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BGer 1B_274/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_274/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Kern.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
handelnd durch Staatsanwalt Urs Studer, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
vom 29. April 2022 (BK 22 157).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2022 des mehrfachen Raubes, des mehrfachen Diebstahls (teilweise geringfügig begangen), der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig begangen), des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu jeweils Fr. 30.--, einer Übertretungsbusse von Fr. 1'300.-- und einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt.
A.________ befindet sich seit dem 21. Oktober 2020 in Untersuchungs-, bzw. Sicherheitshaft, wobei er zuvor insgesamt bereits 74 Tage in Polizei- bzw. Untersuchungshaft verbrachte, und wurde am 19. Februar 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Gesuch vom 24. März 2022 ersuchte A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies das Entlassungsgesuch mit Beschluss vom 1. April 2022 ab und ordnete Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an.
 
B.
 
Am 7. April 2022 erhob A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte dessen Aufhebung sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Nachdem sie den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gab, sich zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu äussern, wies die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Beschluss vom 29. April 2022 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Mai 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hat sich mit Eingabe vom 7. Juni 2022 vernehmen lassen und auf Abweisung der Beschwerde sowie des Ge suchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung geschlossen. Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2022 repliziert.
 
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht ( sog. Fluchtgefahr; lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b); oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr; lit. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.
Die Vorinstanz erachtete den dringenden Tatverdacht als erstellt und bejahte Wiederholungsgefahr. Nach erstinstanzlicher Verurteilung reiche diese je doch für sich alleine nicht aus, um Sicherheitshaft zu rechtfertigen. Die Vorinstanz nahm allerdings an, dass auch Fluchtgefahr vom Beschwerdeführer ausgehe und diese die Anordnung der Sicherheitshaft zulasse.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den dringenden Tatverdacht noch die Wiederholungsgefahr. Nach seiner Auffassung ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nach einer erstinstanzlichen Verurteilung die Wiederholungsgefahr für sich alleine keine Sicherheitshaft zu begründen vermag. Er wehrt sich jedoch gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
4.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2; 133 III 545 E. 2.2; Urteil 1B_576/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
5.
Bei dieser Ausgangslage ist zunächst zu klären, ob die Vorinstanz von Bundesrechts wegen gehalten war, zusätzlich zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr denjenigen der Fluchtgefahr zu prüfen.
5.1. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Sie kann aber auch ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen; in diesem Sinn handelt es sich somit eigentlich um eine sichernde polizeiliche Zwangsmassnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1229 Ziff. 2.5.3.4). Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2).
Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt diese Bestimmung Zuständigkeit und Verfahren; die Haftgründe ergeben sich jedoch aus Art. 221 StPO (Urteil 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (vgl. Urteil 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 231 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 231 StPO; a.M. RUCKSTUHL/JEKER, Revision StPO - Wohin gehen wir?, Anwaltsrevue 2021, S. 11).
Das Bundesgericht hat dementsprechend bisher nie verlangt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nebst den übrigen Voraussetzungen (vgl. dazu E. 2 hiervor) auch der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs dient oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren geboten ist (vgl. beispielhaft Urteile 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3; 1B_89/2022 vom 18. März 2022 E. 2 und 5; 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 3).
Ein Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, der Straf- oder Massnahmenvollzug gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO werde primär gefährdet, wenn Fluchtgefahr vorliege (DANIEL LOGOS, in: Commentaire Romand Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 231 StPO; MARC FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 231 StPO). Die Ziele des Berufungsverfahrens gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. b StPO würden dagegen grundsätzlich durch Flucht- und Kollisionsgefahr gefährdet sowie "allenfalls" auch durch Wiederholungsgefahr; letzteres namentlich, wenn neue Delikte drohten, die geeignet seien, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 12 zu Art. 231 StPO; MARC FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO). Die Frage, ob Sicherheitshaft nur angeordnet werden darf, wenn dies den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zwecken dient, wird damit allerdings nicht beantwortet.
5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz muss die Anordnung der Sicherheitshaft (zwingend) entweder der Sicherstellung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder dem Berufungsverfahren dienen. Wäre dem nicht so, wäre unklar, weshalb der Gesetzgeber lit. a und b der fraglichen Bestimmung überhaupt vorgesehen habe (vgl. dazu ihre eigene Rechtsprechung: Beschluss BK 2021 289 vom 7. Juli 2021 E. 3.1 und E. 6.4; Beschluss BK 2021 318 vom 10. August 2021 E. 6 und E. 8.3). Im vorliegenden Fall würden die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Ziele nicht durch allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers gefährdet, weshalb Wiederholungsgefahr für sich alleine keine Sicherheitshaft rechtfertige.
5.3. Der Vorinstanz kann insoweit nicht gefolgt werden. Geht von der beschuldigten Person Wiederholungsgefahr aus, so ist diese nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu versetzen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz durch Art. 231 Abs. 1 StPO einschränken oder gar aufheben wollte. Auch in den Materialien findet sich keine Stütze für diese Auffassung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1234 f. Ziff. 2.5.3.6).
Die Auslegung von Art. 231 Abs. 1 StPO durch die Vorinstanz würde dazu führen, dass der Gefahrenabwehr als Zweck des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bei erstinstanzlich verurteilten beschuldigten Personen keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme. Haft wegen Wiederholungsgefahr könnte höchstens noch angeordnet werden, um die Komplizierung und Verlängerung des Strafprozesses durch immer neue Delikte zu verhindern. Damit würde aber dem reibungslosen Funktionieren der Rechtspflege und des Justizvollzuges höheres Gewicht beigemessen als der Sicherheit der Bevölkerung. Es erscheint jedoch kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber die für die Wiederholungsgefahr konstitutive erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (diskussionslos) in Kauf zu nehmen bereit war, solange nur gewährleistet erscheint, dass die beschuldigte Person rechtzeitig und freiwillig ihre Strafe oder Massnahme antritt bzw. solange das Berufungsverfahren durch ihr Verhalten nicht verkompliziert oder verlängert wird. Soll indes die Funktion der Sicherheitshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr als sichernde polizeiliche Zwangsmassnahme nicht ausgehöhlt werden, darf deren Anordnung nicht davon abhängig gemacht werden, ob damit die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Ziele angestrebt werden.
6.
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer als gegeben. Dass sie damit gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die materiellen Haftvoraussetzungen sind damit gegeben. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid demnach nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der von der Vorinstanz kumulativ für erfüllt erachtete Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben ist. Wie ausgeführt, rechtfertigt die Wiederholungsgefahr für sich allein die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
7.
Nach dem Vorangegangenen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Fabian Meier wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern