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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_419/2022 vom 17.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_419/2022
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, Oberdorfstrasse 2b, 8153 Rümlang,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Mai 2022 (PS220087-O/U).
 
 
1.
In der von B.________ gegen A.________ (Beschwerdeführerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt kam es am 22. November 2021 zum Pfändungsvollzug. Da das Betreibungsamt erfuhr, dass die Beschwerdeführerin im Besitz dreier Versatzscheine der Bank C.________ war, erteilte es dem Betreibungsamt Zürich 3 für die Versatzpfandobjekte - im Wesentlichen Gold in Form von Schmuck und Münzen - einen Pfändungsauftrag. Die Pfändung wurde am 14. Dezember 2021 vollzogen. Die Pfändungsurkunde datiert vom 10. Januar 2022.
Am 21. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2022 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 27. Mai 2022 (Postaufgabe 29. Mai 2022) hat die Beschwerdeführerin dem Obergericht mitgeteilt, mit diesem Beschluss nicht einverstanden zu sein. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Aus der Eingabe geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin bittet um eine Schlichtung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), in deren Rahmen allenfalls Schlichtungsverhandlungen geführt werden könnten. Die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten beurteilt werden.
4.
Der angefochtene Beschluss ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nicht verstanden, dass sie ihre Beschwerde begründen müsse, weil sie zu wenig gut Deutsch spreche. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang gegen Recht verstossen hätte. Im Übrigen ergibt sich aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde an das Obergericht hätte begründet werden müssen. Die Beschwerde vom 27. Mai 2022 lässt ausserdem nicht erkennen, dass es der Beschwerdeführerin an den erforderlichen Deutschkenntnissen für die Erhebung und Begründung einer Beschwerde fehlen würde.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Gold sei mehr wert, als ihr angerechnet worden sei. Dieses Vorbringen ist neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sodann macht sie geltend, ihr gehöre gar nicht das ganze Gold. Auch dieses Vorbringen ist neu. Im Übrigen hätte sie dies dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) eingeleitet werden kann.
Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg