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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_460/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_460/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zug,
 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Ressourcen Abteilung Inkasso, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Juni 2022 (BA 2022 20).
 
 
1.
Das Betreibungsamt Zug kündigte der Beschwerdeführerin in der gegen sie gerichteten Betreibung Nr. xxx auf den 7. April 2022 die Pfändung an. Der Pfändungsvollzug verzögerte sich in der Folge. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin unter anderem mit, es könne ihrem Wunsch nach Ratenzahlung nicht entsprechen, und es forderte sie auf, am Montag, 30. Mai 2022, für die Pfändung in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Am 20. Mai 2022 zeigte das Betreibungsamt der Bank B.________ die Pfändung sämtlicher Guthaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bis zum Betrag von Fr. 16'800.-- an. Die B.________ überwies dem Betreibungsamt am 24. Mai 2022 einen Betrag von Fr. 10'100.--.
Am 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen das Schreiben des Betreibungsamtes vom 19. Mai 2022. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung, wobei insbesondere die Kontosperre auf den drei Konten bei der B.________ aufzuheben und dem Betreibungsamt zu untersagen sei, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar zu pfänden. Am 30. Mai 2022 pfändete das Betreibungsamt in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin diverses Büromaterial, wobei es, bis auf einen Drucker, der noch abgeklärt werde, sämtliche Gegenstände wegen Minderwerts ausschied. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2022 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen diese Verfügung hat die Bescherdeführerin am 15. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung auf die nicht betriebsnotwendigen Sachwerte zu beschränken und es sei ihm für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, die Fahrzeuge sowie das Büroinventar zu pfänden. Die Kontosperre auf drei (im Einzelnen bezeichneten) Konti bei der Bank B.________ sei unverzüglich aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den am 20. Mai 2022 gepfändeten Betrag von Fr. 10'100.-- unverzüglich an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Vorliegend fällt einzig die Variante von lit. a in Betracht. Demnach ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu Art. 93 BGG bzw. zu den darin geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Sie macht aber geltend, ihre Existenz sei aufgrund des nahezu vollständigen Abzugs der liquiden Mittel hochgradig bedroht und ihr drohe der Konkurs wegen Zahlungseinstellung (Art. 190 SchKG) oder wegen Bilanzdeponierung. Der Betrag von Fr. 10'100.-- mache rund 92 % aller verfügbaren Mittel aus. Wegen der Kontosperre und der Pfändung nahezu aller liquider Mittel sei es ihr seit dem 20. Mai 2022 nicht mehr möglich, am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen zu ihrer finanziellen Situation nicht. Es kann demnach nicht geprüft werden, ob ihr die geltend gemachten Nachteile tatsächlich drohen könnten.
Im Übrigen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch den Rügeanforderungen von Art. 98 BGG nicht (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung bei Streitigkeiten über die aufschiebende Wirkung vgl. BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5). Zwar beruft sie sich auf Willkür und eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Indem sie jedoch bloss den Sachverhalt (d.h. ihre finanzielle Lage und die Folgen der Pfändung) aus eigener Sicht schildert, kann sie nicht dartun, dass die Einschätzung des Obergerichts, es würden mit der Pfändung noch keine nicht reversiblen Vorkehren getroffen, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würde. Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Anzeige vom 20. Mai 2022 bzw. die darauf folgende Überweisung nicht partei-öffentlich gewesen seien, so betrifft dies nicht das Thema der aufschiebenden Wirkung, sondern ist gegebenenfalls (d.h. bei entsprechender Rüge) im Endentscheid zu behandeln.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als juristischer Person steht ihr grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu (BGE 119 Ia 337 E. 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zudem von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg