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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_301/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_301/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2022 (SB210428-O/U/bs).
 
 
1.
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach A.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. April 2022 des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Raubes etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2022. Die Strafrechtliche Abteilung führt das Verfahren unter der Verfahrensnummer 6B_771/2022. Soweit A.________ in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2022 um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht, überwies die Strafrechtliche Abteilung die Beschwerde der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung. Diese verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht. Er führt nicht aus, ob er sich in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Auch legt er nicht dar, mit welchen Entscheiden über die Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug befunden wurde. Einzig in der Begründung zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit dem er die Landesverweisung während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verhindern will, führt er aus, dass sämtliche Haftentlassungsgesuche abgewiesen wurden und dasjenige, welches er bei der I. Strafkammer eingereicht habe, nicht einmal behandelt wurde. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das Urteil der I. Strafkammer vom 4. April 2022 hinsichtlich der Sicherheitshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli