Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_86/2022 vom 16.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5D_86/2022
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Etat de Neuchâtel,
 
2. Commune du Landeron,
 
beide vertreten durch Office du recouvrement de l'Etat, Rue du Plan 30, 2002 Neuchâtel 2,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 28. April 2022 (BZ 2022 17).
 
 
1.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'498.70 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Nach einer Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. April 2022 als gegenstandslos ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 10. Juni 2022 datierten und am selben Tag der Post übergebenen Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Mit einer separaten Eingabe vom selben Tag stellt er ein Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichterin Escher. Am 13. Juni 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.
2.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht unterzeichnet. Eine Rückweisung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann unterbleiben. Bundesrichterin Escher ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, womit das Gesuch gegenstandslos ist.
3.
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Beschluss gemäss eigenen Angaben und gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 10. Mai 2022 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann demnach am 11. Mai 2022 zu laufen und lief am Donnerstag, 9. Juni 2022, ab. Die erst am 10. Juni 2022 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg