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BGer 6B_1187/2020 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1187/2020
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Stadler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Nötigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Anklageprinzip etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Juni 2020 (SB190220-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
In der Anklage vom 20. September 2018 wird A.________ vorgeworfen, in der Zeitperiode vom 1. Juni bis zum 25. August 2016 B.________, mit welcher er eine langjährige (aussereheliche) Beziehung führte, in deren Wohnung oder anderswo in U.________ u.a. mehrfach geschlagen, bedroht und sexuell genötigt zu haben.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 28. Januar 2019 A.________ von sämtlichen Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von B.________ wurden abgewiesen.
C.
Nach Berufung von B.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Juni 2020 A.________ der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 3.3), der Nötigung sowie des Versuchs dazu (Anklageziffern 2.2 und 2.3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1.1 lit. a-e) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 soweit den Vorfall vom 25. August 2016 betreffend) schuldig. Von den Vorwürfen der Vergewaltigung (Anklageziffer 3.2), der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklageziffern 3.1 und 3.2), der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 2.1, 2.4 und 2.5), der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 4) sowie der weiteren mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1.1 lit. f-i) wurde er freigesprochen. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Genugtuungsbegehren von B.________ wurde teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen; ihr Schadenersatzbegehren wurde auf den Zivilweg verwiesen.
 
D.
 
D.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu erteilen.
D.b. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil "sei aufzuheben und an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen", genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Die Beschwerde muss grundsätzlich einen reformatorischen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Begehren reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; 6B_257/2020 und 298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen).
1.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch anstrebt. Dies genügt dem Erfordernis eines reformatorischen Sachantrags, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist.
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Er bringt vor, es hätte von der Beschwerdegegnerin 2 erwartet werden müssen, dass sie ihre Vorwürfe (zeitlich) einigermassen genau eingrenze, zumal sie relativ kurz danach ausgesagt habe und es sich nicht um einen besonders langen (Tat-) Zeitraum handle. Ansonsten wäre es an der Untersuchungsbehörde gewesen, mit allen Mitteln, namentlich mit Hilfe von Fixdaten wie Geburts- oder Feiertagen, zu versuchen, eine solche zeitliche Bestimmtheit zu erreichen. Entgegen der Vorinstanz hätte gerade die angebliche Änderung seines Verhaltens dazu führen müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die für sie angeblich neuen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zeitlich (und örtlich) hätte eingrenzen können, zumal sie bereits über Jahre eine sexuelle Beziehung gepflegt hätten. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es nicht um ein "Unvermögen" seinerseits gehe, Alibis zu beschaffen, sondern vielmehr um die Unmöglichkeit, solche Alibis überhaupt beschaffen zu können. Sie verfalle in eine Art willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, wenn sie ihm vorwerfe, er sei selbst bei einer genauen Datierung der Vorfälle kaum im Stande, zuverlässig zu eruieren, wo und mit wem er stattdessen seine Zeit verbracht haben soll. Auch sei es willkürlich und verletze das Fairnessgebot, wenn von ihm auf der anderen Seite verlangt werde, zur Beschaffung eines Alibis entsprechende Beweisanträge zu stellen. Schliesslich habe die Vorinstanz selbst im Rahmen ihrer Beweiswürdigung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 u.a. in zeitlicher Hinsicht sehr unpräzise seien. Im Weiteren verletze die Vorinstanz das Anklageprinzip, wenn sie explizit offenlasse, ob der Beschwerdeführer in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 effektiv eine funktionstüchtige Kamera zu deren Überwachung installiert habe, und dennoch Anklageziffer 2.2 als erstellt erachte, obwohl dem Beschwerdeführer diesem Anklagepunkt zufolge die Installation einer funktionstüchtigen Kamera vorgeworfen werde. Zudem komme einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gleich, wenn die Vorinstanz in Bezug auf Anklageziffer 3.3 davon ausgehe, der Vorfall sei am 25. August 2016 geschehen (Beschwerde S. 3 ff., S. 30).
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2).
Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2.1; 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Anklage geht (für sämtliche Vorwürfe) von einem Deliktzeitraum vom 1. Juni bis zum 25. August 2016, mithin von knapp drei Monaten aus. Die einzelnen Vorwürfe sowie der Tatort (jeweils in der damaligen Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 an der V.________strasse xxx in U.________ bzw. einmal auf einem Parkplatz beim Restaurant C.________ in U.________) sind präzise umschrieben. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass es sich hier um wiederholte Delikte handelt, welche am Ende der langjährigen, sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden haben sollen, weshalb es schwierig war, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten - in zeitlicher Hinsicht - detaillierter zu schildern (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f.). Für den Beschwerdeführer war hingegen problemlos ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Die Anklageschrift ermöglichte damit eine genügende Individualisierung der zu beurteilenden Taten und lässt die ungefähre Zeitangabe als unerheblich erscheinen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass es sich um keinen besonders langen (Tat-) Zeitraum handelt, und er macht auch nicht näher geltend, er wäre bezüglich der Tatvorwürfe im Unklaren gewesen. Dass er sich kein Alibi beschaffen konnte, ist nicht massgebend. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm durch die zeitliche Einschränkung möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner Agenda oder besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er wo war (vgl. Urteile 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5). Die pauschalen Hinweise etwa auf seine mit seiner Familie verbrachten Sommerferien genügen nicht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen erstmals vorbringt, dass namentlich sein Geburtstag als auch jener der Beschwerdegegnerin 2 in die relevante Zeitperiode gefallen seien und (auch) damit relevante Anknüpfungspunkte hätten gefunden werden können, ist dies vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wurde in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt, das Fairnessprinzip mithin nicht verletzt. Die Anklage genügt insofern den Anforderungen des Anklageprinzips.
Wenn die Vorinstanz zudem einzelne Vorfälle als nicht erstellt erachtet, weil fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin 2 noch in der Lage gewesen sei, jeneeinzelnen Ereignisse abzugrenzen und zeitlich und örtlich korrekt einzuordnen (vgl. Urteil S. 43 ff.), ist dies unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. Eine solche Relativierung der Vorwürfe wirkt sich ohnehin ausschliesslich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Ebenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vor, wenn die Vorinstanz offenlässt, ob die fragliche Kamera je funktionstüchtig gewesen sei. Wie sie festgestellt hat, habe die Kamera jedenfalls mit den Angaben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 dazu gemacht habe, dazu gedient, diese massiv einzuschüchtern und unter permanentem Druck zu halten. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Vorrichtung zur angeblichen Beobachtung montiert gehabt und die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich befürchtet habe, vom Beschwerdeführer über die Kamera beobachtet zu werden (Urteil S. 27). Die Anklage (Ziff. 2.2) warf dem Beschwerdeführer vor, durch diese Kontrolle die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Freiheit derart eingeschränkt zu haben, dass sich diese nicht über den Eingangsbereich durch die Türe aus der Wohnung entfernen konnte, ohne dass der Beschwerdeführer hierüber sofort Kenntnis erlangen konnte. Damit weicht die Vorinstanz nicht in einem Masse von der Anklage ab, dass der erstellte Sachverhalt nicht mehr von ihr sinngemäss gedeckt wäre. Schliesslich entfernt sich der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wenn er behauptet, die Vorinstanz gehe in Bezug auf Anklageziffer 3.3 von einem Vorfall am 25. August 2016 aus, während die Anklage davon spreche, der Vorfall sei "ein anderes Mal" (im Zeitraum von Juni bis 25. August 2016) passiert. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, weise der fragliche Vorfall "einen engen Bezug zu den Ereignissen vom 25. August 2016 auf". Insgesamt sei davon auszugehen, "dass es mindestens einen solchen Vorfall im fraglichen Zeitraum gab" (Urteil S. 60 f.). Inwiefern die Vorinstanz damit das Anklageprinzip verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Beweisverwertung. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz auf "Beobachtungen" des rapportierenden Polizeibeamten zur Situation der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 abstelle, ohne dass dieser formell befragt worden wäre (Beschwerde S. 10 f.).
3.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Weshalb und inwiefern der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. August 2016 keinen Beweiswert aufweisen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Polizeirapport ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteil 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass und inwiefern er die Einvernahme dieses Beamten als Zeuge beantragt habe und inwiefern gegebenenfalls ein solcher Antrag zu Unrecht abgewiesen worden sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung wurde kein derartiger Beweisantrag gestellt. Soweit die fraglichen "Beobachtungen" im Polizeirapport den Beschwerdeführer überhaupt belasten, kann er unter diesen Umständen den kantonalen Strafbehörden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorwerfen, den rapportierenden Polizisten zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist.
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz und rügt damit einhergehend eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gehörige Verteidigung sowie des "fair trial"-Grundsatzes.
Er bringt vor, aus den Akten sei nicht abschliessend ersichtlich, wer am 25. August 2016 die Polizei benachrichtigt habe. Es sei aber ganz sicher so, dass eine solche Benachrichtigung der Polizei nicht ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 oder sogar auf deren Bitte hin erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar und die Beschwerdegegnerin 2 sei auch nicht in der Lage gewesen, darzulegen, was am 25. August 2016 im Vergleich zu früheren Vorfällen so anders gewesen sein soll, dass sie sich so verhalten habe, wie sie es getan habe. Massgeblich sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der ersten Einvernahme ihn belastet und gegen ihn ausgesagt habe, was zeige, dass sie selbstverständlich gegen ihn habe vorgehen wollen. Soweit die Vorinstanz gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den Vorfällen vom 25. August 2016 zusammenfasse, übersehe sie Aggravierungen. Wo die Beschwerdegegnerin 2 anfänglich von einem "Wegkippen" als Folge der fraglichen Ohrfeigen gesprochen habe, habe sie später erklärt, sie sei "weggespickt" bzw. mehrmals "weggeflogen". Bei der ersten Einvernahme vom 26. August 2016 habe sie zudem klar ausgesagt, nie Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein; in der folgenden Einvernahme vom 2. Dezember 2016 habe sie dann massive derartige Vorwürfe erhoben. Auch habe sie erst später davon gesprochen, sie sei mit einer Fernbedienung und einem Besenstiel geschlagen worden. Ihre Aussagen seien weiter widersprüchlich, so habe sie etwa ausgesagt, sie habe als Folge der Vorfälle an der rechten Hand einen blauen Fleck gehabt, währenddem sie später erklärt habe, es sei am mittleren Finger der linken Hand ein Bruch festgestellt worden. Auch im Übrigen seien ihre Aussagen unglaubhaft: Die von ihr geschilderte dauerhafte Überwachung und Kontrolle des Beschwerdeführers kontrastiere komplett mit der angeblich gleichzeitig von ihm verlangten Anerkennung ihrer Untreue. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das fragliche Tonbandgerät weggeworfen haben soll, habe sich doch darauf gemäss ihrer eigenen Darstellung gar kein Geständnis ihrer Untreue befunden. Dasselbe gelte für ihre Behauptung, er habe am 25. August 2016 beim Weggehen ihr Handy mitgenommen. Auch könne aus dem Umstand, dass sie ihre Wohnung über den Balkon verlassen habe, nicht abgeleitet werden, sie habe effektiv Angst vor einer angeblich montierten Kamera im Eingangsbereich der Wohnung gehabt. Der Vorwurf, sie sei durch diese Kamera in ihrer Bewegungs- und Entschlussfreiheit eingeschränkt worden, werde durch ihre eigene Aussage hinfällig. Was sodann ihre angeblich am 25. August 2016 erlittenen Verletzungen anbelange, liessen ihre von der Vorinstanz erwähnten Angaben und die von der Polizei erstellten Fotos keine Hinweise darauf zu, dass tatsächlich solche Verletzungen bereits damals vorgelegen sein sollen. Es sei weder offensichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Verletzungen mit denjenigen von der behandelnden Ärztin beschriebenen Verletzungen übereinstimmten, noch sei auszuschliessen, dass diese Verletzungen erst im Nachhinein entstanden seien (Beschwerde S. 9 ff.).
Hinsichtlich der Vorwürfe der weiteren Gewalthandlungen von Juni bis 25. August 2016 habe die Vorinstanz selbst eingeräumt, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wohl gerade wegen der unpräzisen zeitlichen Einordnung wenig strukturiert seien. Diese Relativierung der Aussagen müsse überall angewandt werden, was die Vorinstanz allerdings nicht mit der nötigen Konsequenz so getan habe. Die gleichen Vorbehalte gegen die Aussagequalität der Beschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 könnten nicht dazu führen, dass deren Darstellungen einmal als erstellt gelten würden und das andere Mal nicht; daran würden auch ärztliche Unterlagen nichts ändern. Was die angeblich erlittene Fingerverletzung betreffe, falle auf, dass ihre Schilderungen nicht mit jenen ihrer Hausärztin übereinstimmten. Auch hier bestehe durchaus die Möglichkeit, dass ihre Verletzungen, namentlich die Rippenbrüche, anderweitig bzw. später hätten entstanden sein können. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie in Bezug auf den Vorwurf des erzwungenen Oralverkehrs pauschal auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Vorfälle vom 25. August 2016 hinweise. Auch habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht als erstellt erachtet oder gar gewürdigt, inwiefern der Beschwerdeführer die Fernbedienung schon früher als Schlagwerkzeug eingesetzt haben soll (Beschwerde S. 23 ff.).
Übers Ganze habe die Vorinstanz es unterlassen, die Aussagen des Nachbarn der Beschwerdegegnerin 2, D.________, zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. So habe sie unberücksichtigt gelassen, dass er ausgesagt habe, er halte gesundheitliche Probleme der Beschwerdegegnerin 2 für möglich, er habe bei dieser keine Blessuren feststellen können und auch nie etwas Auffälliges aus der Nachbarswohnung wahrgenommen. Allgemein habe sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den enormen zusätzlichen Belastungen der Beschwerdegegnerin 2 als auch deren Widersprüche in der späteren Einvernahme vom 2. Dezember 2016 gegenüber den Angaben in der ersten Einvernahme vom 26. August 2016 auseinandergesetzt. Insbesondere habe die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin E.________ nicht einmal diskutiert, obwohl daraus hervorgehen würde, dass die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihm mit dem gegen sie geführten Verfahren wegen Erpressung zu erklären seien. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin 2 zumindest mitgeholfen, den Beschwerdeführer mit Sextapes zu erpressen bzw. ihn heimlich beim Sex mit anderen Frauen aufzunehmen, als ihre Anschuldigungen gegen ihn zu scheitern gedroht hätten. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert, wie plausibel es sei, dass nach einer über 20 Jahre andauernden intensiven Liebes- und Sexualbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer bei diesem eine solche massive, plötzliche Verhaltensänderung ohne jeden ersichtlichen Grund hätte stattfinden sollen und dazu noch genau in dem Moment, wo sich bei ihr psychische Probleme einzustellen begonnen hätten (Beschwerde S. 31 ff.).
4.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am 25. August 2016 mehrfach verletzt (Anklageziffern 1.1 lit. a, b und d), mehrfach tätlich angegangen (Anklageziffer 1.2), genötigt (Anklageziffer 2.2) und zu nötigen versucht (Anklageziffer 2.3) sowie im Zeitraum von Juni bis 25. August 2016 bereits mehrfach verletzt (Anklageziffern 1.1 lit. c und e) und sexuell genötigt (Anklageziffer 3.3) habe. In Bezug auf die übrigen, ebenso den Zeitraum von Juni bis 25. August 2016 betreffenden Vorwürfe kommt sie zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen liesse.
Einleitend hält die Vorinstanz fest, es sei nicht etwa die Beschwerdegegnerin 2, sondern ein Anwohner gewesen, welcher am 25. August 2016 die Polizei verständigt habe. Erst durch diesen Notruf und das anschliessende Zureden ihrer Eltern sei die Beschwerdegegnerin 2 veranlasst worden, bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Insofern liege auf der Hand, weshalb sie nicht recht zu beschreiben vermocht habe, was an der Situation an diesem Tag so viel schlimmer oder anders gewesen sei, als in den knapp 3 Monaten zuvor. Zudem spreche auch der Zustand, in welchem sie sich anlässlich ihres ersten Kontakts mit der Polizei befunden habe, gegen eine Inszenierung und dafür, dass sie im Vorfeld tatsächlich Gewalt erlebt habe. Entgegen der Erstinstanz habe zu diesem Verfahrenszeitpunkt eine Strategie, um die eigenen Interessen im Strafverfahren durchzusetzen oder den Beschwerdeführer präventiv zu diskreditieren, noch keine Rolle spielen können. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls in dieser ersten Einvernahme offenbar keine Rachegefühle gehegt. Was die Vorfälle vom 25. August 2016 betreffe, vermochten die Aussagen des Beschwerdeführers die von der Beschwerdegegnerin 2 plausibel vorgetragene Darstellung nicht zu entkräften. Deren Aussagen seien nebst ihrer Anschaulichkeit und Detailliertheit sowohl inhaltlich kongruent als auch zeitlich konkret bzw. könnten einem konkreten Ereignis zugeordnet werden. Auch hinsichtlich der weiteren, erstellten Vorfälle vor dem 25. August 2016 seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft. Einerseits seien die fraglichen, festgestellten Körperverletzungen mit den behaupteten Gewalteinwirkungen in Einklang zu bringen. Andererseits würde der von der Beschwerdegegnerin 2 beschriebene Oralsex auf Aufforderung des Beschwerdeführers mit der Fernbedienung in der Hand, um gegebenenfalls damit auf sie einzuschlagen, einen engen Bezug zu den Ereignissen vom 25. August 2016 aufweisen, und habe sie wiederholt und plausibel ausgesagt, sie sei von ihm insbesondere mit der Fernbedienung geschlagen worden, wenn ihm etwas beim Oralsex nicht gepasst habe. Derweil wirkten seine diesbezüglichen Aussagen bagatellisierend und ausweichend. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es mindestens einen solchen Vorfall im fraglichen Zeitraum gegeben habe (Urteil S. 12 ff.).
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).
4.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2).
 
Erwägung 4.3.3
 
4.3.3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zentrale Vorbringen seines Verteidigers nicht berücksichtigt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern die dargelegten Aussagen des Nachbarn D.________ für die Beurteilung, ob es in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, entscheidrelevant sein sollten. Im Übrigen führt die Vorinstanz aus, dass die erstinstanzliche Feststellung, u.a. wonach D.________ keine Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 habe feststellen können, zu kurz greife, zumal sich die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Beschwerden in mehreren Punkten objektivieren liessen. Wie die Vorinstanz weiter festhält, würden diese Verletzungen sodann den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 Resultat von Wahrnehmungsverschiebungen wegen psychischen Problemen sein könnten, entgegenstehen (Urteil S. 28 f.). Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe unter psychischen Beschwerden gelitten, was allenfalls einen Einfluss auf ihr absolut unverständliches, irrationales (Aussage-) Verhalten gegenüber ihm gehabt habe, setzt sich die Vorinstanz damit genügend mit diesen Argumenten auseinander. Schliesslich behandelt die Vorinstanz die Frage der Plausibilität der Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich (vgl. Urteil S. 17 f., S. 23 ff., S. 43 ff.) : So erwähnt sie namentlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht aus eigenem Antrieb entschlossen und auch nicht getraut habe, die Polizei zu verständigen (Urteil S. 17). Zudem sei zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme kurz nach dem Vorfall vom 25. August 2016 weder eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerin, noch ein Zivilanspruch, geschweige denn eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen sie wegen eines angeblich heimlich erstellten Sexvideos zum Thema geworden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in dieser Einvernahme geradezu veranschaulicht, dass sie keine Rachegefühle gehegt habe, zumal sie dort ausgesagt habe, sie wünsche keine Komplikationen und keine Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. sie wolle ihm nichts Böses, keinen Schaden, kein Gefängnis und kein Leid zufügen (Urteil S. 18). Die Vorinstanz erwägt weiter, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der ersten Einvernahme (noch) nicht zu sämtlichen Vorwürfen Aussagen machte, sei damit zu erklären, dass sie, wie sie glaubhaft dargelegt habe, zu Beginn gar keine Aussagen habe machen wollen, sondern nur habe (mit dem Beschwerdeführer) Schluss machen und ihre Ruhe haben wollen, wobei sie damals noch nicht gewusst habe, dass sie später ohnehin Aussagen machen müsse (Urteil S. 25). Was im Übrigen die angeblich radikale Verhaltensänderung des Beschwerdeführers auch im Kontext seiner langjährigen Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, erwähnt die Vorinstanz wiederholt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor der Staatsanwaltschaft, wonach er anfangs Juni 2016 bzw. vermutlich an seinem Geburtstag am 2. Juni angefangen habe, sie fast täglich zu schlagen und zu bedrohen. Die Schläge hätten damit begonnen, dass er die ganze Zeit gesagt habe, sie würde ihn betrügen (vgl. Urteil S. 42 f.). Inwiefern die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer genannten Punkte schlicht ignoriert und damit auch eine gehörige Verteidigung desselben verunmöglicht haben sollte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ebenso hinlänglich kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie in Bezug auf den Vorwurf des erzwungenen Oralverkehrs ausführt, dieser weise einen engen Bezug zu den Ereignissen vom 25. August 2016 auf, weshalb die Erinnerung der Beschwerdegegnerin 2 an einen solchen Vorfall intakt und es daher naheliegend sei, dass sie (im selben Zusammenhang) darüber berichtet habe. Aufgrund deren wiederholt vorgetragenen und überzeugenden Schilderung von Schlägen des Beschwerdeführers beim Oralsex sei davon auszugehen, dass es mindestens einen solchen Vorfall im fraglichen Zeitraum gegeben habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst gewisse, in der Anklageschrift umschriebene äussere Abläufe eingestehe und auch erwähne, die Beschwerdegegnerin 2 - allerdings lediglich oberflächlich - geschlagen zu haben (vgl. Urteil S. 60 f., S. 67).
4.3.3.2. Der Beschwerdeführer vermag im Weiteren nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (auch) im Ergebnis willkürlich sein sollte.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es sei unklar, wer am 25. August 2016 die Polizei gerufen habe und weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ausgerechnet nach dem fraglichen Vorfall via Balkon zu ihrem Nachbarn geflohen sei und schliesslich vor der Polizei gegen den Beschwerdeführer ausgesagt habe, übt er blosse appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich an ihm rächen und bloss ihre eigenen Interessen im gegen sie geführten Verfahren wegen Erpressung durchsetzen wollen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 aus grosser Angst und Sorge um ihre Familie von der Nachbarwohnung aus ihre Eltern (und nicht etwa die Polizei) anrief, nachdem der Beschwerdeführer sie aufgefordert hatte, sie müsse zugeben, ihn betrogen zu haben und dies auf Tonband aufzeichnen, ansonsten er ihre Familie umbringe. Weiter begründet die Vorinstanz einlässlich, wie die Beschwerdegegnerin 2 erst durch den Notruf eines Anwohners und das Zureden ihrer Eltern veranlasst wurde, bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer auszusagen, und sie dabei offensichtlich keine Rachegefühle hegte (vgl. bereits Urteil S. 17 f., S. 23 ff.). Was im Speziellen die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen der Zeugin E.________ betrifft, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich damit begnügt, bloss deren Schilderungen punktuell wiederzugeben. So lässt er etwa unerwähnt, dass E.________ aussagte, das angebliche Sexvideo mit ihr selbst sei ihr von der Beschwerdegegnerin 2 bereits im Sommer 2015 gezeigt worden, sie dies jedoch bis in den November 2016 für sich behalten und den Beschwerdeführer erst dann erstmals darüber informiert habe (vgl. kantonale Akten pag. 7/3 S. 4 ff.), er hingegen aussagte, er habe das Video schon vorher gekannt (kantonale Akten, erstinstanzliches Protokoll S. 36), und die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Erpressung dann doch erst Ende November 2016 erstattete (vgl. Urteil S. 6). Ebenso wenig substanziiert setzt sich der Beschwerdeführer mit den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz zur Plausibilität der Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. zum Ganzen bereits E. 4.3.3.1 vorstehend) auseinander, insbesondere soweit er "enorme" zusätzliche Belastungen und Widersprüche in deren zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Vergleich zur ersten Einvernahme vor der Polizei geltend macht. Im Gegenzug geht die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb sie die von der Beschwerdegegnerin 2 plausibel vorgetragene Darstellung der Vorfälle vom 25. August 2016 nicht entkräften können (vgl. Urteil S. 34 ff.). Inwiefern diese Feststellung, auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung, willkürlich sein sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan.
Auch im Übrigen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, soweit sie den formellen Anforderungen überhaupt genügen. Wenn die Vorinstanz namentlich festhält, die Beschwerdegegnerin 2 behauptete von Anfang an, der Beschwerdeführer habe mit der Wegnahme ihres Handys am 25. August 2016 sein Verbot, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, durchsetzen wollen, weshalb die Mitnahme des Handys diesen Zweck tatsächlich viel wirkungsvoller garantieren konnte als eine Überwachung (vgl. Urteil S. 26), ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlich festgestellten (versuchten) Nötigungshandlungen des Beschwerdeführers. So ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 2.2 angesichts des umständlichen Wegs, den die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem angeschlagenen Zustand nahm, um ihre eigene Wohnung zu verlassen, und ihrer glaubhaft geschilderten Ängste belegt, dass sie in grosser Angst vor dem Beschwerdeführer war und insbesondere befürchtete, von ihm über eine in der Korridorlampe montierte Kamera beobachtet zu werden; anstatt durch ihre Eingangstür flüchtete sie über den Balkon. Ob die Anlage tatsächlich so arbeitete, wie der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vorgab, kann daher dahingestellt bleiben (vgl. bereits Urteil S. 27, S. 41). Dass die Beschwerdegegnerin 2 die fragliche Kamera für eine Imitation gehalten haben soll, findet in den vom Beschwerdeführer zitierten Akten jedenfalls keine Stütze. Im Weiteren sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den gemäss der Vorinstanz erstellten Körperverletzungen und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 nicht unhaltbar. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, wie sich die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hierzu nachvollziehbar - namentlich durch ärztliche Befunde - objektivieren lassen oder die Verletzungen zumindest dem zeitlich klar eingeordneten Vorfall vom 25. August 2016 zugeordnet werden können (vgl. Urteil S. 28 f., S. 43 ff., S. 45 f. und S. 46 ff.). Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist unbehelflich, soweit er sich überhaupt genügend mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinandersetzt. Er übersieht insbesondere, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den Gewaltanwendungen vor dem 25. August 2016 "nur" dann als ungenügendes Anklagefundament betrachtet, wenn sie "zeitlich schwer einzuordnen sind bzw. diesbezüglich gewisse Unschärfen verbleiben und sie sich nicht anderweitig z.B. durch objektive Umstände verifizieren lassen", selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Wahrheit entsprechen (vgl. Urteil S. 43 ff.). Inwiefern diese Feststellung "inkonsequent" sein sollte, ist nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer erwägt die Vorinstanz schliesslich, weshalb sie - im Gegensatz zu den übrigen vorgeworfenen Sexualdelikten - einen Vorfall des erzwungenen Oralverkehrs als erstellt erachtet (vgl. bereits Urteil S. 55 ff.). Auch mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander.
4.3.3.3. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung sonstigen Bundesrechts darzutun. Die diversen (Teil-) Schuldsprüche sind damit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Übrigen nicht rügt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied:
 
Der Gerichtsschreiber: