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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_546/2022 vom 10.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_546/2022
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Drohung etc.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. März 2022 (SB210544-O/U/jv).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sprach A.________ am 5. Juli 2021 der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung sprach es in frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und verpflichtete ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an seine ehemalige Lebenspartnerin. Auf Berufung von A.________, welche sich noch gegen die Schuldsprüche der Drohung und versuchten Nötigung sowie den Straf- und Zivilpunkt richtete, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 2022 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten. A.________ wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2017 im Rahmen eines Streits gegenüber seiner ehemaligen Lebenspartnerin geäussert habe, er werde ihr das Genick brechen, wenn sie die Fresse nicht halte. Erstellt sei weiter, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 12. Juni bis 22. Juli 2019 anlässlich eines Telefongesprächs seiner ehemaligen Lebenspartnerin angegeben habe, er werde nach U.________ kommen und die gemeinsame Tochter mitnehmen und es werde ihr Ende sein, wenn sie nicht bis am Abend des 23. Juli 2019 in V.________ sei. Ihre diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung stützt die Vorinstanz im Wesentlichen auf Aussagen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Lebenspartnerin sowie eines Zeugen ab. Sie nimmt eine ausführliche Beweiswürdigung vor, in deren Rahmen sie einerseits die Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz wiedergibt, der sie sich vollumfänglich anschliesst, und andererseits ergänzende eigene Ausführungen zur Beweislage macht. Aufgrund ihrer Würdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl das Aussageverhalten der ehemaligen Lebenspartnerin als auch ihre konkreten Aussagen zu den zwei noch strittigen Vorfällen insgesamt überzeugten, weshalb ihrer Sachdarstellung zu folgen sei. Die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzustufen, auf die nicht abgestellt werden könne. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung hält die Vorinstanz ausserdem fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen eingeräumt, die anklagegenständlichen Äusserungen wahrscheinlich gemacht zu haben (vgl. angefochtener Entscheid E. II.6 f. S. 10 ff.).
 
3.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Anträge, verlangt sinngemäss jedoch einen Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und versuchten Nötigung. Er kritisiert dabei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis als unzutreffend, setzt sich mit derselben allerdings nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Soweit er in allgemeiner Hinsicht die "Glaubwürdigkeit der Justiz" thematisiert oder kritische Bemerkungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung seiner ehemaligen Lebenspartnerin macht, gehen seine Ausführung am Verfahrensgegenstand vorbei. Wenn er auf die Sache insoweit Bezug nimmt, als er den Verlauf und die Beendigung der Beziehung zu seiner ehemaligen Lebenspartnerin erläutert, diese dabei (erneut) als Lügnerin beschreibt und seine Eindrücke zu ihrer Person und Psyche festhält, erschöpfen sich seine Ausführungen alsdann in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise, die nicht geeignet ist, eine Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Würdigung darzutun. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Involvierung der KESB und der "Fachstelle B.________" sowie für seinen Einwand, seine ehemalige Lebenspartnerin habe mit dem Einreichen der Strafanzeige zugewartet. Auch diese Vorbringen erfolgen losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und es bleibt zudem unklar, was der Beschwerdeführer daraus in Bezug auf die Begründung der Vorinstanz ableiten möchte. Soweit er verschiedene Beweismittel nennt und sinngemäss deren Abnahme verlangt, übersieht er im Weiteren, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin überprüft und kein Beweisverfahren durchführt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die Beweismittel als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht zu berücksichtigen wären oder er deren Abnahme bereits im kantonalen Verfahren beantragt hätte und dies zu Unrecht, d.h. in Verletzung der Grundsätze der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3), abgelehnt worden wäre, macht er ausserdem nicht geltend. Genauso wenig zeigt er auf, weshalb unter Berücksichtigung der fraglichen Beweismittel die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unhaltbar und damit willkürlich zu taxieren wäre. Die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Drohung und versuchte Nötigung und ebenso die verhängte Strafe und zugesprochene Genugtuung beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Dass und inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie rechtsverletzend sein soll, lässt sich der Beschwerde nach dem Gesagten selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Der Gerichtsschreiber: