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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_246/2021 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_246/2021
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. November 2020 (SB200246-O/U/jv).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Urteil vom 26. Februar 2020 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie diverser weiterer Strassenverkehrs- und Betäubungsmittel-Delikte. Es bestrafte A.________ mit einer Gesamtstrafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 600.--.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2020 die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Strafe auf 8 Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 600.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen, eventuell sei er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Für die Folgen des Freispruchs resp. der Schuldsprüche betreffend weniger gravierende Straftaten, insbesondere zur Bemessung der Strafe, sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 ersucht A.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Ausweis- und Schriftensperre in der Zeit vom 12. bis 20. September 2022 auszusetzen.
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Würdigung des Messerstichs vom 14. Januar 2018 als versuchte vorsätzliche Tötung anstelle von versuchter schwerer Körperverletzung. Er habe den Tod von B.________ (nachfolgend: Geschädigter) weder angestrebt noch in Kauf genommen.
1.2. Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen führte der Beschwerdeführer mit C.________ während etwa zwei Jahren - mit zeitweisen Unterbrüchen - eine Beziehung. Da ihn C.________ zum Tatzeitpunkt auf WhatsApp geblockt hatte, erschien er am 14. Januar 2018 auf ihrem Gartensitzplatz. C.________ gab dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass eine Anwesenheit nicht erwünscht sei und dass sie den Geschädigten verständigt habe. Um nicht im Freien diskutieren zu müssen, liess sie den Beschwerdeführer zwar in die Wohnung, forderte ihn aber weiter auf, zu gehen. In der Küche ergriff der Beschwerdeführer ein Küchenmesser und steckte es nach eigenen Angaben zu seinem eigenen Schutz in den rückseitigen Hosenbund. Als der Geschädigte in der Wohnung erschien, ging der Beschwerdeführer auf ihn zu und versetzte ihm eine Kopfnuss und einen Faustschlag. Daraufhin nahm der Geschädigte den Beschwerdeführer in den Unterarmwürgegriff ("Schwitzkasten"), worauf beide zu Boden gingen. Auf dem Boden liegend stach der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Messer in den rechten, unteren Rücken, wobei er eine Stichverletzung von ca. 2 cm Länge und 5 bis 6 cm Tiefe in Richtung der rechten Niere verursachte.
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteile 6B_729/2019 vom 1. Mai 2020 E. 2.1; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz verneinte eine Tötungsabsicht des Beschwerdeführers, ging jedoch davon aus, dass er den Tod des Geschädigten in Kauf nahm. In der Tat ist es offensichtlich, dass Stiche mit einem etwa 12 cm langen Messer in den Oberkörper zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. auch Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer konnte bei diesem Stich unmöglich abschätzen, ob er lebenswichtige Blutgefässe oder Organe trifft, zumal er sich zum Zeitpunkt des Zustechens im "Schwitzkasten" und damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mitten in einem dynamischen Geschehen befand. Der Stichkanal von 5 bis 6 cm in Richtung Niere weist zudem auf eine nicht unerhebliche Wucht beim Zustechen hin. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei Stichen mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im Weiteren trifft es zwar zu, dass der Geschädigte durch den Stich nicht lebensgefährlich verletzt wurde; wie indessen die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, ist aus der Gesamtsituation zu schliessen, dass es der Beschwerdeführer dem Zufall überliess, ob der Geschädigte durch den Messerstich tödlich verletzt würde. Entsprechend verstösst es nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Inkaufnahme des Todes des Geschädigten durch den Beschwerdeführer und damit seinen Eventualvorsatz bejahte.
 
Erwägung 2
 
2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Notwehrsituation verneint. Ab jenem Zeitpunkt, in dem er sich im Unterarmwürgegriff des Geschädigten befand, habe eine solche vorgelegen.
2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist nach Art. 15 StGB der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigende Notwehr).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 15 StGB ist nur bei einem Angriff ohne Recht der Angegriffene (oder ein Dritter) zur Notwehr berechtigt. Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, stellt es keinen unrechtmässigen Angriff dar, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr ist somit grundsätzlich rechtswidrig (Urteil 6P.201/2001 vom 28. Februar 2002 E. 3a; BGE 93 IV 81).
2.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass im Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer das Messer behändigte, keine Notwehrsituation bestand. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe sich im Zeitpunkt des Zustechens im Unterarmgriff des Geschädigten und damit sehr wohl in einer Notwehrlage befunden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden: Nach den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen versetzte der Beschwerdeführer dem Geschädigten eine Kopfnuss und einen Faustschlag, ehe er von diesem in den Unterarmgriff genommen wurde. Der Unterarmgriff des Geschädigten stellte somit keinen unrechtmässigen Angriff, sondern eine ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigte Abwehr gegen einen Angriff des Beschwerdeführers dar. Gegen eine solche durch Notwehr gerechtfertigte Abwehr besteht aber kein Notwehrrecht. Somit verletzte es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz eine Notwehrlage verneinte.
2.4. Soweit den Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung betreffend, ist die Beschwerde somit abzuweisen.
3.
3.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation seines Überholmanövers mit Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG); die Verletzung sei bloss als grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG einzuordnen.
3.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Tunnel Giswil der Autostrasse A8 aus dem flüssig fahrenden Kolonnenverkehr ausgeschert, die doppelte Sicherheitslinie mit Reflektoren überfahren und auf der Gegenfahrbahn zwei korrekt fahrende Personenwagen und einen Motorroller überholt hat. Aufgrund der Videoaufnahme erkannte die Vorinstanz weiter, dass die Strecke an jenem Ort gerade verläuft, dass jede Fahrtrichtung nur eine Spur aufweist und dass im Moment des Überholens kein Gegenverkehr zu erkennen war.
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird demgegenüber gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Was als waghalsiges Überholen gilt, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis).
3.3.2. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Richter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).
3.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers qualifizierte die Vorinstanz das Überholmanöver zu Recht als waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Durch dieses ging er unter Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie) das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen musste er um 11.20 Uhr mit Gegenverkehr rechnen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass in jenem Moment, in dem er das Manöver einleitete kein solcher erkennbar war. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Erwägung, dass das Risiko eines schwerwiegenden Unfalls in einem Tunnel stark erhöht ist, da für allenfalls auftretenden Gegenverkehr keine Ausweichsmöglichkeit besteht. Daran vermag weder die Trockenheit der Fahrbahn noch die gute Beleuchtung des Tunnels etwas zu ändern. Weiter trifft es zu, dass in einem Tunnel allfällige Rettungsmassnahmen nach einem Unfall erschwert sind, sodass das Risiko, dass ein Unfall zu schweren Folgen führt, zusätzlich erhöht wird. Weiter ist nach der insoweit unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz auch nicht ansatzweise ein nachvollziehbares Motiv für die Fahrweise erkennbar, sodass das Überholmanöver auch als unsinnig erscheint. Schliesslich werden in Art. 90 Abs. 3 SVG die Tatbestände "besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit", "waghalsiges Überholen" und "Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen" als alternative Tatbestände aufgeführt. Somit kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden kann, nicht gefolgert werden, dass eine Qualifikation des Überholmanövers als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG aus diesem Grund nicht möglich wäre.
3.5. Der Beschwerdeführer hat das Überholmanöver mit Wissen und Willen ausgeführt und demgemäss vorsätzlich gehandelt. Durch seine Fahrweise ist er nach dem Gesagten ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (vgl. E. 3.3 hievor). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG kein Vorsatz erforderlich, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Entgegen seinen Ausführungen ist somit die subjektive Voraussetzung des Tatbestands erfüllt, ohne dass ihm nachgewiesen werden müsste, dass er mit einem Unfall gerechnet und einen solchen in Kauf genommen hätte. Damit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Vorinstanz nicht weiter auf seine diesbezüglichen Vorbringen eingegangen ist. Demnach verletzte der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG kein Bundesrecht, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold