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BGer 1B_4/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_4/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Baden,
 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (ZM.2021.247 / mr).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern, ev. sexueller Nötigung, ev. Vergewaltigung, ev. Schändung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 22. Oktober 2021 führte die Kantonspolizei Aargau am Wohnort von A.________ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde u.a. ein Mobiltelefon (Apple iPhone 11 Pro Max), ein Tablet (Samsung SM-T500) und ein Computer (Eigenbau ohne Marke) sichergestellt. A.________ verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der sichergestellten EDV-Geräte.
B.
Am 2. November 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um Entsiegelung der EDV-Geräte. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 trat das Zwangsmassnahmengericht bezüglich den sichergestellten Computer auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein, weil dieser nicht rechtskonform gesiegelt worden sei (Dispositivziffer 1). Im Übrigen bewilligte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch (Dispositivziffer 2).
C.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2021 gelangt die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Januar 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei das Entsiegelungsgesuch auch bezüglich den Computer der Marke "Eigenbau" zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne förmliche Anträge zu stellen. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 146 II 276 E. 1).
1.2. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Ob jedoch nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren Staatsanwälten nebeneinander die Befugnis zukommt, Beschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz. Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat und Rechtsmittel vor den letzten kantonalen Instanzen ergreifen kann, ist diese Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 196 E. 1.2 ff.; Urteile 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.2; 1B_160/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteil 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Der Kanton Aargau hat die Organisation der kantonalen Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO/AG; SAR 251.200) geregelt. Gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO/AG beaufsichtigt die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke und sorgt für eine einheitliche Gesetzesanwendung sowie für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften. Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit hängige Strafverfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen (§ 4 Abs. 5 EG StPO/AG), und sie ist gleichermassen berechtigt, die kantonalen und die Bundesrechtsmittel zu ergreifen (§ 40 Abs. 2 EG StPO/AG). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist somit allein die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Der Staatsanwaltschaft Baden ist die Beschwerdeberechtigung hingegen abzusprechen. Daran ändert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts, dass nach § 40 Abs. 1 EG StPO/AG die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt die kantonalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen kann (vgl. Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden ist daher nicht einzutreten.
 
Erwägung 2
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn