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BGer 1C_334/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_334/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Mitarbeitende der Stadt St. Gallen,
 
9001 St. Gallen,
 
2. Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Kantonales Untersuchungsamt,
 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2022 (AK.2022.183-AK und AK.2022.184-AK).
 
 
 
Erwägung 1
 
Am 10. Mai 2022 erstattete A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen sinngemäss Strafanzeige gegen Dr. B.________, C.________ (Leiterin des Sozialamts), D.________ und "das Betreibungsamt". Hintergrund der Anzeige bildete die Nichtauszahlung einer Rente bzw. deren Auszahlung ans Sozialamt und weitere finanzielle Angelegenheiten.
Das Untersuchungsamt St. Gallen, an welches die Anzeige zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, ersuchte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 17. Mai 2022 um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens.
Am 23. Mai 2022 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Mitarbeitenden der Stadt St. Gallen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen nicht.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen verweigerte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander. Er teilt vielmehr im Wesentlichen bloss mit, dass er den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer nicht akzeptiere, beklagt sich über einen politischen Krieg und veranschaulicht, soweit nachvollziehbar, sein belastetes Verhältnis zu Sozialbehörden durch verschiedene, teils lange zurückliegende Episoden. Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was die Einschätzung der Anklagekammer, in der Strafanzeige seien keine Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen der angezeigten Personen erkennbar, in Frage stellen könnte. Die Beschwerde erfüllt soweit die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
 
Erwägung 3
 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi