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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_210/2022 vom 14.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_210/2022
 
 
Urteil vom 14. Juni 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Fürsprecher Hans Horlacher,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Handelsgericht des Kantons Bern,
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022 (HG 21 105 und HG 21 104 [Hauptverfahren]).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits, die Beschwerdeführerin sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies das Handelsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Sicherheit für die Parteientschädigung an. Es sei anzunehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche entweder bereits abgeurteilt oder unbegründet seien, weshalb das Handelsgericht aller Voraussicht nach nicht auf die Klage eintreten bzw. diese abweisen werde. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsbegehren sei daher als aussichtslos zu betrachten. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig sei, weshalb auch die Voraussetzungen für die Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung erfüllt seien.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 16. Mai 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge. Die Eingabe vom 16. Mai 2022 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
Erwägung 3
 
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann