Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_294/2022 vom 21.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_294/2022
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Glarus,
 
c/o Sozialversicherungen Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Mai 2022 (VG.2022.00012).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Mai 2022, womit dieses den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Glarus betreffend Kostenübernahme für eine Reflexzonentherapie bestätigt hat, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht dargelegt hat, es sei weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren dargetan, inwiefern die Verfügung vom 2. Dezember 2021 sowie die diesbezügliche Ablehnung der Kostenübernahme für die Reflexzonentherapie rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es überdies erwogen hat, die Beschwerdeführerin habe in der dagegen gerichteten Einsprache keinen Willen zum Ausdruck gebracht, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung nicht akzeptieren zu wollen; vielmehr habe sie sich mit pauschalen Behauptungen und allgemeiner Kritik am Vorgehen der Behörden begnügt,
dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung sei damit nicht Genüge getan gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten sei,
dass die dagegen in der Beschwerde letztinstanzlich erhobenen Einwände sachfremd und teilweise ungebührlich sind, ohne sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel offenkundig nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin aber bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung inskünftig mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder