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BGer 6B_492/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_492/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
2. Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg,
 
Route d'Englisberg 3, 1763 Granges-Paccot,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 8. März 2022 (502 2021 190).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1966 geborene A.________ musste in zahlreichen Strafverfahren u.a. wegen Sexualdelikten verurteilt werden, obwohl bereits wiederholt therapeutische Massnahmen angeordnet worden waren; dies gemäss folgenden Urteilen:
A.a. Urteil des Jugendgerichts Bern-Mittelland vom 27. November 1984 (Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und Versuch dazu, qualifizierte Notzucht etc.), Einweisung in ein Erziehungsheim und Anordnung einer psychiatrischen Behandlung.
A.b. Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 13. Februar 1987 (wiederholte Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und Versuch dazu, 8 Fälle 1986; wiederholter Diebstahl und Versuch dazu unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, SVG-Widerhandlungen), Anordnung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung während und nach dem Strafvollzug; nach bedingter Entlassung Rückversetzung wegen Voyeurismus.
A.c. Urteil des Strafamtsgerichts Seftigen vom 15. März 1989 (Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und Versuch dazu; mehrfacher Diebstahl, auch unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, BetmG- und SVG-Widerhandlungen), Anordnung psychiatrischer Behandlung während und nach dem Strafvollzug; nach bedingter Entlassung Rückversetzung wegen Unzucht mit Kind und Versuchs dazu.
A.d. Urteil des Gerichtspräsidenten IX Bern vom 11. Juni 1992 (Unzucht mit Kind und Versuch dazu, Diebstahl, BetmG-und SVG-Widerhandlungen), Aufschub des Vollzugs und Anordnung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.
A.e. Urteil des Strafamtsgerichts Seftigen vom 19. November 1993 (Diebstahl und qualifizierter Diebstahl, BetmG-Widerhandlungen), Anordnung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung während und nach dem Strafvollzug und Weiterführung der Androcur-Therapie.
A.f. Urteil des Gerichtspräsidenten I Burgdorf vom 4. April 1994 (Diebstahl); Rückversetzung wegen Belästigung eines Mädchens und einer Frau während Vollzugslockerungen; nach bedingter Entlassung erneute Rückversetzung insbesondere wegen zwei Vergewaltigungen.
A.g. Urteil des Kriminalgerichts des Seebezirks vom 15. September 1997 (zweifache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfacher Diebstahl, verschiedene BetmG- und SVG-Widerhandlungen), Anordnung der Verwahrung unter Aufschub der 6-jährigen Freiheitsstrafe gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; A.________ verstiess am 8. Mai 2005 während eines Freigangs gegen Auflagen und beging mit einem Messer sexuelle Nötigung und versuchte schwere Körperverletzung.
A.h. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2008 und - nach bundesgerichtlicher Rückweisung mit Urteil 6B_645/2008 vom 3. Februar 2009 - vom 16. Oktober 2009 (qualifizierte sexuelle Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege), 5-jährige Freiheitsstrafe und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
A.i. A.________ wurde durch verschiedene Gutachter psychiatrisch begutachtet, insbesondere:
- ab 1977 in einer jugendpsychiatrischen Poliklinik;
- Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1986;
-ergänzendes Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1988;
- Ergänzungsgutachten 1991;
- Gutachten 1997, 2000, 2001, 2002, 2004, 2005;
- Prognosegutachten UPK Basel 2009;
- weitere Therapie-, Verlaufs- oder Vollzugsberichte.
A.j. Bei der Überprüfung der am 15. September 1997 angeordneten altrechtlichen Verwahrung (oben A.g) ordnete das Strafgericht des Seebezirks am 25. Juni 2010 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Dr. med. pract. B.________ erstellte ein Gutachten vom 10. September 2013 (Gutachten 2013). Das Strafgericht des Seebezirks verlängerte am 17. Juni 2015 die Massnahme um 5 Jahre.
B.
Dr. C.________ erstellte ein Prognose- und Verlaufsgutachten vom 25. April 2018 (Gutachten 2018).
Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg verfügte am 18. Oktober 2019 die Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit a StGB und beantragte dem Strafgericht des Seebezirks die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. Diese Aufhebung der Massnahme wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 22. Juni 2020 bestätigt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Strafgericht des Seebezirks ordnete am 21. Juli 2021 die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die gegen die Verwahrung gerichtete Beschwerde von A.________, mit der dieser eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt hatte, nach mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2022 am 8. März 2022 ab.
C.
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, den Antrag auf Verwahrung abzuweisen und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.
 
1.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es genügt nicht, einen Standpunkt frei zu diskutieren. Vielmehr ist an der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 2.6; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 1; 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (Beschwerde S. 3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
Erwägung 2
 
2.1. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnete Verwahrung (oben Sachverhalt B).
2.2. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).
2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber davon in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abrücken (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat. Das bedeutet in der Praxis, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7; 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.1 f.).
2.4. Bei Art. 62c Abs. 4 StGB handelt es sich um die Substitution einer stationären Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse (BGE 148 IV 1 E. 3.3.2).
Die Anordnung einer Massnahme impliziert spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund steht, spielt auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug, nämlich der Verwahrung, ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht in Frage gestellt. Die nachträgliche Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB ist mit der EMRK vereinbar (BGE 145 IV 167 E. 1.8; Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).
2.5. Die Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als "ultima ratio" in restriktiver Anordnung rechtfertigen (Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218), sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat manifestiert hatte und die - gerade auch angesichts der gescheiterten Therapiebemühungen - ernsthaft erwarten lässt, dass sie zu weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB führen wird. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit; ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, steht dessen künftige Gefährlichkeit und damit die Prognose im Zentrum der Beurteilung (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1).
2.6. Die Verwahrung wird laut Art. 64 Abs. 4 StGB in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten und der Verwahrte wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass im Verwahrungsvollzug die Behandlungswilligkeit der betroffenen Person weiter zu fördern ist und Behandlungsversuche durchzuführen sind, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern. Auch für die Verwahrung gilt als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Dauer des Freiheitsentzugs auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken und deshalb regelmässig zu prüfen ist, ob die vom Verwahrten ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten nicht durch ein eingriffmilderes Mittel reduziert werden kann. Ziel ebenfalls des Verwahrungsvollzugs muss die Eröff-nung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit sein (Urteile 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.1; 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3).
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie eine stationäre Massnahme verneine. Straftäter, bei denen längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen sei, würden nach BGE 134 IV 315 als therapierbar gelten. Die Vorinstanz übergehe seine Therapiemotivation im Zusammenhang mit der chemischen und chirurgischen Kastration, die sich bereits in den therapeutischen Berichten von 2014 und 2015 spiegle. Nach dem Gutachten 2018 seien die Vollzugsöffnungen rückgängig gemacht worden. Das habe seine Motivation gedämpft. Die Diskrepanz zwischen den negativen gutachterlichen Beurteilungen und den positiven Einschätzungen der behandelnden Therapiepersonen würden gutachterlich mit einer "hohen manipulativen Kompetenz" begründet. Das sei realitätsfremd. Er sei einer derartigen kognitiven Leistung gar nicht gewachsen (Beschwerde S. 11, 13). Wie im Gutachten 2018 ein beinahe doppelt so hoher PCL-R-Wert wie im Gutachten 2013 festgestellt werden könne, sei nicht geklärt. Erst wenn alle anerkannten Therapieansätze ausprobiert seien, könnten sämtliche möglichen Therapieansätze als ausprobiert gelten. Somit liege keine Untherapierbarkeit vor. Es könne nicht sein, dass aufgrund einer einzigen gutachterlichen Einschätzung jahrelange erfolgreiche Therapiearbeit zunichte gemacht werde. Das Urteil verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (Beschwerde S. 13 ff.).
3.2. Die Vorinstanz beurteilt bereits die vom Beschwerdeführer erneut vorgetragenen Einwände einer "Aggravation der Diagnosen" insbesondere im Verhältnis des aktuellen Gutachtens 2018 zum Gutachten 2013 und stellt fest, der Gutachter weise im 192 Seiten umfassenden Gutachten 2018 immer wieder auf die verschiedenen Widersprüche in den Therapieberichten und Gutachten hin (Urteil S. 10 ff.). Sie setzt sich mit den Diagnosen der schweren Persönlichkeitsstörung, der Psychopathie und der Störung der Sexualpräferenz (Voyeurismus, Pädophilie, Sadismus, Opfer erschreckende Anteile, chronifizierte Vergewaltigungsdisposition) auseinander (Urteil S. 12 ff.) und erläutert auf die gutachterlichen Ausführungen gestützt, weshalb das angepasste Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend sein könne und die Diagnosen bzw. das Gutachten damit nicht in Frage zu stellen seien. Sie weist den Vorwurf zurück, das "desaströse Gutachten 2018" beende einen positiv eingeschlagenen Weg. Zum "pauschalen" Einwand, der Beschwerdeführer sei zur Manipulation der Therapiepersonen gar nicht in der Lage, hält die Vorinstanz fest, dass er sich nach dem Gutachten im institutionellen Alltag gut anpassen könne; er habe nach eigener Aussage mit der Zeit gelernt zu sagen, "was Therapeuten hören wollen" (Urteil S. 14).
Bereits das Gutachten 2013 habe der Ansicht der Therapeuten nicht folgen können. Die Vollzugslockerungen seien jeweils gescheitert und hätten in der jüngeren Vergangenheit nicht umgesetzt werden können, da den Vorhaben der mangelnde Fortschritt, insbesondere im Bereich der deliktorientierten Therapie, im Wege gestanden sei und nach dem Gutachten 2018 immer noch stehe (Urteil S. 20). So könne oder wolle sich der Beschwerdeführer mit dem letzten Delikt vom 8. Mai 2005 nicht auseinandersetzen (sexuelle Nötigung mit Messerführung an den Hals der Frau, die Pfefferspray einsetzte, worauf er von ihr abliess, zurückkehrte und versuchte, auf die rücklings am Boden liegende Frau wahllos mehrere Male einzustechen, ohne dass es ihm gelang, die Frau, die sich mit Händen, Füssen, Schreien und Pfefferspray zur Wehr setzte, zu verletzen). Das sei auch an der vorinstanzlichen Verhandlung offensichtlich geworden und im Gutachten 2018 zutreffend analysiert worden (Urteil S. 21, 26 f.). Bereits der Gutachter 2013 habe festgehalten, dass die Bearbeitung dieser Tat für das Erreichen relevanter risikosenkender Effekte unabdingbar wäre, da dieses Anlassdelikt im Vergleich zu den drei gestandenen Vergewaltigungen eine progrediente Entwicklung sichtbar werden lasse.
Wie die Vorinstanz feststellt, ist auch der Hinweis auf die Kastration unbegründet, denn nach dem Gutachten 2018 erscheine die psychopathische Kernpersönlichkeit unverändert; durch diese Behandlung könnten die Paraphilien nicht geheilt werden, auch wenn das sexuelle Interesse im Moment reduziert sein dürfte. Der Beschwerdeführer habe auch unter einer in der Abgabe eng kontrollierten chemischen Kastration mit Androcur weiter rezidiviert. Eine misogyne, d.h. frauenfeindliche, Grundhaltung und Persönlichkeitsproblematik seien deliktdynamisch mindestens genau so bedeutsam und würden durch einen tiefen Testosteronspiegel nicht zum Verschwinden gebracht (Urteil S. 22 f.).
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil eingehend und differenziert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Stile eines Plädoyers gehalten. Die Berufung auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK erschöpft sich in einer Darstellung der Rechtsprechung des EGMR, ohne anhand des massgebenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) eine völkerrechtswidrige Subsumtion qualifiziert aufzuzeigen (oben E. 1). Es bleibt bei der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er "therapiewillig [sei] und deshalb eine adäquate Therapie zu installieren und zu etablieren [sei]" (Beschwerde S. 17).
3.3.2. Anlasstaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB liegen unbestritten vor (oben Sachverhalt A.g und insb. A.h. betr. Delikt vom 8. Mai 2005, oben E. 3.2). Die Vorinstanz bejaht mit Recht ebenso die Voraussetzung einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB gestützt auf die Gutachten 2018 und 2013. Sie folgt mit Recht der Argumentation des Beschwerdeführers nicht, der geltend gemacht hatte, die diagnostizierte psychische Störung sei nicht genügend schwerwiegend, um eine Verwahrung anzuordnen (Urteil S. 26 ff.). Diagnostiziert werden in beiden Gutachten von 2018 und 2013 eine schwere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) und eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65) bzw. eine Vergewaltigungsdisposition (oben E. 3.2). Die Störungen sind hoch deliktrelevant, wobei die Delinquenzbereitschaft in diesen Störungen begründet liegt (Urteil S. 27 f.).
Wie dargelegt (oben E. 2.4), ist die Auslegung und Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB in grundsätzlicher Hinsicht konventionskonform. Auch im Konkreten ist eine Verletzung der EMRK nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer monierte (Beschwerde S. 14) Vorliegen einer echten psychischen Störung ("trouble mental réel"; "true mental disorder") im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK unter den Voraussetzungen der drei Winterwerp-Kriterien ist unbestreitbar und zweifellos gegeben, nämlich der zuverlässige Nachweis einer psychischen Krankheit durch ein ärztliches Gutachten ("expertise médicale objective"), die Verhältnismässigkeit der Unterbringung zur Abwehr einer aus der Krankheit erwachsenden Gefahr ("ampleur légitimant l'internement") sowie die periodische Überprüfung und Beendigung der Unterbringung, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ("persistance de pareil trouble"; Urteil des EGMR Winterwerp gegen Niederlande vom 24. Oktober 1979, Verfahren 6301/73, § 39; Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 betreffend Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Verfahren 43977/13, §§ 39-41; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK, 3. Aufl. 2020, Rz. 415 ff.). Das bedarf keiner weiteren Bemerkungen seitens des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, "psychisch krank zu sein. Er möchte nur, aber immerhin therapiert werden", sodass er in einer Einrichtung wohnen kann, "wo er grösstmögliche Freiheit bekommt, wie beispielsweise in einem betreuten Wohnen oder dergleichen" (Beschwerde S. 17). Gleichzeitig beantragt er beim Bundesgericht, in eine Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, das heisst in eine Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB, eingewiesen zu werden. In eine derartige Strafanstalt wird der Gefangene eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (betr. Therapie in diesen Strafanstalten oben E. 2.6; Urteil 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2, 2.5.2). Der Gefangene hat prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf Wahl des Vollzugsorts (Urteil 6B_1483/2020 vom 15. September 2021 E. 1; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3). Zuständig ist die kantonale Vollzugsbehörde (BGE 142 IV 1 E. 2.5; BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 95, Rz. 1).
3.3.3. Zusammengefasst verkennt die Vorinstanz keineswegs, dass die Verwahrung nur angeordnet werden kann, wenn eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. im Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (Urteil S. 30 f.). Eine Verwahrung kommt insoweit nur unter dieser Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB überhaupt in Betracht, insbesondere auch nicht (wie dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist), wenn erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4). Indes befand sich der Beschwerdeführer seit seiner Jugend nahezu ununterbrochen in Therapie und erreichte auch während der fast zehnjährigen stationären therapeutischen Massnahme keine namhaften Fortschritte (Urteil S. 32). Es tritt die Sicherungsfunktion in den Vordergrund und angesichts seiner Gefährlichkeit und sehr schlechten Legalprognose die Verwahrung.
Die Vorinstanz stellt fest, dass sich aus den Gutachten 2018 und 2013 das Bild einer nicht therapierbaren Person ergibt. Die langjährigen Therapien hätten keine oder nicht ausreichende Erfolge gezeitigt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1997 nahezu durchgehend in Therapie. Es liege eine Therapieresistenz vor. Auch das Anlassdelikt von 2005 habe er während eines Vollzugs in der Therapie begangen. Nach der Kastration (vgl. bereits Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.4 mit Hinweis) finde sich in den Akten keine massgebende Veränderung in der Therapie. Er sei zumindest zurzeit nicht therapierbar. Bezüglich seiner Argumentation, es seien nicht sämtliche möglichen Therapien ausprobiert worden, verweist die Vorinstanz auf das Gutachten 2018, woraus klar ersichtlich ist, dass der Gutachter keine weitere Therapiemöglichkeit sieht (Urteil S. 31). Abzustellen ist diesbezüglich auf das forensische Gutachten (vgl. BGE 140 IV 49 zu Art. 56 Abs. 3 StGB). Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen durfte die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ablehnen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
Unter dem Titel der Legalprognose, bei der auch die Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 148 IV 1 E. 3.6.1), und der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3) ist festzustellen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut Gewalttaten zu erwarten sind, die hochrangige Rechtsgüter der sexuellen Integrität und von Leib und Leben betreffen. Die bisher verübten (oben Sachverhalt A) und künftig zu erwartenden Straftaten sind schwerwiegend. Wie die Vorinstanz schliesst, erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der angesichts des nicht deliktorientiert therapierten und sich zumindest zurzeit als unbehandelbar erweisenden Beschwerdeführers die Verwahrung rechtfertigt. Es besteht zurzeit kein Raum für eine mildere Massnahme (Urteil S. 32). Indes ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verwahrungsvollzug die Behandlungswilligkeit zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern (oben E. 2.6; Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.7).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Briw