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Bearbeitung, zuletzt am 05.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_303/2021 vom 14.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_303/2021
 
 
Urteil vom 14. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Sieber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision eines Scheidungsurteils,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
 
Wallis, Zivilkammer, vom 8. April 2021 (C3 20 142).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten im September 1991. Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 genehmigte das Bezirksgericht Visp die von den Ehegatten am 20. Juli 2015 geschlossene Scheidungskonvention und sprach die Ehescheidung aus.
A.b. Am 12. Januar 2018 ersuchte B.________ das Bezirksgericht um Revision des Urteils vom 6. Oktober 2015 betreffend verschiedener Teile der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Mit Entscheid vom 1. Juli 2020 hiess das Bezirksgericht das Revisionsgesuch teilweise gut und hob das Urteil vom 6. Oktober 2015 teilweise auf. Die Ehefrau sei verschiedentlich getäuscht worden und habe sich bei Abschluss der Scheidungskonvention deshalb in einem massgeblichen Irrtum befunden. Entsprechend sei das Revisionsgesuch bezüglich folgender Positionen begründet:
Errungenschaftsanteil an der Amortisation der auf der von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Liegenschaft (Parzelle Nr. 3570) lastenden Hypothek und/oder an der Wiederaufstockung dieser Hypothek. Der Ehemann habe sich über die Errichtung einer Grundpfandschuld über Fr. 60'000.-- auf der Liegenschaft am 23. Mai 2014 und die damit verbundene Erhöhung und Amortisation der hypothekarischen Belastung sowie die zwischen dem 31. Dezember 1992 und dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Reduktion der Hypothek von Fr. 393'614.50 auf Fr. 343'000.-- ausgeschwiegen.
Errungenschaftsanteil am Verkehrswert der gemeinsam bewohnten Liegenschaft, eventuell ein Mehrwertanteil. Die Scheidungskonvention lege den Verkehrswert mit Fr. 479'868.-- fest. Der reale Verkehrswert sei jedoch wesentlich höher gewesen, was der Ehemann ebenso verschwiegen habe, wie die Kosten einer Investition in neu errichtete Garagen.
Eigengutsanspruch im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung. Hier sei die der Errungenschaft zugewiesene Versicherung mit einer Einmalprämie finanziert worden, wobei die Mittel dafür zumindest teilweise aus dem Eigengut der Ehefrau stammten, und zwar einem direkt dem Ehemann ausgehändigten Erbvorbezug. Die Ehefrau sei über die Verwendung des Erbvorbezugs nicht informiert worden.
Weitergehend wies das Bezirksgericht das Revisionsgesuch ab. Die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.
 
B.
 
Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 8. April 2021 (eröffnet am 9. April 2021) unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. April 2021 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen, es sei der Entscheid vom 8. April 2021 aufzuheben und das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2018 abzuweisen.
Da die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine Stellungnahme in diesem Punkt verzichteten, erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde entsprechend dem weiteren Antrag von A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Rechtsmittels gegen den Entscheid über die Revision (Art. 328 ff. ZPO) eines Scheidungsurteils (güterrechtliche Auseinandersetzung). Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 1; vgl. weiter Urteile 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 1.1; 5A_42/2019 vom 18. April 2019 E. 1.1 [beide betreffend Eheschutz]) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 1) entschieden hat. Die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
 
Erwägung 3
 
3.1. Umstritten ist die Revision des Scheidungsurteils vom 6. Oktober 2015 in einzelnen die güterrechtliche Auseinandersetzung betreffenden Punkten. In diesem Urteil hatte das Bezirksgericht die Scheidungskonvention vom 20. Juli 2015 genehmigt (vgl. vorne Bst. A.a).
Mit der gerichtlichen Genehmigung (vgl. Art. 279 ff. ZPO) verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils (BGE 119 II 297 E. 3 [einleitend]; 105 II 166 E. 1 [beide zu aArt. 158 ZGB]; bestätigt in den Urteilen 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.1, in: FamPra.ch 2014 S. 421; 5A_46/2013 vom 1. Mai 2013 E. 4; 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1, in: FamPra.ch 2012 S. 438). Die Genehmigung der Konvention kann - je nach Streitwert - im Rahmen einer Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder einer Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO in Frage gestellt werden (Urteile 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3; 5A_121/2016 vom 8. Juli 2016 E. 4, in: FamPra.ch 2016 S. 1005; zur Möglichkeit, dem Gericht die Nichtgenehmigung der Konvention zu beantragen vgl. BGE 145 III 474 E. 5.6). Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht den ehemaligen Ehegatten zur Anfechtung der Konvention die Revision (Art. 328 ff. ZPO) offen. Auf diese Weise ist es ihnen namentlich möglich, Willensmängel bei Konventionsabschluss geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO; Urteile 5A_477/2012 und 5A_482/2012 vom 11. Januar 2013 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2013 S. 469; 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 3.3 [beide zu aArt. 148 ZGB]; BOHNET, in: Bohnet/Guillod [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, N. 52 zu Art. 279 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 zu Art. 289 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 N. 26 zu Art. 279 ZPO). Ein solcher Willensmangel liegt insbesondere vor, wenn einer der Ehegatten durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Abschluss der Konvention verleitet wurde (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR).
3.2. Mit Blick auf diese Rechtslage überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht, eine Revision des Scheidungsurteils vom 6. Oktober 2015 komme nicht in Betracht, weil die Beschwerdegegnerin "als anwaltlich vertretene Prozesspartei in ihrem Scheidungsverfahren [...] die Konvention als verfahrensbeendende[r] Vergleich unterzeichnet und damit diesen einem Revisionsverfahren entzogen" habe. Die mit anwaltlicher Unterstützung geschlossene Scheidungskonvention sei vom Gericht zum Urteil erhoben worden. Über das Ehegüterrecht habe unter den Parteien Einigung bestanden und es sei "eine verfahrensbeendende Dispositionsakte abgeschlossen" worden. "Gegen solche können die Revisionsgründe von Art. 328 ZPO nicht angerufen werden". Dem Kantonsgericht kann mithin keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, weil es das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfte.
In demselben Abschnitt der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer mit einiger Widersprüchlichkeit freilich ebenfalls aus, die Unwirksamkeit des Vergleichs zufolge Willensmängel könne zwar zu einer revisionsweisen Aufhebung des Scheidungsurteils führen, die kantonalen Instanzen hätten indes "zivilrechtlich unwirksame Parteierklärungen [...] nicht plausibel" darlegen können. Ob die Vorinstanz die Revision zu Recht zugelassen hat, ist nachfolgend zu prüfen.
 
Erwägung 4
 
Einerseits unter dem Titel "Sachverhalt" und andererseits im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Sache geht der Beschwerdeführer auf die der vorliegenden Angelegenheit zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehnisse ein (inkl. den Ablauf des kantonalen Verfahrens [sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1]). Dabei weicht er vielfach von den Feststellungen des Kantonsgerichts ab, ohne diesem jedoch eine willkürliche oder sonst wie Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht seine eigene Darstellung des (angeblich) Vorgefallenen, wie wenn dieses Sachverhaltsfragen frei prüfen könnte. Damit verkennt der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und genügt die Beschwerdeschrift den in diesem Bereich geltenden Rüge- und Begründungsvoraussetzungen nicht (zum Ganzen vorne E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
 
Erwägung 5
 
5.1. Das Kantonsgericht sah es wie bereits das Bezirksgericht als erwiesen an, dass die Beschwerdegegnerin bei Abschluss der Scheidungskonvention vom Beschwerdeführer in Verletzung seiner Aufklärungspflichten über verschiedene finanzielle Aspekte getäuscht und dadurch in einen Irrtum versetzt bzw. in einem solchen bestätigt wurde. Damit sei der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO gegeben.
Dabei verwarf das Kantonsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Revisionsgesuch verspätet gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe am 12. Januar 2018 um Revision des Scheidungsurteils ersucht. Mit Blick auf Art. 329 Abs. 1 ZPO sei daher entscheidend, ob sie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO vor dem 28. September 2017 von den behaupteten Revisionsgründen Kenntnis erlangt habe. Dies sei nicht der Fall. Unbehelflich sei der Hinweis auf den Grundsatz der Rechtssicherheit: Diesem Anliegen habe der Gesetzgeber mit den Fristen von Art. 329 ZPO Rechnung getragen. Hieran seien die Gerichte gebunden. Nicht erkennbar sei weiter, weshalb ein durch Täuschung erlangter Vergleich gegenüber einem anderen beliebigen Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen sollte aufgehoben werden können. Ohnehin vermöchten durch Täuschung erlangte Zusicherungen keine berechtigten Erwartungen zu begründen.
5.2. Unter dem Stichwort "Rechtzeitigkeit" bringt der Beschwerdeführer vor, das Revisionsgesuch sei verspätet, weil dieses mehr als zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingereicht worden sei. Eine Missachtung der (absoluten) Zehnjahresfrist von Art. 329 Abs. 2 ZPO macht er damit nicht geltend. Zwar führt der Beschwerdeführer weitergehend auch vor Bundesgericht aus, die Rechtssicherheit würde ebenso wie der Grundsatz von Trau und Glauben und das Beschleunigungsgebot der (allzu leichten) Zulassung einer Revision noch nach Jahren entgegenstehen. Mit den diesbezüglichen Überlegungen des Kantonsgerichts (vgl. E. 5.1 hiervor) setzt er sich damit aber nicht hinreichend auseinander. Hierzu reicht weder die Behauptung, das Gesetz lasse die Revision nur in engem Rahmen zu, noch der Hinweis, dem Beschwerdeführer sei es im Ergebnis nicht zumutbar, sich fünf Jahre nach der Scheidung nochmals mit deren Nebenfolgen auseinandersetzen zu müssen. Unzutreffend ist nach dem Ausgeführten sodann die Rüge, das Kantonsgericht habe sich in Verletzung seiner Begründungspflicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtssicherheit nicht befasst. Zwar mag der Beschwerdeführer anderer Auffassung als die Vorinstanz sein. Angesprochen ist damit aber keine den Gehörsanspruch berührende Frage der Begründung des Urteils, sondern dessen inhaltliche Begründetheit (BGE 145 III 324 E. 6.1).
5.3. Zur (relativen) Frist nach Art. 329 Abs. 1 ZPO führt der Beschwerdeführer vorab aus, er habe in der Rechtsschrift vom 25. August 2020 an das Kantonsgericht ausführlich dargelegt, dass diese Frist vorliegend nicht eingehalten sei (vgl. allgemein dazu Urteile 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3; 4A_421/2014 vom 10. März 2015 E. 3.2, in: SJ 2015 I S. 37). Das Kantonsgericht habe sich mit diesen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer ist in Erinnerung zu rufen, dass die Begründung in der Beschwerde ans Bundesgericht selbst enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3) und der Verweis auf frühere Rechtsschriften den Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht genügt (BGE 140 III 115 E. 2). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer dem Bundesgericht daher weder eine Verletzung von Art. 329 Abs. 1 ZPO noch eine solche des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.
5.4. Nach dem weiteren Dafürhalten des Beschwerdeführers hatte die Beschwerdegegnerin aktenkundig im Oktober 2017 den Entschluss gefasst, die Scheidungskonvention anzufechten. Bereits damals habe sie hinreichend Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln gehabt, um das Revisionsgesuch einzureichen. Ihre frühere Behauptung, erst im Oktober 2019 Vermutungen über gewisse Revisionsgründe angestellt zu haben, überzeuge nicht. Glaubwürdiger sei die Feststellung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe "bestimmt schon" während des Scheidungsverfahrens um die massgeblichen Umstände gewusst. Es liege nicht am Beschwerdeführer, die verspätete Geltendmachung der Revisionsgründe nachzuweisen, womit die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletze. Das Kantonsgericht missachte ausserdem, dass der Vater der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben bereits 1999 "Bargeld im Zusammenhang mit der Versicherungseinlage gegeben" habe. Als Versicherungsexperte habe er um die möglichen Auswirkungen dieser Zahlung im Scheidungsfall gewusst. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze seien nach Art. 151 ZPO nicht zu beweisen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien daher entgegen der Vorinstanz nicht bloss theoretischer Natur, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich sei und gegen Treu und Glauben verstosse. Das Kantonsgericht gelangte gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge das Beweisergebnis des Bezirksgerichts nicht zu erschüttern. Entsprechend erachtete die Vorinstanz es als erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin nicht vor dem 28. September 2017 von den geltend gemachten Revisionsgründen Kenntnis gehabt und die Revision in der Konsequenz nach Art. 329 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingereicht habe.
Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 ZGB angesprochene Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit und ist gegenstandslos, sobald das Gericht eine bestimmte Tatsachenbehauptung wie hier als erwiesen erachtet (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit ins Leere. Sodann missversteht der Beschwerdeführer den Begriff der offenkundigen oder gerichtsnotorischen Tatsache nach Art. 151 ZPO (vgl. dazu Urteile 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.1, in: FamPra.ch 2021 S. 1045; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2), soweit er diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Würdigung einer bestimmten Zeugenaussage anruft bzw. dem Zeugen ein bestimmtes Wissen unterstellt. Weitergehend stützt der Beschwerdeführer seine Ausführungen auf blosse Vermutungen und sachverhaltliche Grundlagen, die von jenen des Kantonsgerichts abweichen, ohne dass er diesem eine offensichtlich unrichtige oder sonst Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorwerfen würde. Hierauf ist nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2.2). Ohnehin bleibt unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer sich zur Frage äussert, ob die Beschwerdegegnerin erst im Oktober 2019 von den Revisionsgründen Kenntnis erlangt habe, nachdem diese das Revisionsgesuch bereits im Januar 2018 eingereicht hatte (vgl. vorne Bst. A.b).
5.5. Folglich ist die Beschwerde mit Blick auf die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
Erwägung 6
 
Eine relevante Täuschung der Beschwerdegegnerin und entsprechend einen Revisionsgrund bejahte das Bezirksgericht und ihm folgend das Kantonsgericht in drei Teilaspekten der güterrechtlichen Auseinandersetzung (im Einzelnen dazu vorne Bst. A.b). Dazu ergibt sich, was folgt:
6.1. Hinsichtlich des Errungenschaftsanteils an der Amortisation bzw. der Wiederaufstockung der auf der früher gemeinsam bewohnten Liegenschaft lastenden Hypothek hat der Beschwerdeführer nach Darstellung der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren zwar vorgebracht, die neue Grundpfandverschreibung sei auf der gemeinsam bewohnten Familienwohnung errichtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe nach Art. 169 Abs. 1 ZGB daher ihre Zustimmung erteilen müssen und sei über das neue Grundpfand informiert gewesen. Indes äussere der Beschwerdeführer sich nicht zur Information der Beschwerdegegnerin über die nach 1992 erfolgte Amortisation. Die entsprechenden Überlegungen des Bezirksgerichts vermöchten dessen Entscheid aber ebenfalls zu stützen.
Den Ausführungen des Kantonsgerichts hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 ZGB sowie die Notariatspraxis im Kanton Wallis und die Aufklärungspflicht von Notaren entgegen, die Beschwerdegegnerin sei über die neue Hypothek auf der Familienwohnung und die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge, namentlich die Anpassung der Amortisationszahlungen, informiert gewesen. Eine Täuschung sei ausgeschlossen. Damit geht der Beschwerdeführer namentlich mit Blick auf den Wissensstand der Beschwerdegegnerin von einem von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt aus. Zwar wirft er dem Kantonsgericht diesbezüglich unter Hinweis auf Art. 320 Bst. b ZPO eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Er belässt es im Ergebnis allerdings dabei, seine eigene Sichtweise darzulegen und Vermutungen darüber anzustellen, was die Beschwerdegegnerin alles gewusst haben müsse und welche Punkte für sie keine Bedeutung gehabt hätten. Auch habe die frühere Ehefrau ihren Rechtsvertreter mit weiteren Abklärungen beauftragen können. Dies alles genügt den einschlägigen Rüge- und Begründunganforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht sodann namentlich mit Blick auf Art. 169 Abs. 1 ZGB seine bereits vor Kantonsgericht vorgetragenen Ausführungen wiederholt, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 2.1). Nicht ersichtlich ist zuletzt, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand für sich ableiten will, dass gerade die Vorgänge um die "Aufstockung der Hypothek" Gegenstand des erneuten Verfahrens bezüglich der Scheidungsnebenfolgen sein werden.
6.2. Der Verkehrswert der von den Ehegatten früher gemeinsam bewohnten Liegenschaft ist nach Darstellung des Kantonsgerichts wesentlich höher als die in der Scheidungskonvention genannten Fr. 479'868.--, welche auf einer Baukostenabrechnung des Beschwerdeführers beruhten. Der Beschwerdeführer habe sodann die Investitionskosten in die Garage verschwiegen. Unzutreffend sei die Behauptung des früheren Ehemanns, allfällige Wertsteigerungen fielen in sein Eigengut. Da Amortisationen aus Errungenschaft bezahlt worden seien, sei ein Errungenschaftsanteil entstanden. Unbehelflich sei auch der weitere Einwand, die Beschwerdegegnerin habe auf ein Gutachten zum Verkehrswert verzichtet und diesen damit anerkannt, was das Bezirksgericht mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 festgehalten habe. Die fragliche Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, könne jederzeit in Wiedererwägung gezogen und zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Damit könne nichts daraus abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO, da bezüglich des Verkehrswerts keine nachträglich erheblichen Tatsachen vorlägen, die nicht bereits im ordentlichen Scheidungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Dies geht von vornherein an der Sache vorbei, da das Kantonsgericht eine Täuschung der Beschwerdegegnerin und damit den Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO bejaht hat (vorne E. 5.1). Auch vor dem Hintergrund dieser Bestimmung vermag der Beschwerdeführer sodann keine Bundesrechtsverletzung durch das Kantonsgericht darzutun: Vorab macht er geltend, der Verkehrswert der Familienwohnung sei nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens gewesen, weshalb eine Revision aus diesem Grund nicht in Frage komme. Damit beruft er sich (erneut) auf einen von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts abweichenden (Prozess-) Sachverhalt, ohne die nötigen Rügen zu erheben. Hierauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.2 [auch zum Folgenden]).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, zumindest der während der Ausarbeitung der Scheidungskonvention gemeinsam beauftragte Rechtsvertreter hätte Anlass gehabt, den Verkehrswert der Liegenschaft zu hinterfragen. Eine Nachlässigkeit des Rechtsvertreters, welche die Beschwerdegegnerin sich anrechnen lassen müsse, könne nicht zu einer Revision des Scheidungsurteils führen. Dem vorinstanzlichen Entscheid lassen sich indes die tatsächlichen Grundlagen nicht entnehmen, welche diese Vorbringen stützen würden und der Beschwerdeführer erhebt nicht die nötigen Rügen, um vom durch das Kantonsgericht festgestellten (Prozess-) Sachverhalt abweichen zu können.
Zuletzt verweist der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darauf, mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2019 habe das Bezirksgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrswert der Liegenschaft verzichtet habe. Damit setzt der Beschwerdeführer sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts nicht auseinander (vgl. vorne E. 2.1).
6.3. Die der Errungenschaft der Ehefrau zugewiesene Lebensversicherung ist nach Darstellung des Kantonsgerichts zumindest teilweise aus deren Eigengut finanziert worden, weshalb diesem ein Ersatzanspruch zustehe. In tatsächlicher Hinsicht sei dabei erstellt, dass der Vater der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Bezahlung der Lebensversicherung Fr. 25'000.-- habe zukommen lassen. Diese Zahlung sei als Erbvorbezug der Beschwerdegegnerin zu werten, über den diese jedoch nicht aufgeklärt worden sei.
Erneut verweist der Beschwerdeführer auf die anwaltliche Vertretung der Beschwerdegegnerin während des Scheidungsverfahrens und deren Möglichkeit, die nunmehr geltend gemachten Tatsachen bereits in diesem Verfahren vorzubringen. Auch hier könne die Revision nicht dazu dienen, eine unsorgfältige Prozessführung zu beseitigen. Echte Noven, die erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens vorgebracht würden, würden keinen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO bilden und seien durch eine neue Klage oder einen Abänderungsprozess geltend zu machen. Damit stellt der Beschwerdeführer den Überlegungen der Vorinstanz weitgehend appellatorische Ausführungen gegenüber, womit er der ihn treffenden Begründungspflicht von vornherein nicht genügt (vorne E. 2.1). Ohnehin geht er dabei wiederum von tatsächlichen Grundlagen aus, die das Kantonsgericht nicht festgestellt hat und die das Bundesgericht nicht berücksichtigen kann, da auch hier die nötigen Sachverhaltsrügen fehlen (vorne E. 2.2). Die Hinweise zum Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO, der nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, gehen sodann auch in diesem Zusammenhang an der Sache vorbei. Ebenfalls nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war eine Anpassung des Scheidungsurteils vom 6. Oktober 2015 oder der Scheidungskonvention. Ins Leere gehen damit auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur (angeblichen) Unabänderlichkeit der Konvention (vgl. dazu BGE 142 III 518 E. 2.6.1).
6.4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer, soweit seine Vorbringen überhaupt zu hören sind, den angefochtenen Entscheid auch mit Blick auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 328 Abs. 1 Bst. c ZPO nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich damit auch diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
Erwägung 7
 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenschluss zu ändern, der nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, weil der obsiegenden Beschwerdegegnerin, die auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat und die in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (vgl. vorne Bst. C), keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber