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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_261/2022 vom 14.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_261/2022
 
 
Urteil vom 14. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. März 2022 (IV.2021.00126).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2022,
 
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat,
dass es deshalb an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a; vgl. auch Urteil 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2021 der Beschwerdeführerin ein Taggeld der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 zugesprochen hat, ohne sich zum Bestand des Taggeldanspruchs vor dem 1. März 2021 bzw. nach dem 31. August 2021 zu äussern,
dass Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens daher einzig die Höhe des Taggeldanspruchs in der Zeit zwischen 1. März und 31. August 2021 (sowie eine allfällige Verzugszinspflicht) bildete,
dass die von der Versicherten in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob über den Taggeldanspruch in der Zeit zwischen dem 19. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde bzw. ob auch in dieser Zeit ein Taggeldanspruch besteht, nicht zum Streitgegenstand gehört,
dass die Beschwerde, mit der ausschliesslich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes Liegendes beantragt wird, somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juni 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold