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Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_392/2022 vom 16.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_392/2022
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Feststellung der Nichtigkeit / Fortführung des Scheidungsverfahren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. April 2022 (3B 21 43).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit (nicht schriftlich begründetem) Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 5. Oktober 2020 wurde die am 9. Juni 2005 zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden. Weil die Ehefrau gemäss den Angaben des Ehemannes und nach der darauf gestützten Annahme des Bezirksgerichts unbekannten Aufenthalts war, wurde sie über das Scheidungsverfahren mittels öffentlicher Publikation im Luzerner Kantonsblatt informiert.
B.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 beantragte die Ehefrau beim Bezirksgericht Willisau die Feststellung der Nichtigkeit des Scheidungsurteils und die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens durch Zustellung der seinerzeitigen Aufforderung zur Stellungnahme vom 26. August 2020. Mit Urteil vom 15. September 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Berufung stellte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. April 2022 die Nichtigkeit des Scheidungsurteils vom 5. Oktober 2020 fest und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht zurück.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2022 (Postaufgabe 25. Mai 2022) verlangt der Ehemann die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. September 2021.
 
1.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid, gemäss welchem die Sache zur Fortführung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht zurückgewiesen wurde. Dieser führt mithin zu keinem Verfahrensabschluss und es handelt sich insofern um einen Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 143 III 290 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich nirgends zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und die Beschwerde bleibt deshalb unbegründet.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen auch in der Sache selbst den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügen würden, zumal sie an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen:
Deren Kern ist, dass eine Zustellung durch Publikation im Amtsblatt gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO erst erfolgen dürfe, wenn der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden könne. Indes habe das Bezirksgericht aufgrund der (vor dem Hintergrund eines früheren im Kanton Zürich durchgeführten Verfahrens gemachten) blossen Behauptung des Ehemannes, seine Ehefrau sei unbekannten Aufenthaltes, auf jegliche Nachforschungen verzichtet und nicht einmal bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder beim Migrationsamt des Kantons Zürich nachgefragt. Die Klägerin habe sich am 27. April 2018 in U.________ angemeldet, wodurch sich eine entsprechende Mutation im Einwohnerregister der Stadt Zürich ergeben habe, und sie sei gleichzeitig auch wieder in das Zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen worden. Im Übrigen hätte eine Recherche im naheliegendsten Register, der kantonalen Einwohnerplattform LuReg, ebenfalls zum Ziel geführt und gezeigt, dass die Ehefrau am 27. April 2018 von Zürich nach U.________ und am 31. Oktober 2019 von dort nach V.________ gezogen sei.
Dem setzt der Ehemann einzig entgegen, dass der Zuzug nach U.________ und damit in den Gerichtskreis Willisau reiner Zufall gewesen sei und deshalb eine Konsultation der Einwohnerplattform LuReg überhaupt nicht nahe gelegen habe. Im Übrigen beschränkt er sich auf Vorwürfe an seine Ehefrau, die keinen Zusammenhang mit der Frage der "zumutbaren Nachforschung" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO aufweisen (sie bezahle weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben und dürfe für diesen Missbrauch nicht noch belohnt zu werden). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO findet wie gesagt nicht statt.
Im Übrigen ist den kantonsgerichtlichen Erwägungen anzufügen, dass es vorliegend um ein Scheidungs- und damit um ein Statusverfahren geht, bei welchem den vom Gericht anzustrengenden Nachforschungen mit Blick auf die Teilnahme der betroffenen Ehegatten am Verfahren (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Art. 278 ZPO) eine besonders zentrale Rolle zukommt. Deshalb ist das Kantonsgericht umso mehr zutreffend von der Nichtigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen, welche bereits allgemein die Folge einer Verletzung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ist (dazu Urteil 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2 m.w.H., in dessen E. 3.2 auch der ultima ratio-Charakter der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt wird).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli