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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_624/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_624/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2021 (SK 21 283).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Einzelgericht des Regionalgerichts Bern-Mittelland sprach A.________ am 6. Mai 2021 der einfachen Verkehrsregelverletzung (wegen Befahrens einer Sperrfläche und widerrechtlichen Anhaltens auf dieser Sperrfläche auf der Autobahn), der groben Verkehrsregelverletzung (wegen unvorsichtigen Wiedereinfügens in den Verkehr nach dem Halt auf der Sperrfläche) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden (wegen der Weiterfahrt nach der beim Wiedereinfügen verursachten Streifkollision mit einer in gleicher Richtung fahrenden Autolenkerin) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 850.--. Auf Berufung von A.________, welche sich noch gegen die Schuldsprüche der groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall richtete, bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 7. Dezember 2021 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Das Bundesgericht überprüft als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer reicht diverse Unterlagen zu den Akten (insbesondere Fotografien und Dokumente betreffend Polizeikontakte), hinsichtlich welcher sich nicht ohne Weiteres ergibt, ob es sich dabei um bereits bei den Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb Letztere gegebenenfalls vor Bundesgericht zulässig wären. Die Unterlagen erweisen sich für den vorliegenden Nichteintretensentscheid indes ohnehin nicht als massgeblich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
4.
 
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander, sondern legt vielmehr (erneut) seine eigene Sicht der Dinge zum Unfallverlauf dar und erörtert seine eigene Interpretation der Beweise. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche seine Sachdarstellung im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung als unglaubhaft und jene der Unfallgegnerin dagegen als überzeugend einstuft und gestützt darauf sowie auf die weiteren objektiven Beweise der Videoüberwachungsbilder und Schadensbilder an den Fahrzeugen den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. II.12.2 ff. S. 6 ff.), geht er nicht konkret ein. Das gilt ebenso, wenn er einzelne Aussagen der Unfallgegnerin aufgreift, in denen sie angibt, gewisse Umstände nicht mehr genau zu wissen, wie etwa, ob das andere Fahrzeug geblinkt habe oder wie oft sie die Lichthupe betätigt habe, und daraus auf eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliesst. Auch dies erfolgt losgelöst von den Ausführungen der Vorinstanz und es bleibt offen, weshalb deren umfassende Würdigung gerade aufgrund der von ihm erwähnten Punkte betreffend die Aussagen der Unfallgegnerin insgesamt nicht verfangen soll. Gleich verhält es sich, soweit er auf Fotografien der Schadensbilder am Fahrzeug der Unfallgegnerin verweist, die einen Schaden an der Front zeigen würden und von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. Mit seiner pauschalen Bemerkung, diese Fotos hätten "den Tatbestand aufgedeckt", würden mithin seine Sachdarstellung eines von der Unfallgegnerin verschuldeten Auffahrunfalls beweisen (vgl. Beschwerde S. 4 unten), vermag er seiner Begründungspflicht nicht nachzukommen, da er sich auch hier mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den weiteren, gemäss ihrer Beurteilung gegen seine Version sprechenden Umständen nicht befasst (neben seinen Aussagen und jenen der Unfallgegnerin insbesondere die Videoüberwachungsbilder, die ein seitliches Abschneiden des Fahrtwegs der Unfallgegnerin durch den Beschwerdeführer belegten, und die Fotografien, die zu einer seitlichen Streifkollision passende Schadensspuren an den Seiten der Fahrzeuge zeigten; vgl. wiederum angefochtener Entscheid E. II.12.2 ff. S. 6 ff.). Inwiefern die vom Beschwerdeführer im Weiteren kritisierte Befragung vor der Vorinstanz, welche "zuletzt [...] nur noch [sein] Privatleben und [seine] Firma" zum Gegenstand gehabt haben soll (vgl. Beschwerde S. 4), für die Sachverhaltsfeststellung relevant wäre, legt er ferner nicht dar. Soweit er aus der betreffenden vorinstanzlichen Befragung und aus dem Inhalt der beiden Videoaufnahmen, auf denen die eigentliche Kollision offenbar nicht direkt erkennbar ist (vgl. angefochtener Entscheid E. II.12.4 S. 7), alsdann eine Parteilichkeit der Strafbehörden oder gar ein manipulierendes Vorgehen hinsichtlich der Videoaufnahmen ableiten möchte, reichen diese Umstände für die Substanziierung entsprechender Vorwürfe nicht aus. Damit, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheiden oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Befangenheit begründen. Die rechtliche Würdigung und Strafzumessung der Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht in einer den formellen Anforderungen entsprechenden Weise auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boller