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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_449/2022 vom 17.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_449/2022
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Mai 2022 (PS220037-O/U).
 
 
1.
Die B.________ AG betreibt die Beschwerdeführerin für einen Betrag von Fr. 417.50 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 28. September 2021 beseitigte die B.________ AG den Rechtsvorschlag und beantragte nach Ablauf der Einsprachefrist die Fortsetzung der Betreibung. Am 19. Januar 2022 erfolgte die Pfändung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, das die Sache zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Winterthur überwies. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem hat es der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ihr keinen Rechtsanwalt bestellt zu haben. Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass sie vor Obergericht um Bestellung eines Rechtsanwalts ersucht hätte. Sie legt auch nicht dar, weshalb ihr das Obergericht von Amtes wegen hätte einen Anwalt bestellen müssen. Soweit sie dem Obergericht ausserdem vorzuwerfen scheint, ihr keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu haben, übergeht sie, dass ihr das Obergericht keine Kosten auferlegt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe keine Akteneinsicht erhalten. Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass sie vor Obergericht oder zuvor im Laufe des Verfahrens um Akteneinsicht ersucht hätte und ihr diese verweigert worden wäre. Ihre Ausführungen zur Akteneinsicht scheinen durch eine Erwägung des Obergerichts veranlasst zu sein, die im Zusammenhang mit einer vom Obergericht festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht steht (versäumte Zustellung der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und der Beilagen) und in der das Obergericht ausführt, die Beschwerdeführerin habe spätestens mit Zustellung des bezirksgerichtlichen Urteils von der Vernehmlassung und den Beilagen Kenntnis erhalten und sie hätte in der Folge jederzeit beim Bezirks- wie auch beim Obergericht um Akteneinsicht ersuchen können. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese Erwägung oder die weiteren Ausführungen zum rechtlichen Gehör falsch seien. Insbesondere beanstandet sie nicht, dass das Obergericht auf eine Rückweisung an das Bezirksgericht verzichtet hat, da dies nach Auffassung des Obergerichts zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde.
5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe der B.________ AG am 18. November 2020 gekündigt und sie habe ihr gegenüber, insbesondere für die Periode 2021, keine Schulden. Sie habe auch keine Leistung erhalten.
Soweit ersichtlich ist die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin der B.________ AG gekündigt habe, neu und deshalb unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl, dass es in der Betreibung Nr. xxx um Kostenbeteiligungen für das Jahr 2020 geht und nicht um die Periode 2021. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass dem Obergericht zufolge, das diesbezüglich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen hat, der Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG geprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin geht auch nicht auf die eingehenden Erwägungen des Obergerichts zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls und zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein.
6.
Auf die Beschwerde kann damit mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.
7.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin um die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters durch das Bundesgericht ersucht, ist das Gesuch abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, so dass ihr ausnahmsweise von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 BGG). Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg