht für die Zeitperiode vom 2. April 2020 bis 12. November 2020.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 genehmigte die KESB den Bericht gestützt auf § 45 lit. r EG KESR/ZH. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Ehemannes korrigierte der Bezirksrat mit Urteil vom 3. März 2022 zwei Sätze im Bericht; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2022 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH) aufzuheben und an das Obergericht zurückzuweisen, zumal es den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht genüge. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit es jedoch um das Verfahrensrecht geht, ist zu beachten, dass dieses im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt ist und kantonales Recht vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3).
2.
Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht eine mündliche Verhandlung verlangt. Dieses hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass eine solche nach der kann-Vorschrift von § 66 Abs. 2 EG KESR/ZH möglich, aber nicht zwingend sei und nach der Kammerpraxis v.a. angeordnet werde, um bei unbeholfenen Parteien Unklarheiten auszuräumen oder im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer sei zwar juristischer Laie, aber mit Gerichtsverfahren bestens vertraut, insbesondere auch mit Erwachsenenschutzverfahren. Er bringe nicht vor, dass Unsicherheiten bestünden, und erkläre auch nicht, dass er seine Beschwerdegründe mündlich besser darlegen könnte.
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von § 65 und 66 EG KESR/ZH geltend und bringt vor, das Obergericht dürfe nicht auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme verzichten, wenn sich die Beschwerde weder als unzulässig noch als unbegründet erweise und keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Eine solche habe er deshalb verlangt, weil er als Laie dem juristisch verschulten Gericht seine Beschwerdegründe mündlich besser darlegen könne, zumal die richterliche Fragepflicht bestehe und er dann weitere zielführende Ausführungen gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang keine Verfassungsverletzungen geltend; insbesondere rügt er keine willkürliche Anwendung von § 65 und 66 EG KESR/ZH. Vielmehr erwähnt er diese beiden Bestimmungen sowie ferner § 67 und 68 EG KESR/ZH bloss im Rahmen rein appellatorisch bleibender Ausführungen, was im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Rechts ungenügend ist (vgl. E. 1). Insofern bleibt die Beschwerde unbegründet.
4.
In der Sache selbst wird dem "juristisch verschulten und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit völlig überforderten Obergericht" Unverstand vorgeworfen, wenn es davon ausgegangen sei, dass die Aufhebung der Beistandschaft ex nunc und nicht ex tuncerfolge; es müsse eine Rückabwicklung der gesamten Beistandschaft erfolgen.
Mit dieser Polemik lässt sich keine falsche Rechtsanwendung dartun. Das Obergericht hat namentlich darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat explizit festgehalten habe, die Aufhebung erfolge ex nunc und eine Rückabwicklung der in der Zwischenzeit durch die Beiständin getätigten Zahlungen sei deshalb nicht notwendig.
5.
Im Zusammenhang mit der Entschädigung der Beiständin hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und der Antrag des Beschwerdeführers auf deren Wiederherstellung vom Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 abgewiesen worden sei. Mit der erneuten Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der aufschiebenden Wirkung seien die Kosten gemäss Verursacherprinzip von der KESB zu tragen, ist keine falsche Rechtsanwendung darzutun.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirk Horgen, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli