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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_363/2022 vom 10.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_363/2022
 
 
Urteil vom 10. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022 (5V 21 339).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten ausgeführt hat,
- weshalb die geltend gemachten Schulterbeschwerden im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fallabschlusses am 31. Januar 2021 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Oktober 2020 mehr standen, was eine auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Einstellung der damit zusammenhängenden Versicherungsleistungen erlaubt habe,
- weshalb auch die Einstellung der im Zusammenhang mit den Kleinfingerbeschwerden links erbrachten Versicherungsleistungen per 4. März 2021 rechtmässig sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der von ihr als unfallähnliche Körperschädigung bzw. Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG angerufenen Schulterverletzung nicht ansatzweise auseinandersetzt, nämlich dass bei dahingefallenem natürlichem Kausalzusammenhang auch diesbezüglich keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet seien,
dass sie sich im Übrigen darauf beschränkt, die Leidensgeschichte aus ihrer Sicht zu schildern und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Arztberichte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel