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BGer 1B_318/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_318/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Juni 2022 (DG220005-E) und den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2022 (DG220005-E/Z03).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Urteil vom 14. Juni 2022 stellte das Bezirksgericht Hinwil fest, dass A.________ die Straftatbestände der mehrfachen Drohung und des Versuchs hierzu sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Es ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte es die Sicherheitshaft gegen ihn bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. für den Fall einer Berufung bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz, längstens aber bis zum 14. September 2022.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 16. Juni 2022 reichte A.________ dem Bundesgericht dieses Urteil und diesen Beschluss ein.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Gegen kantonale Entscheide in strafrechtlichen Angelegenheiten steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen, sofern sie kantonal letztinstanzlich sind (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vorliegend sind indessen weder das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil noch der Beschluss kantonal letztinstanzlich, was sich bereits aus den zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen ergibt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher von vornherein ausgeschlossen. Es ist zudem Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare, sachgerechte Begründung.
Auf die Beschwerde, die sich gegen zwei nicht letztinstanzliche und damit beim Bundesgericht nicht anfechtbare Entscheide richtet und die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen klarerweise nicht genügen und/oder gegen nicht anfechtbare Entscheide gerichtet sind, ohne Weiterungen abzulegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Claudia Kolb, Wermatswil, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Hinwil schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi