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BGer 5A_31/2021 vom 14.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_31/2021
 
 
Verfügung vom 14. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________
 
2. B.________,
 
3. C.________ (geb. 2019),
 
4. D.________,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand,
 
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegner,
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eintragung im Personenstandsregister einer im Ausland erfolgten Geburt (Leihmutterschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. November 2020 (ZBE.2020.6).
 
 
1.
A.________, B.________, C.________ (geb. 2019) und D.________ haben mit Eingabe vom 9. Januar 2021 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2020 erhoben, mit welchem über die Eintragung im Personenstandsregister einer im Ausland erfolgten Geburt (durch Leihmutterschaft) entschieden wurde.
Am 4. April 2022 haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen.
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Gerichtskosten für den Beschwerderückzug werden angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert (Art. 66 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante