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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_58/2022 vom 10.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_58/2022
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kaufvertrag,
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2021 (HG190052-O).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die A.________ GmbH (Verkäuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt namentlich die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich der Ideenentwicklung, der Werbung und des Internets. Die B.________ AG (Käuferin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag vom 5. November 2012 (nachfolgend: der Vertrag) ab. Die Verkäuferin übertrug dabei der Käuferin den Geschäftsbereich "Online-Marketing".
 
B.
 
Mit Klage vom 29. März 2019 beantragte die Verkäuferin beim Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die Käuferin zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 52'059.77 nebst Zins zu bezahlen. In der Replik stellte sie zusätzlich ein Eventualbegehren, indem sie nachfolgende Stufenklage erhob:
"2. Eventualiter für den Fall der Abweisung von Ziff. 1 [...] sei:
a. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Akten und belegende Dokumente [...] mit folgenden Informationen herauszugeben:
i. Übersicht Nettobetriebsumsätze der Beklagten zur Periode 1. Januar 2013 bis dato gemäss Kaufvertrag vom 5. November 2012;
ii. sämtliche an alle Kunden der Beklagten gestellten Rechnungen (Originalkopie) sowie eine Übersicht zu von diesen Kunden empfangenen Zahlungen zur Periode 1. Januar 2013 bis dato, insbesondere, aber nicht abschliessend, folgende Kunden [...].
b. der Klägerin, nach Einreichung der in Ziff. 2 lit. a [...] bezeichneten Akten, Frist anzusetzen, um die Forderungssumme [...], mindestens aber CHF 31'000 nebst 5 % Zins, festzulegen."
Mit Teilurteil vom 21. Dezember 2021 verpflichtete das Handelsgericht die Käuferin, der Verkäuferin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 innert 40 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Urteils sämtliche ausgestellte Rechnungen (Originalkopien) und eine Übersicht zu den in diesem Zusammenhang empfangenen Zahlungen für die "X.________"- und die "Y.________ inkl. Z.________" -Kunden (Disp.-Ziff. 1) sowie eine Übersicht über die Nettobetriebsumsätze für das zweite Halbjahr 2014 betreffend dieselben Kunden herauszugeben (Disp.-Ziff. 2). Im darüber hinausgehenden Umfang wies es das Informationsbegehren ab (Disp.-Ziff. 3).
Es erwog, die Parteien hätten nach Massgabe von Treu und Glauben (zusätzlich zum fixen Kaufpreis in Höhe von Fr. 25'000.--) ein variables Kaufpreiselement vereinbart. Eine Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen ergebe zudem eine Beschränkung der umsatz- und damit kaufpreisrelevanten Periode (nachfolgend: Earn-out Periode) auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Verkäuferin verfüge entsprechend für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 über einen Anspruch auf Einsicht betreffend die ausgestellten Rechnungen und die zugehörigen Übersichten betreffend die Zahlungseingänge für "X.________"- sowie die "Y.________ inkl. Z.________"-Kunden. Ebenso habe die Käuferin eine Übersicht über die Nettobetriebsumsätze mit diesen Kunden für das zweite Halbjahr 2014 herauszugeben.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Januar 2022 beantragt die Verkäuferin dem Bundesgericht, es sei das Teilurteil des Handelsgerichts kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Akten und belegende Dokumente mit folgenden Informationen herauszugeben:
"i. Übersicht Nettobetriebsumsätze der Beklagten zur Periode 1. Januar 2013 bis dato gemäss Kaufvertrag vom 5. November 2012;
ii. sämtliche an alle Kunden der Beklagten gestellten Rechnungen (Originalkopien) sowie eine Übersicht zu von diesen Kunden empfangenen Zahlungen zur Periode 1. Januar 2013 bis dato, insbesondere, aber nicht abschliessend, folgende Kunden [...]."
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
Der angefochtene Entscheid ist ein Teilurteil, mit dem das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise (in zeitlicher Hinsicht beschränkt) geschützt wurde. Über das im Rahmen der Stufenklage gestellte Leistungsbegehren wurde nicht entschieden. Damit wurde über einen Teil der objektiv gehäuften, unabhängigen Begehren endgültig im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG entschieden (betr. den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung vgl. Urteil 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; Urteil 4A_60/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 6 ZPO i.V.m. Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) wurde eingehalten.
Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
 
Erwägung 3
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
 
Erwägung 4
 
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
 
Erwägung 5
 
Umstritten ist, ob die Vorinstanz das in der Stufenklage gestellte Auskunftsbegehren zu Recht in zeitlicher Hinsicht auf die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 beschränkt hat. Strittig ist namentlich die vorinstanzliche Auslegung hinsichtlich des Kaufpreises (Vereinbarung einer variablen Kaufpreiskomponente).
5.1. Die entsprechende Ziff. 2 des Vertrags lautet wie folgt:
"2. Kaufpreis
Der Kaufpreis setzt sich aus einem Baranteil sowie einer Umsatzbeteiligung zusammen.
a) Der Baranteil beträgt CHF 25'000.-- und ist zahlbar bis 31.03.2013.
b) Die Umsatzbeteiligung basiert auf dem Nettobetriebsertrag (NBE) aller Kunden gemäss dieser Vereinbarung, der von C.________ während seiner Anstellung gewonnen Neukunden sowie der Online-Umsätze der Kunden von X.________. Der NBE errechnet sich aus dem Bruttobetriebsbetrag abzüglich Mehrwertsteuern und im Honorar inbegriffenen Drittkosten.
c) Die Umsatzbeteiligung errechnet sich nach folgender Tabelle ausgehend vom jeweiligen halbjährlichen bzw. jährlichen NBE:
NBE X.________
Kunden
Provision
NBE Y.________ inkl. Z.________
Provision
1.1.-30.6
CHF 0 - 25'000
10%
CHF 0 - 25'000
15%
1.1-
31.12
CHF 0 - 50'000
CHF 0 - 50'000
1.1.-30.
6
CHF 25'001 - 50'000
15%
CHF 25'001 - 50'000
20%
1.1-
31.12
CHF 50'001 - 100'000
CHF 50'001 - 100'000
1.1.-30.
6
CHF 50'001 und mehr
20%
CHF 50'001 und mehr
30%
1.1-
31.12
CHF 100'001 und mehr
CHF 100'001 und mehr
d) Steigt der Prozentsatz der Provision per 31.12 aufgrund des jährlichen NBE, dann errechnet sich die Umsatzbeteiligung für das zweite Halbjahr aus der Provision des jährlichen NBE abzüglich der für das erste Halbjahr geleisteten Zahlung. Sinkt der Prozentsatz der Provision per 31.12, wird die Umsatzbeteiligung für das zweite Halbjahr auf dem NBE des zweiten Halbjahres berechnet.
e) Die Umsatzbeteiligung ist jeweils 30 Tage nach Vorliegen der (Zwischen-) Abschlüsse per 30.6 und 31.12, spätestens am 10.8 bzw. 10.2, zu überweisen. Die Käuferin stellt der Verkäuferin die Auszüge der Geschäftsabschlüsse, auf denen die relevanten Kundenumsätze ersichtlich sind, per Post oder elektronisch per E-Mail zu.
f) Der Baranteil und die Zahlungen im Rahmen der Umsatzbeteiligung sind spesenfrei auf das Postkonto [...] zu überweisen.
g) Der maximale Kaufpreis beträgt CHF 100'000. Danach erlischt die Umsatzbeteiligung."
5.2. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1).
5.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, der Kaufpreis betrage fix Fr. 100'000.--. Zusätzlich zum (unbestrittenermassen bereits bezahlten) Baranteil in der Höhe von Fr. 25'000.-- sei eine fixe Umsatzbeteiligung in der Höhe von Fr. 75'000.-- vereinbart worden. Folge man diesem Standpunkt, so die Vorinstanz, wäre der Kaufpreis gestaffelt (abhängig von den erwirtschafteten Erträgen) zu entrichten gewesen. Die Beschwerdegegnerin hingegen sei der Ansicht, bei der Umsatzbeteiligung handle es sich um eine variable Kaufpreiskomponente: Der Kaufpreis betrage maximal Fr. 100'000.--, könne aber auch (abhängig von der Ertragslage) tiefer ausfallen.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin nenne keine übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen hinsichtlich der Gestaltung des Kaufpreises. Auch die E-Mail von D.________ (strategischer Planer der Beschwerdegegnerin) an C.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) vom 30. Oktober 2012 (act. 3/6) enthalte keine solchen Willensäusserungen. Dies gelte erst recht für das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014 (act. 11/5), worin diese die darin enthaltenen Aufstellungen ausdrücklich als unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet habe. Mangels substanziierter Behauptungen erübrige sich die Abnahme der offerierten Zeugen. In Anwendung des Vertrauensprinzips gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die Parteien hätten ein variables Kaufpreiselement vorgesehen. Sie hätten nach Treu und Glauben beabsichtigt, den definitiven Kaufpreis von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig zu machen.
5.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz verletze Art. 18 Abs. 1 OR, indem sie die tatsächliche Willensübereinstimmung der Parteien missachte.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte "Zeugenbeweise, insbesondere von Herrn D.________ abnehmen müssen, was sie aber willkürlich nicht getan habe". Sie tut aber nicht dar, zu welchen ihrer (substanziierten) Behauptungen sie diesen (bzw. andere in der Beschwerde nicht einmal namentlich genannten) Zeugen offeriert hat. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 3) nicht.
Weiter beanstandet sie die vorinstanzliche Würdigung der E-Mail von D.________ an C.________ vom 30. Oktober 2012 (act. 3/6). In dieser E-Mail schrieb D.________:
"Die Outlines und die Summe des Kaufvertrags seien nun klar. Was noch zu detaillieren war, ist der Split der Basis (X.________./Y.________). Dies hat ja auf den eigentlichen Kaufpreis keinen Einfluss, sondern betont nur unser Bestreben, dass die Kraft auf das Halten und Ausbauen auf [sic] Y.________ Kunden gelegt wird und wir so im Online Bereich schneller wachsen [...]".
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Formulierungen wie "die Summe des Kaufvertrags" und den "eigentlichen Kaufpreis" keinen Sinn ergäben, wenn die Parteien nicht ein gemeinsames Verständnis dahingehend gehabt hätten, dass der Kaufpreis fix Fr. 100'000.-- betragen sollte. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der E-Mail sei weder die Höhe des Kaufpreises zu entnehmen, noch dass es sich dabei um ein Fixum handle. Zudem blende die Beschwerdeführerin die vor Vertragsschluss erstellte Verkaufsdokumentation aus. Dieser sei zu entnehmen, dass darin zwei Varianten vorgesehen waren: eine Variante ohne Umsatzbeteiligung und eine solche mit einer Umsatzbeteiligung von 20 %.
Aus dem Satz, dass die Outlines und die Summe des Kaufvertrags nun klar seien, musste die Vorinstanz nicht zwingend ableiten, es sei ein Fixpreis vereinbart worden. Dies kann vielmehr auch so verstanden werden, dass die Berechnung des Kaufpreises (Barkomponente von Fr. 25'000.-- und variable Umsatzbeteiligung; maximal Fr. 75'000.--) nun feststehe. Mit "Summe des Kaufvertrages" kann auch ein Maximalpreis von Fr. 100'000.-- gemeint sei. Der Satz, wonach der Split (X.________.-/Y.________-Kunden) keinen Einfluss auf den eigentlichen Kaufpreis habe, spricht prima facie für das Verständnis der Beschwerdeführerin, weil der Berechnungsmodus für die beiden Kunden andere Provisionssätze vorsieht (vgl. hiervor E. 5.1) und damit im Falle einer variablen Umsatzbeteiligung potentiell Einfluss auf den Kaufpreis hätte. Allerdings ist nicht abschliessend klar, ob die unterschiedlichen Provisionssätze zu diesem Zeitpunkt bereits feststanden, zumal die Umsatzschwellen für beide Kunden gleich sind. Die Beschwerdeführerin vermag betreffend die E-Mail (act. 3/6) insgesamt keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.
5.4.2. Nachträgliches Parteiverhalten kann auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. hiervor E. 5.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Sinne auf das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014 (act. 11/5), indem diese den "Restanspruch" der Beschwerdeführerin auf Fr. 53'619.85 beziffert habe. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich aber zu Recht fest, die im betreffenden Schreiben enthaltene Aufstellung sei als unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch bezeichnet worden. Im Übrigen liesse sich aus dem Anwaltsschreiben ohnehin nicht eindeutig auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen. So kann es sich beim als Restanspruch bezeichneten Betrag von Fr. 53'619.85 auch um den Betrag handeln, den die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der variablen Umsatzbeteiligung maximal noch erhalten kann.
Auch aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ausführungen in der Klageantwort der Beschwerdegegnerin musste die Vorinstanz nicht auf einen tatsächlichen Willen im Sinne der Beschwerdeführerin schliessen. Dies gilt namentlich auch für den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bzw. in der Klageantwort (auch) auf den Standpunkt stellte, es fehle ohnehin an abrechnungspflichtigem Umsatz. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (pro forma) auch die Abrechnungen für die beiden Halbjahre 2015 zustellte, musste die Vorinstanz nicht zwingend ableiten, es bestehe ein tatsächlicher Wille im Sinne der Beschwerdeführerin. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war wohl vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die zeitliche Dauer des Earn-outs im Vertrag nicht festgelegt wurde, womit diesbezüglich gewisse Unsicherheiten bestanden. Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann auf die Ausführungen in der beschwerdegegnerischen Klageantwort unter dem Titel "Umsatzlisten für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018" bezieht, ist weiter zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin generell die von der Beschwerdeführerin in der Klage verwendeten Zwischentitel übernimmt, weshalb sich daraus nichts ableiten lässt.
5.4.3. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie keinen übereinstimmenden tatsächlichen Willen betreffend die Kaufpreisgestaltung festgestellt hat.
5.5. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter auch gegen die objektivierte vorinstanzliche Auslegung. Eine objektivierte Auslegung des Vertrags ergebe, dass die Parteien kein variables Kaufpreiselement vorgesehen hätten.
5.5.1. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Vertragszweck, der Interessenlage der Parteien sowie der Begleitumstände und Vorgeschichte des Vertrags auseinander und gelangte zum Ergebnis, die Parteien hätten beabsichtigt, den definitiven Kaufpreis von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des übertragenen Unternehmensteils abhängig zu machen.
Sie erwog im Wesentlichen, der Wortlaut sei Ausgangspunkt der Auslegung. Der Begriff "Umsatzbeteiligung" impliziere, namentlich in Gegenüberstellung mit dem Begriff "Baranteil", eine variable Kaufpreiskomponente. Der Begriff "maximal" in Ziff. 2 lit. g indiziere, dass es sich beim Betrag von Fr. 100'000.-- um die Obergrenze des Kaufpreises handle. Der Satz, "[d]anach erlischt die Umsatzbeteiligung" sei im Kontext des Wortes "maximal" zu verstehen und verdeutliche, dass bei einer Ertragslage, die sich besser als erwartet entwickle, ab dem Erreichen des Betrages von Fr. 100'000.-- keine weitere Beteiligung am Umsatz mehr geschuldet sei. Nach der ausführlichen Darlegung der Berechnungsmethode nenne Ziff. 2 lit. g abschliessend einen maximalen Kaufpreis in Höhe von Fr. 100'000.--. Diese Systematik lege nahe, dass die Parteien mit der Umsatzbeteiligung eine variable Kaufpreiskomponente beabsichtigt hätten. Wäre dagegen ein Fixpreis in der Höhe von Fr. 100'000.-- beabsichtigt worden, wäre vielmehr eine (einleitende) Formulierung, im Sinne von die Umsatzbeteiligung beträgt Fr. 75'000.-- und ist wie folgt zu bezahlen, zu erwarten gewesen. Weiter würde die komplexe und aufwendige Berechnungssystematik (Ziff. 2 lit. c) - gekoppelt mit den in Ziff. 3 des Vertrags gewährten Auskunfts- und Informationsrechten - wenig Sinn ergeben, wenn sich die Parteien ohnehin auf einen Fixpreis von Fr. 100'000.-- geeinigt hätten. Hinsichtlich des Vertragszweckserwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin lege keine konkreten Umstände dar, die indizierten, dass (allein) die Kreditfunktion bei den Parteien im Vordergrund gestanden hätte. Vielmehr spreche die Komplexität des vertraglich vorgesehenen Berechnungsmechanismus mit zwei-monatlich zuzustellenden Übersichten über die Nettobetriebserträge, Akontozahlungen und nach Kundensegmenten differenzierenden Provisionsansätzen für ein variables Kaufpreiselement.
5.5.2. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, der Begriff "Umsatzbeteiligung" impliziere eine variable Kaufpreiskomponente. Sie führte zu Recht aus, sowohl im Allgemeinen als auch im fachtechnischen Sprachgebrauch werde der Begriff als erfolgsabhängiger Bestandteil des Kaufpreises verstanden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, weshalb der Begriff "Umsatzbeteiligung" in Gegenüberstellung zum Begriff "Baranteil" nicht als variable Kaufpreiskomponente, sondern - davon abweichend - bloss als eine Zahlungsmodalität hinsichtlich eines fixen Kaufpreises (Fr. 25'000.-- mittels Barzahlung und Fr. 75'000.-- mittels Umsatzbeteiligung) zu verstehen wäre. Nicht einschlägig sind sodann ihre Einwände, dass der Vertrag keinerlei Angaben darüber mache, welche Ertragslage erwartet werde und was zu tun sei, wenn sich diese besser als erwartet entwickle. Wird die Formulierung in Ziff. 2 lit. g mit der Vorinstanz als betragsmässige Beschränkung der variablen Kaufpreiskomponente verstanden (maximal Fr. 75'000.-- aus Umsatzbeteiligung) waren solche Präzisierungen auch nicht nötig.
Aus systematischer Sicht für die Auslegung der Beschwerdeführerin spricht, dass Ziff. 2 des Vertrags keine zeitliche Begrenzung der Earn-out Periode enthält. Die Vorinstanz führt aber in systematischer Hinsicht überzeugend aus, ein solches Verständnis (Vereinbarung einer reinen Zahlungsmodalität) erkläre nicht, weshalb die Parteien einen derart komplizierten Berechnungsmodus sowie umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte vereinbart hätten. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz übersehe, dass die progressive Berechnung der Umsatzbeteiligung im Interesse beider Vertragsparteien dazu führe, dass der Kaufpreis umso schneller bezahlt werde, desto mehr Umsatz generiert werde. Die Auskunfts- und Informationsansprüche dienten dazu, sicherzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht Umsätze unterschlagen und damit die Bezahlung des restlichen Kaufpreises verschleppen könne. Dies vermag die vorinstanzlichen Überlegungen zur Systematik des Vertrages nicht zu widerlegen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Parteien allein aus diesem Grund (schnellere Bezahlung des Kaufpreises) einen derart komplizierten Berechnungsmodus sowie umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte vereinbart haben.
Auch die Einwände der Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Interessenlage der Parteien vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hatte erwogen, die Parteien hätten unbestritten vereinbart, dass C.________ mit Arbeitsvertrag vom 5. November 2012 für 12 Monate befristet angestellt worden sei, um übergangsweise für die Beschwerdegegnerin zu arbeiten. Die Parteien hätten damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verkäufer die zukünftige Ertragskraft besser einschätzen könne als der Käufer. Hätten die Parteien von Anfang an einen Fixpreis vereinbart, wäre eine Mitarbeit von C.________ über einen solch langen Zeitraum nicht naheliegend gewesen, womit auch dieser Umstand auf ein variables Kaufpreiselement hindeute. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Mitarbeit von C.________ habe dazu gedient, die Kundenübergabe zu begleiten und der Beschwerdegegnerin zu helfen, eine Digital Unit aufzubauen. Sie vermag damit die vorinstanzliche Annahme, dass die Anstellung von C.________ (auch) im Hinblick auf die Überwindung von Informationsasymmetrien erfolgte, nicht zu widerlegen. Im Übrigen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr vertretene Auffassung der Interessenlage beider Parteien entspricht. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des Vertrags beruft sie sich erneut auf die E-Mail von D.________ an C.________; es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 5.4.1 hiervor verwiesen werden. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als weiteres Element hinsichtlich der Entstehungsgeschichte (ergänzend) berücksichtigte, dass die Vertragsdokumentation zwei Varianten (eine ohne Umsatzbeteiligung und eine mit einer Umsatzbeteiligung von 20 %) vorsah.
Die Vorinstanz ging zusammenfassend ohne Verletzung von Bundesrecht davon aus, die Parteien hätten mit der Umsatzbeteiligung ein variables Kaufpreiselement vorgesehen.
 
Erwägung 6
 
Strittig ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, es liege hinsichtlich der fehlenden zeitlichen Begrenzung der Umsatzbeteiligung (Festlegung einer Earn-out Periode) eine zu ergänzende Vertragslücke vor.
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten zwar einen komplexen Modus zur Berechnung der Umsatzbeteiligung vorgesehen. Eine zeitliche Dauer der Umsatzbeteiligung hätten sie indes nicht festgelegt. Ein variabler Kaufpreis in Abhängigkeit vom Ertrag sei sachlogisch betrachtet zwingend auf eine bestimmte Zeitperiode zu begrenzen. Die Parteien hätten damit eine Frage, die den Vertragsinhalt betreffe, nicht geregelt. Entsprechend liege eine zu vervollständigende Lücke vor. Mangels Regelung im dispositiven Gesetzesrecht bzw. einer Verkehrsübung sei der Vertrag unter Rückgriff auf die Figur des hypothetischen Parteiwillens richterlich zu ergänzen.
6.2. Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinn einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch subjektive (empirische), bei deren Ergebnislosigkeit durch objektive (normative) Auslegung zu ermitteln (BGE 115 II 484 E. 4a mit Hinweisen).
6.3. Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, so hat der Richter - falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 133 III 421 E. 4.1; 127 III 300 E. 6a; 115 II 484 E. 4b; je mit Hinweisen). Das Ergebnis dieser normativen Tätigkeit überprüft das Bundesgericht zwar frei, aber mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 127 III 300 E. 6b; Urteil 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 4.4), da die Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem Ermessen verbunden ist (BGE 129 III 380 E. 2). Verbindlich sind dagegen Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen, die bei der Ermittlung des hypothetischen Willens in Betracht kommen (BGE 115 II 484 E. 4b mit Hinweisen).
6.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei die Absicht der Parteien gewesen, die Umsatzbeteiligung nur betragsmässig (Fr. 75'000.--) zu beschränken. Es liege deshalb hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung eine "stillschweigende negative Entscheidung" vor. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Parteien eine Umsatzbeteiligung mit "komplexem Modus zur Berechnung" vorgesehen hätten, erscheine deren Annahme, eine zeitliche Begrenzung sei vergessen worden, weltfremd. Viel wahrscheinlicher sei es, dass überhaupt keine derartige Absicht bestanden habe. Die Aussage, der Käufer werde nicht geneigt sein, Erträge, die seiner erfolgreichen Unternehmensführung zuzuschreiben seien, zeitlich unbeschränkt mit dem Verkäufer zu teilen, treffe aufgrund der betraglichen Begrenzung hier gerade nicht zu. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es bedürfe neben der summenmässigen Beschränkung zusätzlich einer zeitlichen Beschränkung, verschiebe sie das Vertragsgleichgewicht zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6.4.1. Aus dem nachträglichen Parteiverhalten musste die Vorinstanz - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass die Parteien einen tatsächlichen Willen dahingehend gehabt hätten, auf eine zeitliche Beschränkung der variablen Kaufpreiskomponente zu verzichten (vgl. hiervor E. 5.4.2).
6.4.2. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie nach dem Vertrauensprinzip bei der Umsatzbeteiligung von einer variablen Kaufpreiskomponente ausgeht und die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren dagegen gerichteten Rügen nicht durchzudringen (vgl. hiervor E. 5). Eine variable Kaufpreiskomponente setzt aber grundsätzlich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - eine zeitliche Begrenzung der Earn-out Periode voraus. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, der Einfluss der Verkäuferin auf den Unternehmenserfolg werde infolge Zeitablaufs schwinden und umgekehrt werde die Käuferin nicht geneigt sein, Erträge, die ihrer erfolgreichen Unternehmensführung zuzuschreiben seien, zeitlich unbeschränkt mit der Verkäuferin zu teilen. Aus dem Umstand, dass die Parteien einen komplizierten Abrechnungsmodus vereinbart haben, muss vorliegend nicht abgeleitet werden, bei der fehlenden zeitlichen Beschränkung habe es sich um ein qualifiziertes Schweigen gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verkäuferin eines Unternehmens im Rahmen einer variablen Kaufpreiskomponente zeitlich unbegrenzt am Umsatz beteiligt werden sollte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Parteien hätten einen fixen Kaufpreis von Fr. 100'000.-- festgelegt, stellt sie erneut die vorinstanzliche Auslegung in Frage (vgl. hiervor E. 5). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Auslegung zu einer Vertragslücke führt, vermag diese (für sich allein) nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
Die Vorinstanz durfte zusammenfassend ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, der Vertrag weise mangels zeitlicher Begrenzung der Earn-out Periode eine zu ergänzende Lücke auf.
 
Erwägung 7
 
Umstritten ist schliesslich die Dauer der Earn-out Periode, die von der Vorinstanz auf zwei Jahre festgelegt wurde.
7.1. Die Vorinstanz erwog, Earn-out Klauseln seien in der Regel auf einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren ausgelegt (mit Verweis auf FEHR/BENKERT/POGGENSEE, Earn-Out: Erfolgsorientierter Kaufpreis, Expert Focus 10/15 S. 798 ff., 803). Der Vertrag enthalte mehrere Elemente, die Rückschlüsse auf den hypothetischen Parteiwillen betreffend die zeitliche Bemessung der Earn-out Periode zuliessen. Zum einen habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Beschwerdegegnerin während zweier Jahre ab Unterzeichnung des Vertrags nicht zu konkurrenzieren. Der Beschwerdegegnerin sei zum anderen das Nutzungsrecht an der Bezeichnung "Y.________" während ebenfalls zweier Jahre ab Vertragsunterzeichnung eingeräumt worden. Gleichzeitig hätten die Beschwerdegegnerin und C.________ einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, um die Integration des übertragenen Unternehmensteils zu begleiten. Unter Berücksichtigung dieses Regelungsgefüges erscheine eine zeitliche Beschränkung der Earn-out Periode auf einen Zeitraum von zwei Jahren (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014) als angemessen und dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend.
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die zeitliche Begrenzung der Earn-out Periode auf zwei Jahre sei willkürlich.
7.2.1. Das Ergebnis der Vertragsergänzung überprüft das Bundesgericht frei, es legt sich aber eine gewisse Zurückhaltung auf, da die Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem Ermessen verbunden ist (vgl. hiervor E. 6.3). Dies gilt insbesondere auch vorliegend, wo die vorinstanzliche Bemessung der Earn-out Periode zu überprüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend auf die Argumente der Beschwerdeführerin gegen die zeitliche Bemessung des Earn-outs einzugehen.
7.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe nicht die Regellaufzeit von einem bis zu drei Jahren bei "vom Ertrag abhängigen Earn-Outs". Vielmehr seien auch längere Laufzeiten von mehr als drei Jahren durchaus üblich. Sie verweist auf die CMS European M&A Study 2014 (nachfolgend: CMS-Studie 2014 [Beschwerdebeilage 7]) bzw. die CMS European M&A Study 2021 (nachfolgend: CMS-Studie 2021 [Beschwerdebeilage 8]) und macht geltend, 2013 sei bei über 30 % der europäischen Unternehmenstransaktionen mit Earn-out eine Laufzeit von drei oder mehr Jahren vereinbart worden.
Die Vorinstanz bezog sich bei ihrer Aussage zur Laufzeit von Earn-outs auf eine Literaturstelle (FEHR/BENKERT/POGGENSEE, a.a.O., S. 803). Die besagten Autoren führen in der Tat aus, Earn-outs seien in aller Regel auf einen Zeitraum von einem bis drei Jahren ausgelegt. Wenn auch in der entsprechenden Fussnote (Fn. 18) präzisierend ausgeführt wird, in der Lehre gebe es unterschiedliche Ansichten und Erfahrungen zur Laufzeit von Earn-outs. Gewisse Autoren gingen von zwei bis drei Jahren aus (RÜDIGER WERNER, Earn-out-Klauseln - Kaufpreisanpassung beim Unternehmenskauf, DStR 33/2012 S. 1662 ff., 1664; ALEX VON WERRA, Conception et valorisation de l'earnout dans le cadre de transactions M&A - Aperçu d'une technique de structuration du prix de cession [1ère partie], Der Schweizer Treuhänder 6-7/14 S. 565 ff., 568). Andere hingegen gingen von zwei bis fünf Jahren aus (SIEGRIST/ KREMER, Kaufpreisanpassungen bei Unternehmensakquisitionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S. 107 ff., 115). Während BLUM feststelle, dass in gut einem Drittel der Verträge mit Earn-outs eine Dauer von mehr als drei Jahren vereinbart werde (OLIVER BLUM, Internationaler Vergleich typischer Klauseln aus M&A-Verträgen, in: Mergers & Acquisitions XVII, Rudolf Tschäni [Hrsg.], 2015, S. 227 ff., 235).
Die von der Vorinstanz in Vertragsergänzung vorgenommene zeitliche Begrenzung der Earn-out Periode auf zwei Jahre liegt jedenfalls innerhalb der von der Lehre vertretenen Bandbreite. Nichts ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die CMS-Studie 2014, gemäss der bei über 30 % der europäischen Transaktionen mit Earn-out eine Laufzeit von drei oder mehr Jahren vereinbart worden sei. Erstens betrifft die Studie nur Transaktionen, bei denen entweder der Käufer oder die Verkäuferin von CMS betreut worden sind. Zweitens lässt die Aussage keine Schlüsse zu, ob und um wie viel die Schwelle von drei Jahren in dieser Kategorie denn überschritten wurde. Die CMS-Studie 2021 schliesslich bezieht sich auf das Jahr 2020. In einer Grafik wird dargestellt, dass im Jahre 2020 längere Earn-out Perioden festgelegt wurden. So sei in 26 % der von CMS betreuten Transaktionen eine Earn-out Periode von mehr als 36 Monaten vereinbart worden (gegenüber 17 % im Jahre 2019 und 22 % in den Jahren 2010-2019). Im Begleittext zur Grafik wird ausgeführt: "This [gemeint die Verlängerung der Earn-out Periode] marks a shift away from the conventional trend we have seen over 2010-2019 of earn-outs being measured over 12 to 24 months". Damit steht die CMS-Studie 2021 aber gerade im Einklang mit der vorinstanzlichen Aussage.
7.2.3. Nicht einschlägig ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Art. 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) eine Laufzeit von 25 Jahren betreffend den Gewinnanspruch von Miterben bei Veräusserung eines Grundstücks vorsehe. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier eine mit dem bäuerlichen Bodenrecht vergleichbare Situation vorliegen sollte.
7.2.4. Im Rahmen der zurückhaltenden Prüfung auch nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz zur Bemessung der Laufzeit der Umsatzbeteiligung auf die Dauer der Konkurrenzklausel bzw. der gewährten Namenslizenz Bezug nimmt, die beide ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren geschlossen wurden. Die Beschwerdeführerin macht zwar zu Recht geltend, ein Konkurrenzverbot sei zwingend in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu beschränken. Ebenfalls trifft es zu, dass die Themen an völlig unterschiedlichen Orten im Vertrag untergebracht sind und auch nicht aufeinander Bezug nehmen. Dennoch ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Lückenfüllung (auch) auf diese Klauseln Bezug nimmt, zumal sie zusätzlich auch berücksichtigt hat, dass der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und C.________ auf 12 Monate befristet war.
7.2.5. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt keine Gründe darzutun, die es vorliegend rechtfertigen würden, in die vorinstanzliche Vertragsergänzung (Festlegung der Earn-out Periode auf zwei Jahre) einzugreifen.
 
Erwägung 8
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Gross