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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_436/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_436/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Exmission (Vindikation),
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2022 (PF220018-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 15. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft (5½-Zimmer-Doppeleinfamilienhaus) samt Parkplatz in der Tiefgarage im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung versteigert und der Beschwerdegegnerin zugeschlagen.
B.
Am 7. Oktober 2021 stellte diese beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Exmissionsbegehren, worauf dieses den Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, die Liegenschaft samt zugehörigem Parkplatz in der Tiefgarage ordnungsgemäss geräumt und gereinigt sofort zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben.
Mit Urteil vom 26. April 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung ab.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen Urteils dahingehend zu korrigieren, als die Immobilie gemäss den Steigerungsbedingungen "wie gesehen" übergeben werde und nicht wie vom Obergericht beschlossen "ordnungsgemäss gereinigt und geräumt".
 
1.
Gemäss den beschwerdeweise nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Urteil beträgt der Streitwert 14'432.--. Damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht.
Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung von Grundrechten, allgemeinen Verfahrensgarantien und des rechtlichen Gehörs. Allerdings begründet er nicht, inwiefern dahingehende Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Er beschränkt sich darauf, mit appellatorischen und damit prozessual ungenügenden Ausführungen geltend zu machen, entgegen den Steigerungsbedingungen habe das Obergericht eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage beschlossen, dass die Liegenschaft ordnungsgemäss gereinigt und geräumt statt "wie gesehen" zu übergeben sei. Die Rügen bleiben damit unsubstanziiert.
Abgesehen davon ist das bezirksgerichtliche Dispositiv entsprechend formuliert und das Obergericht hat lediglich die gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Berufung abgewiesen. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann jedoch einzig das kantonal letztinstanzliche, also das obergerichtliche Urteil sein (Art. 75 Abs. 1 BGG) und Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1; Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6; 5A_847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2). Im obergerichtlichen Urteil ist jedoch nirgends von den Modalitäten der Übergabe die Rede und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er sein Vorbringen bereits im Berufungsverfahren eingebracht hätte, dieses aber vom Obergericht nicht beachtet worden wäre. Mithin ist das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli