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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6F_13/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6F_13/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
 
An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
 
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. März 2022 (6B_294/2022),
 
 
1.
Das Bundesgericht trat am 24. März 2022 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_294/2022). Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch vom 25. April 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3.
Das Bundesgericht fällte am 24. März 2022 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde - und implizit auch die mit ihr gestellten Anträge (z.B. auf Akteneinsicht mit Schriftenwechsel und nachgeführtem Urkundenverzeichnis u.a. bei einem Zahnarzt) - keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielten. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe vom 25. April 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Die (erneuten) Anträge der Gesuchstellerin (z.B. auf Akteneinsicht mit einem nachgeführten Urkundenverzeichnis [u.a. bei einem Zahnarzt, beim Verwaltungsgericht Zug und beim Bundesgericht Luzern], auf Prozessergänzung sowie Replik) und ihre Ausführungen zielen allesamt, soweit überhaupt verständlich, auf eine unzulässige nochmalige Überprüfung der Streitsache ab. Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill