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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_465/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_465/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AOZ Asyl-Organisation Zürich, Geschäftsstelle,
 
Verwaltungszentrum Werd, Postfach, 8036 Zürich,
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. März 2022.
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ auf dessen Anfrage vom 6. Dezember 2021 hin mit, dass seinem Zuzug vom Kanton Tessin in den Kanton Zürich bei gleichbleibenden Verhältnissen nichts mehr im Wege stehe. Das Migrationsamt sei bereit, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sobald er im Kanton Zürich Wohnsitz genommen und sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle angemeldet habe.
In einem als "Stellungnahme auf Ihre Beschwerde vom 26. Februar 2022" bezeichneten, an A.________ adressierten Schreiben vom 7. März 2022, hielten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unter anderem fest, dass sich dieser im Februar 2022 mit der Bitte an sie gewandt habe, ihm bei der Wohnungssuche zu helfen und ihn im Kanton Zürich anzumelden. A.________ sei indes wiederholt dargelegt worden, dass ihn die Sozialen Dienste mangels Zuständigkeit finanziell nicht unterstützen könnten. Nachdem weitere Abklärungen ergeben hätten, dass A.________ über einen Ausweis N (für Asylsuchende) verfüge, sei er an die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) verwiesen worden, die bei einem Zuzug in die Stadt Zürich in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten für ihn zuständig wäre. Ferner hielten die Sozialen Dienste fest, A.________ sei vom Migrationsamt darauf hingewiesen worden, dass die Zustimmung für einen Kantonswechsel kein "Recht auf eine Zuteilung bzw. Beschaffung einer Wohnung" einschliesse. Auch hätten ihm die Sozialen Dienste von Beginn weg klar kommuniziert, es könnten keine finanziellen Leistungen bezahlt werden, solange er über keine ordentliche Wohnlösung verfüge.
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. März 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf eine als "Klageschrift" bezeichneten Eingabe von A.________, die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde, nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 7. Juni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem, das Bundesgericht solle anerkennen, dass die angefochtene Verfügung "falsch "sei und dass das Verwaltungsgericht und der Migrationsdienst des Kantons Zürich gegen schweizerische und internationale Rechtsnormen verstossen hätten. Ferner sei anzuerkennen, dass er Anspruch auf eine nicht weiter bestimmte "7-Monats-Leistung von November 2021 bis Mai 2022" in einer nicht angegebenen Höhe, auf Freizügigkeits- und Umzugshilfe der Sozialdienste der Kantone Tessin und Zürich sowie das Recht habe, Essen zu kochen. Zudem habe er "das Recht auf Entschädigung für unfaire Entscheidungen des Gerichts und der Beamten". Schliesslich ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines Anwalts und eines russischen Übersetzers für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Vorinstanz und entsprechender Sendungsverfolgung am 27. April 2022 versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" ans Verwaltungsgericht zurückgesandt. Die retournierte Eingabe ging am 9. Mai 2022 bei der Vorinstanz ein. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 per E-Mail seine Adressänderung übermittelt hatte, wurde ihm die Verfügung per A-Post nochmals zugestellt.
Angesichts des Umstandes, dass eine zweite Zustellung in der Regel keine neue Frist auslöst (vgl. BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_806/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist fraglich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2022 fristgerecht erfolgt ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Frage kann indessen angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz angesichts der unklaren Eingabe des Beschwerdeführers die Asyl-Organisation Zürich sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich als Beschwerdegegner aufgenommen. Sie hat sodann gestützt auf das massgebende kantonale Verfahrensrecht festgehalten, dass gegen Anordnungen der Asyl-Organisation Zürich vor einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht der Rekurs an den Bezirksrat Zürich und gegen Anordnungen des Migrationsamtes der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zur Verfügung stehen würde (§ 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 bzw. § 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Nachdem telefonische Abklärungen des Verwaltungsgerichts ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer bis dahin an diese Stellen nicht gelangt war, erachtete sich dieses für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde als nicht zuständig und trat in der Folge nicht darauf ein.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Eingabe geführt haben, nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, er habe - trotz eines Aufenthaltstitels B - "nicht viele Rechte" und erhalte keine finanzielle Unterstützung. In diesem Zusammenhang wirft er dem Zürcher Migrationsamt, der Asyl-Organisation Zürich sowie den Zürcher Sozialdiensten vor, sein Recht auf Gleichberechtigung, auf freie Wahl seines Wohnsitzes sowie auf ein faires Verfahren verletzt zu haben.
Damit zeigt er weder substanziiert auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet, noch legt er in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht andere verfassungsmässige Rechts verletzt habe (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit entspricht die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
 
Erwägung 4
 
4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aus demselben Grund kann dem Antrag des Beschwerdeführers um Bezeichnung eines Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen).
Zudem legt der Beschwerdeführer, der in der Lage war, seine Eingaben an die Vorinstanz sowie an das Bundesgericht selbst zu verfassen, nicht dar, inwiefern die Ernennung eines russischen Übersetzers erforderlich wäre. Das entsprechende Gesuch ist ebenfalls abzuweisen.
4.2. Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
Erwägung 2
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Ernennung eines Übersetzers wird abgewiesen.
 
Erwägung 3
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
Erwägung 4
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov