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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_432/2022 vom 09.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_432/2022
 
 
Urteil vom 9. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
 
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. März 2022 (30/2022/13).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 9. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin mit ärztlicher Einweisung im Psychiatriezentrum B.________ fürsorgerisch untergebracht. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist verblieb sie dort vorerst freiwillig. Am 26. Mai 2021 kehrte sie ins Wohn- und Pflegeheim C.________ zurück. Am 28. Mai 2021 musste sie ins Psychiatriezentrum B.________ zurückgebracht werden und die dortige ärztliche Leitung ordnete am 30. Mai 2021 eine Zurückbehaltung und der Bezirksarzt am 31. Mai 2021 die fürsorgerische Unterbringung an.
Gestützt auf den entsprechenden Antrag der ärztlichen Leitung vom 30. Mai 2021 ordnete die KESB des Kantons Schaffhausen am 9. Juli 2021 gestützt auf das eingeholte Gutachten die Zurückbehaltung im Psychiatriezentrum B.________ bzw. im Altersheim D.________ an.
Am 26. November 2021 führte die KESB eine Verhandlung zur ersten periodischen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch und hielt diese gestützt auf das neu eingeholte Gutachten mit Entscheid vom 30. November 2021 aufrecht.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde ordnete das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 23. März 2022 (Versand am 10. Mai 2022) an, dass die Beschwerdeführerin aus dem Alters- und Pflegeheim D.________ zu entlassen sei, sobald eine geeignete Anschlusslösung gefunden sei, dies mit der Begründung, die Selbst- oder Fremdgefährdung sei aktuell nicht mehr hinreichend konkret, um die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen, sondern dem Schwächezustand könne angesichts der Behandlungseinsicht auch mit täglicher Medikamenteneinnahme oder Depotmedikation, mit welcher sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe, Rechnung getragen werden.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, sie möchte sich über ihre Beiständin beklagen, welche den Entscheid des Obergerichtes nicht akzeptiere und ihr keine Wohnung suchen wolle.
Damit wird keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Entscheid dargetan. Genau genommen wendet sich die Beschwerdeführerin gar nicht gegen diesen, sondern kritisiert vielmehr dessen Umsetzung. Diese liegt indes ausserhalb des bundesgerichtlichen Beurteilungsrahmens. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu wenden, soweit die Beiständin die Umsetzung des obergerichtlichen Entscheides in unzulässiger Weise hintertreiben und die sinngemäss dahingehende Behauptung nicht bloss auf subjektivem Empfinden der Beschwerdeführerin beruhen sollte.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli