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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5F_18/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5F_18/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Stadt,
 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_273/2022 vom 14. April 2022.
 
 
1.
Mit Urteil 5A_273/2022 vom 14. April 2022 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ (fortan: Gesuchstellerin) nicht ein.
Am 1. Juni 2022 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um Revision des genannten bundesgerichtlichen Entscheids ersucht. Am 2. und 6. Juni 2022 (Poststempel) hat sie das Revisionsgesuch ergänzt.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 94 BGG und macht Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsverfahren geltend, was mit Sendungsverfolgung vom 24. Mai 2022 bewiesen werde. Sie spricht von einer zusätzlichen erheblichen Tatsache.
Die Ausführungen der Gesuchstellerin sind insgesamt schwer verständlich. Die zusätzliche erhebliche Tatsache scheint sie in der Sendungsverfolgung vom 24. Mai 2022 zu sehen. Diese ist erst nach dem zu revidierenden bundesgerichtlichen Entscheid entstanden und kann demnach keine Grundlage für eine Revision bilden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Art. 94 BGG stellt sodann keinen Revisionsgrund dar. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Entscheid 5A_273/2022. Sofern sie gegen das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben möchte, kann dies nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches gegen ein bundesgerichtliches Urteil geschehen, sondern es wäre eine entsprechende Beschwerde an die zuständige sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern zu richten. Auch die von ihr erwähnte Erbschaftsangelegenheit hat keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Urteil 5A_273/2022 vom 14. April 2022. Soweit sich die Gesuchstellerin zu einer Zivilstandssache äussert, scheint sie ein Thema aufzugreifen, das sie bereits im Beschwerdeverfahren 5A_273/2022 vorgebracht hatte, wobei das Bundesgericht keinen Zusammenhang mit den Erwägungen des damals angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt erkannt hat (vgl. E. 3 des Urteils 5A_273/2022 vom 14. April 2022). Inwiefern in diesem Zusammenhang ein Revisionsgrund vorliegen soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar.
Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg