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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_175/2022 vom 08.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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9C_175/2022
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
vertreten durch A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2022 (VBE.2021.541).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. März 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2022,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. April 2022, worin A.________ und B.________ aufgefordert wurden, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 2. Mai 2022 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in die Eingabe von A.________ und B.________ vom 3. Mai 2022 (Postaufgabe), mit welcher das vorinstanzliche Urteil eingereicht wurde,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführer den ihr vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 2. Mai 2022) nicht behoben haben,
dass der Beschwerde im Übrigen auch nicht entnommen werden kann, weshalb der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts bundesrechtswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Urteil am 22. November 2021 und 13. Dezember 2021 aufgefordert worden seien, den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen, wobei ihnen in der letzten Mitteilung in Aussicht gestellt worden sei, ansonsten werde auf das erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil in der Folge keinen Einspracheentscheid eingereicht hätten,
dass die Beschwerdeführer mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde weder geltend machen, sie hätten den Einspracheentscheid im kantonalgerichtlichen Verfahren eingereicht, noch darlegen, inwiefern unter diesen Umständen das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c; SVR 2013 UV Nr. 22 S. 81, 8C_2/2013 E. 4.2),
dass die Beschwerdeführer somit keinerlei Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten nehmen, sondern stattdessen ausserhalb davon Liegendes thematisieren, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Möckli