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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_245/2022 vom 20.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_245/2022
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 (EE.2021.00054).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2022 betreffend Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit Covid-19 für die Monate Juli und August 2021,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8./12. Mai 2022,
 
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass ein Anspruch auf die strittige Erwerbsausfallentschädigung u.a. voraussetzt, dass die betreffende Person als besonders gefährdet gilt, was nur zutrifft, wenn sie an einer der auf dem Verordnungsweg bezeichneten Erkrankungen (z.B. therapieresistente arterielle Hypertonie oder Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 35 kg/m2 oder mehr) leidet und sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann (Art. 2 Abs. 3quater resp. Abs. 3quinquies Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31; Stand: 1. Juli 2021]; Art. 27a Abs. 10 und 11 Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24; Stand 1. Juli 2021]; Anhang 7 Covid-19-Verordnung 3),
dass die Vorinstanz festhält, weder liege eine ärztlich ausgewiesene Kontraindikation für eine Covid-19-Impfung vor noch behaupte der Beschwerdeführer eine solche, weshalb er nicht als im Sinn der einschlägigen Rechtsgrundlagen besonders gefährdet gelte und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen offenbleiben könnten (angefochtenes Urteil E. 4.5),
dass es somit nicht allein darauf ankommt, ob bestimmte Vorerkrankungen nachgewiesen sind,
dass der Beschwerdeführer die hier ausschlaggebende Frage, ob er sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnte (Art. 27a Abs. 10 lit. b Covid-19-Verordnung 3), mit derjenigen nach einer (nicht vorhandenen) Impfpflicht verwechselt,
dass er sich nicht mit der vorinstanzlichen Anwendung des erwähnten rechtlichen Erfordernisses auseinandersetzt, namentlich nicht mit der Feststellung, eine medizinische Kontraindikation der Covid-19-Impfung sei weder ausgewiesen noch behauptet,
dass die Beschwerde die inhaltlichen Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juni 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Traub