Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_288/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_288/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
 
Postfach, 8010 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Haft,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, vom 25. Mai 2022 (SB220228-O/Z2/tm).
 
 
1.
A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 4. November 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Inzests etc. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.
Im von A.________ gegen seine Verurteilung angestrengten Berufungsverfahren verlängerte das Obergericht des Kantons Zürich die Sicherheitshaft gegen ihn mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Da er und seine Familie Opfer einer grossen kriminellen Organisation seien, bitte er dringend um Schutz und Sicherheit.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig ist. Zudem bestehe, schon aufgrund des Umstandes, dass es in der Vergangenheit zu verschiedenen Beeinflussungsversuchen gekommen sei und er auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Anstalten getroffen habe, auf die Privatklägerin einzuwirken, nebst Flucht- nach wie vor akute Kollusionsgefahr. Angesichts der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Jahren sei die Fortführung der seit rund zwei Jahren andauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft weiterhin verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander. Seine unbelegte und nicht näher begründete Behauptung, seine Frau und seine Tochter hätten "alle Anzeigen gegen ihn zurückgezogen", ist von vornherein nicht geeignet, die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, da es sich bei den schwerwiegendsten der ihm zur Last gelegten Straftaten (Art. 189, 190 und 213 StGB) um Offizialdelikte handelt, die unabhängig vom Willen der Opfer verfolgt werden. An der Sache vorbei gehen seine Darlegungen insoweit, als er vorbringt, er und seine Familie würden durch kriminelle Organisationen bedroht. Abgesehen davon, dass sie kaum nachvollziehbar und schon gar nicht plausibel sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fortführung der Sicherheitshaft entgegenstehen könnte.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi