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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_75/2022 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_75/2022
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Zürich,
 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. April 2022 (RT220073-O/U).
 
 
1.
Am 17. März 2022 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster um Rechtsöffnung für Fr. 156.30 in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.-- an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 26. April 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG), der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würden, wird weder hinreichend dargetan noch ist solches ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass ihm der als Kostenvorschuss eingeforderte Betrag im Endentscheid auferlegt werden könnte, kann er gegebenenfalls gegen den Endentscheid Beschwerde erheben.
Im Übrigen genügt es den strengen Rügeanforderungen der Verfassungsbeschwerde (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, den obergerichtlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung entgegenzuhalten (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; das Obergericht wie die übrigen Behörden gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaften nicht eingestehen, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien; die Menschheit solle Babylon unterworfen werden; das Verhalten der Gerichte beweise, dass sie Lakaien Babylons seien, etc.).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg