BGer 9C_231/2022 vom 20.06.2022 | |
Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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Tribunal federal
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9C_231/2022 | |
Urteil vom 20. Juni 2022 | |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Atupri Gesundheitsversicherung, Leistungsmanagement, Zieglerstrasse 29,
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Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2022 (VSBES.2022.36).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Mai 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2022,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigte, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Kostenbeteiligung für seinen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Solothurn verpflichtet wurde,
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dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter anderm erwog, Kosten einer stationären Behandlung seien von Gesetzes wegen nach dem System tiers payant abzuwickeln, womit eine vorgängige Zustimmung des Beschwerdeführers zu diesem Zahlungssystem entbehrlich war,
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dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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