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BGer 5A_299/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_299/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Arresteinsprache),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. April 2022 (BR.2022.13).
 
 
1.
Auf Gesuch von B.________ (Arrestgläubiger) erliess das Bezirksgericht Frauenfeld am 3. Februar 2022 gegen den Beschwerdeführer (Arrestschuldner) einen Arrestbefehl über eine Forderungssumme von Fr. 295'259.45. Am 9. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, die das Bezirksgericht mit Entscheid vom 18. März 2022 abwies.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Am 1. April 2022 beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, gegebenenfalls unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und hielt an der Kostenvorschussforderung von Fr. 1'500.-- fest.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. April 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2022 und um unentgeltliche Rechtspflege, gegebenenfalls unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________, für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Da der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, hat ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. April 2022 Frist angesetzt zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist bis zum 2. Juni 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach durch das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen enthält die Beschwerde offensichtlich auch keine genügende Begründung, womit auch aus diesem Grund auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Arresteinspracheentscheide - und damit auch die dazugehörigen Zwischenentscheide - sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, womit vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 135 III 232 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nennt jedoch keine verfassungsmässigen Rechte, die das Obergericht verletzt haben soll.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg