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BGer 9C_301/2022 vom 23.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_301/2022
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons
 
St. Gallen, EL-Durchführungsstelle,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
2. Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2022
 
(B 2022/26).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Juni 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2022, mit welchem dieses auf die Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 2021 betreffend kantonalrechtliche Ergänzungsleistung nicht eingetreten ist,
 
 
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass somit auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz im Entscheid vom 10. Mai 2022 auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, weil es nicht hinreichend begründet sei,
dass eine Beschwerdeschrift, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, sich aber lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (BGE 123 V 335; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht somit nicht sachbezogen ist und den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub