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BGer 8C_357/2022 vom 10.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_357/2022
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 (UV.2021.00116).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
dass die Vorinstanz im angefochten Entscheid ausgeführt hat, weshalb bei einem Rückfall die Beweislast ungeachtet dessen, wie der Grundfall damals von ärztlicher Seite dokumentiert worden ist, bei der versicherten Person liegt,
dass sie alsdann in Würdigung der Beweismittel und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die am 7. April 2020 als Rückfall zum Unfall vom 3. März 2001 gemeldeten Thoraxbeschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Ereignis zurückführen,
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Befreiung derselben als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel