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BGer 5A_156/2021 vom 09.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_156/2021
 
 
Urteil vom 9. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Politische Gemeinde U.________,
 
C.________,
 
Gegenstand
 
Nachbarrecht, Immissionsschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 19. Januar 2021 (B 2020/59).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Ortsgemeinde U.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________. Das Grundstück liegt in der Gewerbe-Industriezone und im Bereich des Überbauungsplans V.________. Es ist mit einer Markthalle überbaut und mit einem Baurecht belastet, das als Grundstück im Grundbuch aufgenommen wurde. Bauberechtigt ist die C.________.
A.b. Die A.________ AG, vormals D.________ AG, U.________, ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________. Auf dem Grundstück, das nordöstlich des Grundstücks Nr. yyy liegt, stehen eine Gewerbehalle und eine Mobilfunkanlage, die von der B.________ AG betrieben wird.
A.c. Die B.________ AG plant den Bau einer neuen Mobilfunkanlage im Bereich des Vordachs an der nördlichen Gebäudeecke der Markthalle auf dem Grundstück Nr. xxx. Nach Erstellung der neuen soll die bestehende Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. yyy ausser Betrieb genommen werden.
 
B.
 
B.a. Am 26. Februar 2018 stellte die B.________ AG ein Baugesuch für die Mobilfunkanlage. Die D.________ AG sprach gegen das Bauvorhaben ein und machte eine Unvollständigkeit des Baugesuchs, die Überschreitung der zulässigen Gebäude- bzw. Firsthöhe und übermässige Immissionen geltend. Der Gemeinderat U.________ wies die öffentlich-rechtliche Einsprache wie auch die Einsprache nach Art. 684 ZGB ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen (Beschluss vom 7. März 2019).
B.b. Die D.________ AG legte Rekurs ein und beantragte die Gutheissung ihrer öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einsprache. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen holte einen Bericht des Amtes für Umwelt (AFU) ein und führte am 17. September 2019 einen Augenschein vor Ort durch. Es hiess den Rekurs teilweise gut und hob die Entscheidgebühr zulasten der Einsprecherin auf. In der Sache wies es den Rekurs ab (Entscheid vom 18. März 2020).
B.c. Die D.________ AG erhob Beschwerde und teilte mit, dass sie neu als A.________ AG firmiere. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 19. Januar 2021).
 
C.
 
Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 beantragt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, eventualiter die Baubewilligung vom 7. März 2019 wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben, und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vorsorgliches Bauverbot) zu erteilen.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, während das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat, die verfügende Gemeinde U.________ dagegen keine Einwände erhebt und die verfahrensbeteiligte C.________ sich nicht hat vernehmen lassen. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt (Präsidialverfügung vom 21. April 2021).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. In der Sache schliessen die Beschwerdegegnerin, die verfügende Gemeinde U.________ und das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Die verfahrensbeteiligte C.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat zu den Vernehmlassungen keine Gegenbemerkungen angebracht.
Die Angelegenheit wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2022 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz vor übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert - ungeachtet der fehlenden Angabe im angefochtenen Entscheid (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) - den gesetzlichen Mindestbetrag offensichtlich übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 45 II 402 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteile 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996 E. 1b, in: Umweltrecht in der Praxis, URP 1996 S. 336; 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Dass als Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsbehörde (Baudepartement) entschieden hat, ist zulässig (BGE 139 III 252 E. 1.6).
1.2. Der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt ausnahmsweise in formeller Hinsicht, da die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten rügt (Urteile 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 137 I 195; 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 65). Der Eventualantrag auf Aufhebung der Baubewilligung kann aufgrund der Beschwerde- und Entscheidbegründung dahin gehend ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin beantragt (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_25/2008 vom 14. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 153, aber in: Pra 2009 Nr. 100 S. 668).
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Verlangt wird damit, dass die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 143 II 283 E. 1.2.2) und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Allgemein gehaltene Einwände, die sie ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3; Urteile 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513; 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 III 215). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch mit Rücksicht auf die dargelegte Begründungspflicht nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 1 E. 3.5, 73 E. 2.1).
1.3.2. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kommt bei der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2; 140 III 385 E. 5). Vielmehr prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 142 III 364 E. 2.4). Die formellen Anforderungen gelten auch für Rügen der Verletzung der EMRK (BGE 140 I 246 E. 2.2; 143 III 65 E. 3.1).
1.3.3. Gegen die Zulässigkeit der privatrechtlichen Einsprache im kantonalen Baubewilligungsverfahren erhebt die Beschwerdeführerin keine Verfassungsrügen (vgl. dazu MARKUS MÖHR, in: Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], 2020, N. 3 zu Art. 154 PBG/SG). Auf die Frage ist deshalb nicht einzugehen, abgesehen davon, dass entsprechende Rügen auch vor Verwaltungsgericht nicht erhoben wurden (vgl. zur Ausschöpfung des Instanzenzugs: BGE 143 III 290 E. 1.1; 147 III 172 E. 2.2).
1.4. Unter act. 19-22 legt die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein mit der Behauptung, diese seien im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zuzulassen, da erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben habe und die Unterlagen für den Verfahrensausgang entscheidend seien (S. 6 Ziff. II/10 der Beschwerdeschrift). Unter den genannten Voraussetzungen dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise vorgebracht werden. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes ist indessen zu begründen und nicht einfach der Gesetzestext abzuschreiben (BGE 133 III 393 E. 3; 143 V 19 E. 1.2; 143 I 344 E. 3). Die neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
1.5. Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen eingetreten werden.
 
Erwägung 2
 
Nach der - unangefochtenen (E. 1.3.3 oben) - kantonalen Verfahrensordnung hat die Beschwerdeführerin die Wahl, ihre zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB direkt vor den Zivilgerichten einzuklagen oder mittels privatrechtlicher Einsprache vor den Baubewilligungsbehörden geltend zu machen (Urteil 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 5.4 zu Art. 86 Abs. 1 des früheren kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 1972 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [Baugesetz], dem der heute anwendbare Art. 154 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 [PBG; sGS 731.1] entspricht; MÖHR, a.a.O., N. 2 zu Art. 154 PBG/SG).
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Wahlrecht gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. September 2014 bestreitet (S. 10 Ziff. IV/3 der Beschwerdeschrift), ist sie nicht zu hören. Der zitierte Entscheid ist vor dem Urteil 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 ergangen, und das Bundesgericht würde der Beschwerdeführerin ihr richtig verstandenes Wahlrecht jederzeit öffnen und gegenteilige kantonale Entscheide beseitigen, wenn und soweit es mit zulässiger Beschwerde angerufen wird. Nichts Anderes zur privatrechtlichen Einsprache im Baubewilligungsverfahren ergibt sich im Übrigen aus dem Urteil 5A_948/2015 vom 12. April 2016 zur Verfahrensordnung im Kanton Schwyz. Nach dessen Bau- und Planungsgesetz werden privatrechtliche Einsprachen vom Einzelrichter am Zivilgericht im summarischen Verfahren beurteilt. Beschwerdegegenstand vor Bundesgericht war folglich die Frage, ob die Kantone befugt seien, Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB ungeachtet der Verfahrensordnung der Schweizerischen Zivilprozessordnung generell in das summarische Verfahren zu verweisen. Diese Frage hat das Bundesgericht verneint (zit. Urteil 5A_948/2015 E. 4.3, in: ZBl 118/2017 S. 390; weitergehend die Folgerungen von ARNOLD MARTI, in: ZBl 118/2017 S. 397 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsweg gewählt und ihre Ansprüche gemäss Art. 684 ZGB mit der privatrechtlichen Einsprache (Art. 154 PBG/SG) vor den Baubewilligungsbehörden erhoben. Darauf ist sie zu behaften. Es gelten folglich die Verfahrensvorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und in der Rechtsmittelinstanz des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) unter Beachtung der Minimalgarantien, wie sie sich aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergeben. Dass gleichwohl die Schweizerische Zivilprozessordnung anstelle des öffentlichen Verfahrensrechts anwendbar sein soll, trifft somit nicht zu und wird von der Beschwerdeführerin weder begründet noch belegt.
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin hat einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht beantragt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, es bedürfe für die Klärung der von der Beschwerdeführerin angeführten Gegebenheiten keines weiteren Augenscheins. Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergäben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den anlässlich des Augenscheins im Rekursverfahren erstellten Fotos, dem Geoportal und den übrigen Verfahrensakten; sie seien im Wesentlichen auch nicht umstritten (E. 2.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids).
3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass kein Augenschein durchgeführt worden ist.
Entgegen ihrer Darstellung (S. 11 Ziff. IV/4 der Beschwerdeschrift) hat das Verwaltungsgericht den Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins nicht einfach damit begründet, dass das Baudepartement bereits einen Augenschein durchgeführt hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergäben sich hinreichend aus den erstellten Fotos, dem Geoportal und den übrigen Verfahrensakten und seien im Wesentlichen auch nicht umstritten (E. 3.1 oben). Die Ablehnung des Beweisantrags beruht damit auf (unechter) vorweggenommener Beweiswürdigung (BGE 122 III 219 E. 3c; 146 III 73 E. 5.2.2; vgl. zur Unterscheidung zwischen echter und unechter antizipierter Beweiswürdigung: BGE 146 III 203 E. 3.3.2; Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2). Gegen diese Beweiswürdigung erhebt und begründet die Beschwerdeführerin keine Verfassungsrügen (E. 1.3.2 oben).
3.3. Für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Art. 6 EMRK. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln (BGE 122 V 157 E. 2b; 125 I 127 E. 6c/cc; Urteil 5A_648/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.3.1). Der sachlich begründete Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins verletzt somit Art. 6 EMRK nicht.
 
Erwägung 4
 
4.1. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf öffentliche Verhandlung, persönliche Anhörung und mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, betroffen sei grundsätzlich ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zumal das Bauvorhaben das Eigentum der Beschwerdeführerin tangiere. Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung sei grundsätzlich vor der ersten Instanz zu gewähren. Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe, sei dem Anspruch in der Regel Genüge getan und könne die Rechtsmittelinstanz darauf verzichten, namentlich wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheide. Mit Bezug auf den Antrag einer persönlichen Anhörung durch das Gericht für den Fall der Nichtdurchführung eines Augenscheins sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben umfassend habe äussern können, weshalb dieser Antrag abzulehnen sei. Aufgrund der dargelegten Gegebenheiten (Augenscheinsverhandlung im Rekursverfahren) erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten bzw. nicht notwendig/zweckmässig, zumal von der Beschwerdeführerin nicht konkret begründet worden sei, inwiefern durch die geplante Antenne privatrechtliche Interessen verletzt sein sollten (E. 2.1 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, massgebend für die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen sei, sei nicht das kantonale Verfahrensrecht, sondern die EMRK. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK missachtet (S. 12 Ziff. IV/4 der Beschwerdeschrift).
4.3. Die Pflicht der Gerichte zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wo sie einen Parteiantrag im Sinne der Rechtsprechung gestellt hat. Sie verweist auf Beweisanträge (S. 7 Ziff. III/2b der Beschwerdeschrift), die nicht ausreichen. Insoweit liegt kein rechtsgenüglicher Parteiantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor, so dass die Verfahrensrüge abzuweisen ist. Ungeachtet dessen erweist sie sich aus nachstehenden Gründen auch als unberechtigt.
 
Erwägung 4.4
 
4.4.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person unter anderem Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ("civil rights") von einem Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird. Die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens stellt einen fundamentalen Grundsatz dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) begründet diese Pflicht mit der Absage an jede Form von Geheimjustiz und der (demokratischen) Kontrolle der Behörden, was letztlich auch das Vertrauen in diese stärke. Die Öffentlichkeit des Verfahrens trägt dazu bei, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1; 147 IV 297 E. 1.2.4.1 mit Hinweis auf die Urteile 55391/13 des EGMR
Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1, 219 E. 2.2.1). Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen von "zivilrechtlichen" Ansprüchen im Bau- und Planungsrecht, wenn ein Nachbar die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung wäre Art. 6 EMRK folglich anwendbar, wenn die Beschwerdeführerin geltend machte, auf ihrem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) überschritten (BGE 128 I 59 E. 2a/bb). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn laut den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin die Verletzung der NISV-Vorschriften inhaltlich nicht angefochten (E. 3.3 S. 14 des angefochtenen Entscheids). Entgegen ihrer Behauptung kann insoweit nicht von "zivilrechtlichen" Ansprüchen ausgegangen werden.
4.4.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung gilt zudem nicht absolut. Die Rechtsprechung lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweis auf das zit. Urteil
Fallbezogen steht unangefochten fest, dass die tatsächlichen, insbesondere örtlichen Verhältnisse sich hinreichend aus den anlässlich des Augenscheins im Rekursverfahren erstellten Fotos, dem Geoportal und den übrigen Verfahrensakten ergeben haben und im Wesentlichen auch nicht umstritten waren (E. 3 oben). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, auf ihrem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) überschritten (E. 4.4.1 oben). Sie hat sich vielmehr über ideelle Immissionen beklagt, zu deren Beurteilung sich das Verwaltungsgericht auf eine veröffentlichte und gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte (E. 6.2.1 unten mit Hinweis auf BGE 145 I 250 E. 5.3 und E. 5.4; Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4 und E. 5, in: ZBGR 98/2017 S. 412, betreffend ideelle Immissionen, hervorgerufen durch den geplanten und behördlich bewilligten Bau einer Mobilfunkantennenanlage im Kanton St. Gallen). Die Streitsache der Beschwerdeführerin hat somit weder Tat- noch Rechtsfragen aufgeworfen, die nicht problemlos auf dem Zirkulationsweg haben beantwortet werden können. Zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung hat für das Verwaltungsgericht deshalb keine Verpflichtung bestanden.
4.4.3. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Verwaltungsgericht über ihren Fall auf dem Zirkulationsweg entschieden und damit nicht beraten habe (S. 13 Ziff. IV/5 der Beschwerdeschrift). Wie sie zu diesem Schluss gelangt, ist weder ersichtlich noch dargetan. Neben der mündlichen ist der Zirkulationsweg eine anerkannte und zulässige Form der Entscheidberatung (Art. 39 VRP/SG; vgl. HEINZMANN/BRAIDI, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 23, und STECK/BRUNNER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 40, je zu Art. 236 ZPO).
4.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit damit eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt wird.
 
Erwägung 5
 
5.1. Das Baudepartement ist zum Schluss gelangt, die Anlage erfülle die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften und das allgemein hinzunehmende Mass an Unbehagen werde nicht überschritten, so dass keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat dafürgehalten, der Schluss lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht beanstanden. Als Rechtsmittelinstanz habe es sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und es schreite nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe. Dies bedeute, dass es in einen Verwaltungsentscheid nur eingreifen dürfe, wenn Rechtsnormen und -grundsätze verletzt würden. Soweit die Behörden ihr Ermessen - wie vorliegend - pflichtgemäss ausgeübt hätten, sei ihm eine Kontrolle verwehrt (E. 5.4 S. 21 des angefochtenen Entscheids).
5.2. In der ihrer Ansicht nach unterbliebenen Ermessensprüfung des Verwaltungsgerichts erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (S. 13 Ziff. IV/6 der Beschwerdeschrift). Inwieweit die Bestimmung verletzt sein könnte, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Der angerufene Art. 6 EMRK verlangt zumindest eine freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, dagegen keine Ermessenskontrolle (BGE 120 Ia 19 E. 4c; 132 II 382 E. 2.1). Weitergehendes folgt auch aus der erwähnten Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4).
5.3. Es kommt hinzu, dass sich die Frage, ob das Gericht seine Prüfungsbefugnis eingeschränkt hat, ohnehin nicht nach den im Entscheid verwendeten Worten und Formulierungen entscheidet, sondern nach dem tatsächlichen Gehalt des Entscheids. Unter diesem Blickwinkel verdeutlichen die Entscheiderwägungen (E. 6.1 unten), dass das Verwaltungsgericht eine Beurteilung vornahm, die auf eine umfassende und nicht auf eine auf Willkür beschränkte Prüfung schliessen lässt (Urteil 4A_699/2014 vom 7. April 2015 E. 3.3).
 
Erwägung 6
 
6.1. In der Sache hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben die Immissions- und insbesondere die Anlagegrenzwerte gemäss der NISV einhalte und deshalb auf die Prüfung weiterer Vorsorgemassnahmen verzichtet werden könne (E. 5.3 S. 18 mit Hinweis auf E. 3.1 S. 12 des angefochtenen Entscheids). In Anwendung der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schutz vor Immissionen durch Mobilfunkantennen (E. 5.3 S. 18 des angefochtenen Entscheids) hat das Verwaltungsgericht dafürgehalten, die streitige Bewilligung der Antenne stütze sich auf eine detaillierte Bau- und Zonenordnung. Aus dem Umstand allein, dass die Höhenbeschränkung des Überbauungsplans V.________ nicht für die streitige Antenne gelte, lasse sich nicht ableiten, es bestehe keine detaillierte öffentlich-rechtliche Regelung. Da die geplante Anlage die gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte einzuhalten vermöge, fehle es an einem objektivierbaren Grund für die gesundheitlichen Bedenken der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Forschungsberichte von 2012 könne eine objektiv begründete Angst vor Gesundheitsschäden und damit eine objektivierbare Beeinträchtigung in der Umgebung der Anlage nicht als dargetan gelten. Hieran vermöchten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Abhängigkeit der Strahlungsintensität von der Lage der Antenne bzw. dem Messstandort nichts zu ändern. Die fehlende objektivierbare (übermässige) Beeinträchtigung zeige sich mittelbar auch darin, dass die Platzierung von Sendeanlagen in der Schweiz insbesondere auch in Wohngebieten stark verbreitet sei. Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Standortwahl betreffe, sei festzuhalten, dass ohne entsprechende planungsrechtliche Vorschriften des Kantons oder der Gemeinden nicht zu prüfen sei, ob "bessere" Alternativstandorte vorhanden seien. Betreffend die eingewendete schwerere Verkäuflichkeit/Vermietbarkeit einer Liegenschaft in Antennennachbarschaft könne - ausgehend vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation - nicht als dargetan gelten, dass diese Person einer Liegenschaft aufgrund der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage effektiv eine Wertverminderung zumesse. Obwohl der Umstand, dass der Anblick von Mobilfunkanlagen bei Anwohnern als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden werde, als gerichtsnotorisch betrachtet werden dürfe, erlaube er für sich allein keine generalisierte Aussage zum Empfinden eines Durchschnittsmenschen in derselben Situation. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Ursache (Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft) und Wirkung (Preisminderung) könne angesichts der Vielschichtigkeit der Faktoren für das Zustandekommen von Liegenschaftspreisen nicht als bewiesen gelten (E. 5.4 S. 19 des angefochtenen Entscheids).
 
Erwägung 6.2
 
6.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Verwaltungsgericht beschränke seine Prüfung auf die Einhaltung der NISV und übersehe, dass Art. 684 ZGB auch vor ideellen Immissionen schütze, die nicht die Strahlenbelastung an sich, sondern auch Auswirkungen wie schwerere Vermietbarkeit, Einschränkungen für den Verkauf, Einschränkung für Neu- und/oder Ergänzungsbauten wie auch psychologische Auswirkungen beinhalteten. Mit dem konkreten Standort unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ihrer Liegenschaft seien völlig unnötige ideelle Immissionen zu ihren Lasten verbunden (S. 16 Ziff. V/3 und S. 20 Ziff. V/6-7 der Beschwerdeschrift).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht die Frage nach dem Bestehen ideeller Immissionen geprüft und verneint. Der einlässlichen Erörterung der Frage setzt die Beschwerdeführerin die einfache Behauptung entgegen, das Bauvorhaben wirke ideell übermässig auf ihr Grundstück ein. Sie vermag damit keine Rechtsrüge formell genügend zu begründen (E. 1.3.1 oben; vgl. zu ideellen Immissionen allgemein: BGE 145 I 250 E. 5.3 und E. 5.4; Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 4 und E. 5, in: ZBGR 98/2017 S. 412, betreffend ideelle Immissionen, hervorgerufen durch den geplanten und behördlich bewilligten Bau einer Mobilfunkantennenanlage).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine detaillierte Bau- und Zonenordnung bestehe, deren Einhaltung eine Verletzung von Art. 684 ZGB ausschliesse (S. 8 Ziff. III/3 und S. 18 Ziff. V/4 der Beschwerdeschrift). Gemäss dem Überbauungsplan gelte für Bauten eine Gebäude- und Firsthöhe von 10 m bzw. 16 m, die die Antenne mit einer Höhe von ungefähr 30 m überschreite und deshalb als mit Art. 684 ZGB unvereinbar erscheinen lasse (S. 19 Ziff. V/5 der Beschwerdeschrift).
Die Beschwerdeführerin erneuert damit vor Bundesgericht ihren Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine detaillierte Bau- und Zonenordnung bestehe. Das Verwaltungsgericht hat der Darstellung widersprochen, ohne dass die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung, die auf kantonalem und kommunalem Recht beruht und damit lediglich der Willkürprüfung unterliegt, näher einginge (E. 1.3.2 oben). Sie rügt auch die verwaltungsgerichtliche Auslegung nicht als verfassungswidrig, wonach die kommunalen Gestaltungsvorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhen auf die geplante Mobilfunkantenne nicht anwendbar seien (E. 4.3 S. 16 des angefochtenen Entscheids). Ihre Gleichsetzung, eine Verletzung der vorgeschriebenen Höhen bedeute übermässige Immissionen, ist bereits damit zum Scheitern verurteilt.
6.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde in der Frage der Immissionen gemäss Art. 684 ZGB als erfolglos.
 
Erwägung 7
 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; zuletzt Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7). Vorbehalten bleiben hier nicht gegebene besondere Verhältnisse, die es rechtfertigen können, einer Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210]; Urteile 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 6; 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde U.________, der C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten