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BGer 1B_293/2022 vom 23.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_293/2022
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
 
Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Prozesskaution,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
 
vom 25. Mai 2022 (UE220139-O/Z1).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Privatklägerin A.________erhob gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 5. Mai 2022 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 25. Mai 2022 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
Erwägung 2
 
Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Postaufgabe 9. Juni 2022) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 10. Juni 2022 auf, diese noch nachzureichen. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht indessen nicht geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt sie dies dar. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli