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BGer 1C_345/2022 vom 17.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_345/2022
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
René Raymann, c/o Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
vom 26. April 2022 (TB220024-O/U).
 
 
 
Erwägung 1
 
A.________erstattete am 14. Dezember 2021 Strafanzeige gegen den Sachbearbeiter des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich René Raymann wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Er warf dem Angezeigten vor, die Kantonspolizei Zürich am 3. Dezember 2020 beauftragt zu haben, seinen Führerschein einzuziehen, obwohl die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Oktober 2020, worin der Einzug des Führerausweises angeordnet worden war, noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Ausserdem sei er als Folge des Auftrags des Angezeigten, von der Kantonspolizei am 7. Dezember 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen verzeigt worden. Am 15. Dezember 2020 sei in der Sache ein Strafbefehl gegen ihn ergangen, wodurch er über mehrere Monate in seiner Handlungsfreiheit beschränkt gewesen und genötigt worden sei, sich auf eigene Kosten gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Am 13. April 2021 sei das Strafverfahren eingestellt worden.
 
Erwägung 2
 
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies die Sache mit Verfügung vom 21. Februar 2022 dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Angezeigten wegen Amtsmissbrauchs etc. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Strassenverkehrsamt am 30. Oktober 2020 den sofortigen Entzug des Führerausweises der 2. medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit und hierzu den Einzug des Führerausweises zur Anpassung verfügt habe. Ferner habe das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei somit sofort vollstreckbar geworden. Der am 3. Dezember 2020 erteilte Auftrag zum Einzug des Führerausweises habe sich auf die vollstreckbare Verfügung stützen können. Somit ergebe sich aus der Auftragserteilung zur Einziehung des Führerausweises kein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, der Polizei am 5. Dezember 2020 den Führerausweis in Nachachtung der damals vollstreckbaren Verfügung des Strassenverkehrsamts und des entsprechenden Auftrags vom 3. Dezember 2020 auszuhändigen, sei durch die Kantonspolizei zu Recht eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer begründe keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung des Angezeigten oder Dritten.
 
Erwägung 3
 
A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
5. Die III. Strafkammer legte dar, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofort vollstreckbar geworden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen in der Folge nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 6
 
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli