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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_667/2021 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_667/2021
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2021 (VBE.2021.225).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im November 1998 unter Hinweis auf ein depressives Zustandsbild, Polyarthralgien und chronische femoropatellare Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Situation sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Mai 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde A.________ von der MEDAS Zentralschweiz, Luzern (nachfolgend MEDAS), polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 15. Mai 2014). Nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die zugesprochene Rente, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von nurmehr 22 %, mit Verfügung vom 30. Januar 2019 revisionsweise auf. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Sache mit Urteil vom 5. November 2019 zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine Begutachtung bei der Neuroinstitut St. Gallen GmbH. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10. November 2020 reduzierte sie die bisherige ganze Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. März 2021 revisionsweise per 1. März 2019 auf eine halbe Rente und befristete den Rentenanspruch bis 30. November 2019.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. September 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens im Sinne eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 1.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 31. März 2021 revisionsweise verfügte Reduktion auf eine halbe Rente ab 1. März 2019 sowie deren Befristung bis 30. November 2019 bestätigte.
 
Erwägung 3
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.2. Das kantonale Gericht legte die Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) in seinen Urteilen vom 5. November 2019 und 8. September 2021 zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildeten die Verfügungen vom 1. Mai 2000 und vom 31. März 2021. Sie mass dem nach Art. 44 ATSG eingeholten polydisziplinären Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 10. November 2020 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf gelangte das kantonale Gericht mit der IV-Stelle zum Schluss, der Morbus Behçet, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Mai 2000 im Wesentlichen zugrunde gelegen habe, befinde sich in Remission und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit; damit liege ein Revisionsgrund vor. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden im Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH eine Polyneuropathie mit zunehmender Progredienz, auf einen Übergebrauch von Analgetika zurückzuführende Kopfschmerzen sowie unspezifische Rückenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz, Fehlhaltung sowie geringgradigen degenerativen Veränderungen diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnosen sei ab Februar 2019 von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die innerhalb von maximal sechs Monaten (medizinisch-theoretisch) auf 80 % gesteigert werden könne. Auf der Grundlage der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie das unbestritten gebliebene Valideneinkommen dem anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen gegenüberstellte. Gestützt darauf bestätigte sie den von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. März 2019 bzw. von 37 % ab 1. Dezember 2019 sowie die darauf basierende verfügte Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. März 2019 und deren Befristung bis 30. November 2019.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Er bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 10. November 2020 und stellt den gestützt darauf bezüglich des diagnostizierten Morbus Behçet bejahten Revisionsgrund in Frage. Zudem kritisiert der Beschwerdeführer eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den neusten Erkenntnissen des statistischen Gutachtens "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten). Er macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens trotz neuer statistischer Grundlagen auf den Medianlohn der LSE abgestellt habe.
5.
Was der Beschwerdeführer zunächst in medizinischer Hinsicht gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil vorbringt, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und vermag keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
5.1. In der Beschwerde wird, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, der Beweiswert des Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 10. November 2020 in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes, den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Gutachten externer Spezialärzte praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, je mit Hinweisen).
5.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Es legte zutreffend dar, dass die beteiligten Experten für die Begutachtung kompetent waren, den Beschwerdeführer persönlich untersuchten und seine Beschwerden aufnahmen. Die Einschätzung der Gutachter beruht, wie die Vorinstanz aufzeigte, auf der medizinischen Aktenlage und den veranlassten Untersuchungen; sie ist begründet und nachvollziehbar. Bezüglich der hauptsächlich strittigen Auswirkungen des Morbus Behçet wies das kantonale Gericht darauf hin, dass dieser bereits im MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2014 als remittiert bezeichnet worden war und auch bei Untersuchungen im Jahr 2019 jegliche Hinweise auf ein aktives entzündlich-rheumatisches (Gelenk-) Leiden gefehlt hätten. Es stellte fest, dass sich die Gutachter mit dem Morbus Behçet bzw. einem neuen Schub sowie mit dem Absetzen von Remicade auseinandergesetzt hatten, und hielt deren Einschätzung einer anhaltenden Remission der Erkrankung nunmehr ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für nachvollziehbar. Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass die gutachterlichen Untersuchungen durch Inkonsistenzen gekennzeichnet gewesen seien, wobei sich die Beschwerdevorträge diffus gezeigt und auf die Gutachter demonstrativ gewirkt hätten. Eine solche Ausgangslage spreche - so das kantonale Gericht - gegen eine versicherte Gesundheitsschädigung. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Gutachter zu den mannigfaltigen Beschwerden sowie zu den Berichten der behandelnden Ärzte in rechtsgenüglicher Weise Stellung genommen hätten und dass keine konkreten Indizien ersichtlich seien, die gegen die Zuverlässigkeit des umfangreichen polydisziplinären Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH sprächen. Gestützt darauf ging sie daher mit der IV-Stelle aufgrund der diagnostizierten Polyneuropathie und Kopf- sowie Rückenschmerzprobematik ab Februar 2019 von einer 55%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die innerhalb von maximal sechs Monaten auf 80 % gesteigert werden könne.
5.3. Auf diese Feststellungen und Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht substanziiert ein und beschränkt sich zudem auf Einwendungen gegen den im Gutachten diagnostizierten Morbus Behçet in Remission sowie dessen Auswirkungen. Er legt nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit den diesbezüglichen Erwägungen den Untersuchungsgrundsatz oder die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG missachtet haben sollte, sondern bemängelt im Wesentlichen das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Soweit der Beschwerdeführer auf frei überprüfbare Rechtsfragen abzielen will, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand bzw. zu dessen Veränderung in einem bestimmten Zeitraum für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen betreffen (vgl. E. 1.1 und E. 1.3 hiervor). Die Feststellung des Sachverhalts und damit die konkrete Beweiswürdigung kann nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit - d.h. Willkür - gerügt werden (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer befasst sich indes weitgehend in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil, stellt im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge dar und beschränkt sich darauf, seine Würdigung der Aktenlage an die Stelle der Würdigung der Vorinstanz zu setzen. Inwieweit letztere dabei geradezu in Willkür verfallen sein soll, wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition ist der vorinstanzliche Schluss, dass sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Mai 2000 ab Februar 2019 und ab August 2019 in anspruchserheblicher Weise verbessert haben, folglich ebenso wenig zu beanstanden wie die darauf basierende Bejahung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
5.4. Zusammenfassend konnte und kann bei dieser willkürfrei festgestellten Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.
 
Erwägung 6
 
6.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens. Er macht im Wesentlichen geltend, indem die Vorinstanz diesbezüglich trotz neuer statistischer Grundlagen auf den Medianwert der LSE abgestellt habe, verletze sie Art. 16 ATSG i.V. mit Art. 28a IVG, Art. 61 lit. c ATSG sowie Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK.
6.1.1. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_ skill_level, Kompetenzniveau 1 der LSE 2018.
6.1.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level nicht vom Medianwert, sondern vom Wert des untersten Quartils auszugehen, was einem standardmässig vorzunehmenden "Invaliditätsabzug" von 15 % entspreche. Er beantragt damit eine Änderung der Rechtsprechung und beruft sich auf das statistische BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 sowie auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht indes u.a. mit Bezugnahme auf die erwähnten Gutachten und auch auf inzwischen publizierte Beiträge entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. Urteile 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 und 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 9.2.2 f., zur Publikation vorgesehen).
6.1.3. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, indem sie für die Ermittlung des Invalideneinkommens den Medianwert der LSE-Tabelle beizog und diesen nicht entsprechend dem untersten Quartilwert um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Invaliditätsabzug" von 15 % kürzte. Inwiefern dadurch der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK) verletzt sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert und ist auch nicht ersichtlich. Nicht gerügt ist sodann die Nichtgewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs vom anhand statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6.2. Der vorinstanzlich gemäss Art. 16 ATSG bestimmte Invaliditätsgrad wird ansonsten letztinstanzlich weder beanstandet noch gibt er zu Weiterungen Anlass. Dies gilt sowohl hinsichtlich des dem Invalideneinkommen gegenüberzustellenden Valideneinkommens wie auch hinsichtlich der zeitlichen Abstufung (Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. März 2019 und von 37 % ab 1. Dezember 2019).
6.3. Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen. Bei der revisonsweisen Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. März 2019 sowie deren Befristung bis 30. November 2019 hat es mithin sein Bewenden, zumal der Beschwerde keine Begründung dafür zu entnehmen ist, welche weiteren Leistungen im vorliegenden Fall in Frage kämen.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Fonds C.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juni 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch