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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_555/2022 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_555/2022
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. April 2022 (VB.2022.00159).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. November 2020 wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2021 Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), die Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. November 2020 in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu können. Das Gesuch wurde abgewiesen. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 1. April 2022 abwies.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
4.
 
Die Vorinstanz erwägt kurz zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben worden sein soll. Inhaltlich sei der Strafbefehl nicht zu prüfen; er erscheine im Übrigen auch nicht als nichtig. Aufgrund der Akten, namentlich aufgrund des Strafregisterauszugs und des Verlaufs des Triagegesprächs, sei ohne Rechtsverletzung darauf geschlossen worden, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit (günstige Bewährungsprognose und Gewähr der Einhaltung der Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs) nicht erfülle. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen macht er geltend, dass "das Gericht" das Verfahren nach seiner Stellungnahme "eingestellt abgeschlossen" habe, er sich nichts zuschulden habe kommen lassen und die BVD (Bewährungs- und Vollzugsdienste) ihn ohne Verfahren verurteilen wollten. Zudem spricht er von seinem angeblichen Start-up Unternehmen und von vermeintlichen Identitätsdiebstählen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Verurteilung gemäss Strafbefehl kann im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill