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BGer 2C_767/2021 vom 24.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_767/2021
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Bundesrichter Hartmann,
 
Gerichtsschreiber Marti.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2016,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. August 2021 (SB.2021.00029 / AB.2021.00030).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist Eigentümer einer Liegenschaft an der B.________-Strasse in U.________, die aus einem von ihm bewohnten Wohnhaus und einem Schopf besteht. Ihm gehört zudem ein Tiefgaragenparkplatz, den er im Jahr 2009 für einen Kaufpreis von Fr. 30'000.-- erwarb. In der Steuerperiode 2014 waren der Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert seiner Liegenschaft umstritten. Abweichend von der Deklaration in der Steuererklärung (Eigenmietwert von Fr. 11'700.-- und Vermögenssteuerwert von Fr. 413'000.--) setzte das kantonale Steueramt den Eigenmietwert auf Fr. 17'5000.-- und den Vermögenssteuerwert auf Fr. 501'000.-- fest. Auf Einsprache hin reduzierte es den Eigenmietwert auf Fr. 15'600.--. Am 30. Mai 2017 entschied das Steuerrekursgericht, dass das kantonale Steueramt den Eigenmietwert korrekt ermittelt habe, reduzierte indessen den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. 448'000.--. Auf die hiergegen erhobenen Beschwerden trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen verpasster Rechtsmittelfrist mit Verfügung vom 28. November 2017 nicht ein.
 
B.
 
B.a. In den Steuererklärungen 2015 und 2016 deklarierte A.________ - analog zur Steuererklärung für die Periode 2014 - für die Liegenschaft einen Eigenmietwert von Fr. 11'700.-- und einen Vermögenssteuerwert von Fr. 413'000.--. Im Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 bzw. in der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2015 vom 20. November 2017 setzte das kantonale Steueramt - entsprechend dem steuerrekursgerichtlichen Urteil vom 30. Mai 2017 für die Steuerperiode 2014 - den Eigenmietwert auf Fr. 15'600.-- und den Vermögenssteuerwert auf Fr. 448'000.-- fest. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 4. November 2018 in Bezug auf den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft ab. Damit resultierten ein steuerbares Einkommen von Fr. 129'800.-- und eine steuerbares Vermögen von Fr. 3'822'000.-- (Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. 131'200.-- (direkte Bundessteuer 2015).
B.b. Auch für die Steuerperiode 2016 übernahm das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 14. November 2018 den Eigenmietwert gemäss dem steuerrekursgerichtlichen Urteil für die Steuerperiode 2014; den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft setzte es auf Fr. 413'000.-- fest. Im Einspracheverfahren bestätigte es dieses Vorgehen, womit sich ein steuerbares Vermögen von Fr. 3'800'000.-- und ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'100.-- (Staats- und Gemeindesteuern 2016) bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. 134'400.-- (direkte Bundessteuer 2016) ergaben.
B.c. A.________ erhob in der Folge Rekurs bzw. Beschwerde gegen die entsprechenden Einsprachentscheide betreffend die Steuerperiode 2015 und 2016. Er beantragte im Wesentlichen, der Eigenmietwert und der Vermögenssteuerwert seien gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 festzusetzen. Das Steuerrekursgericht vereinigte die Rechtsmittelverfahren und wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 19. August 2021).
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert werde. Das steuerpflichtige Einkommen betreffend die Steuerperiode 2015 sei zudem wie folgt festzusetzen: Steuerpflichtiges Einkommen betreffend die Bundessteuer: Fr. 128'000.--; steuerpflichtiges Einkommen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 126'700.--; steuerpflichtiges Vermögen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 3'787'000.--. Das steuerpflichtige Einkommen betreffend die Steuerperiode 2016 sei gemäss eingereichter Steuererklärung 2016 festzusetzen.
Auf eine Vernehmlassung ist verzichtet worden.
 
 
I. Prozessuales
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden sowie der nachstehenden E. 4.4 einzutreten.
1.2. Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Verfahrensgegenstand bilden vorliegend ausschliesslich die Steuerperioden 2015 und 2016. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, das Verwaltungsgericht sei wegen einer verkürzten Frist zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2014 eingetreten (vgl. vorne lit. A), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten folglich unzulässig. Diesen Einwand hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017 gerichteten Rechtsmittelverfahrens geltend machen können und müssen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die freie Kognition erfasst auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet, stellt die betreffende Norm des kantonalen Steuerrechts sich als (rein) kantonales Recht dar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; BGE 144 IV 136 E. 5.9.1). In diesem Fall ist die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte - namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV) - beschränkt (Urteil 2C_216/2020 vom 24. April 2020 E. 1.3).
2.2. Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 26 E. 1.3). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3).
II. Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV)
3.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Rüge eingetreten, wonach das kantonale Steueramt die Neubewertung seiner Liegenschaft im Jahr 2014 mangelhaft begründet habe. In diesem Zusammenhang scheint auch seine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stehen (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Steuereinschätzung bzw. -veranlagung betreffend die Steuerperiode 2014 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (vgl. hierzu vorstehende E. 1.2). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass sie auf die Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Steueramt habe im Jahr 2014 die Abweichung von der in früheren Steuerperioden akzeptierten Liegenschaftsbewertung mangelhaft begründet, nicht eingetreten ist.
3.2. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers gründet auf der Annahme, dass er hinsichtlich der Neubewertung seiner Liegenschaft nun für alle folgenden Steuerperioden "damit leben müsse", in Bezug auf die Steuerperiode 2014 die Rechtsmittelfrist verpasst zu haben. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er die seiner Ansicht nach falsche (Neu-) Bewertung der Liegenschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - in Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 - vorbringen konnte, womit sich die Vorinstanz kantonal letztinstanzlich denn auch eingehend befasst hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 ff.). Dass diese dabei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorstehende E. 2.2).
3.3. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich folglich als unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob das hierzu gestellte Feststellungsbegehren (überhaupt) zulässig wäre.
III. Direkte Bundessteuer
4.
Streitig vor Bundesgericht sind einzelne Faktoren der Bewertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der B.________-Strasse in U.________ sowie die Bewertung seines Garagenplatzes für die Steuerperioden 2015 und 2016.
4.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11) ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 21 Abs. 2 DBG).
4.2. Der Eigenmietwert gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Marktwert, wobei diesbezüglich eine gewisse Bandbreite besteht (BGE 132 I 157 E. 3.3; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.5, zur Publikation vorgesehen). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliesst sich dabei den vom betreffenden Kanton für die Zwecke der direkten Bundessteuer festgelegten Eigenmietwerten an, soweit diese die entwickelte Interventionslimite von 70 % im Durchschnitt nicht unterschreiten (BGE 123 II 9 E. 4b; Urteile 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.5, zur Publikation vorgesehen; 2C_843/2016 und 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Kantone verfügen daher bei der Festlegung des Eigenmietwerts über einen gewissen Handlungsspielraum, der vom kantonalen Recht ausgefüllt wird. In der Praxis und soweit als möglich gilt dabei der volle kantonale Eigenmietwert (vgl. betreffend Art. 7 Abs. 1 StHG nachstehende E. 7.1) auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Urteile 2C_22/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2 und 3.3; 2C_1/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5).
4.3. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat vorliegend eine Weisung vom 12. August 2009 an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 erlassen (nachfolgend: Weisung 2009; LS 631.32). Dabei handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung, die eine schematische, formelmässige Bewertungsmethode vorsieht (vgl. hierzu Urteil 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2.1 und 3.2.2). Gemäss Ziff. 59 der Weisung 2009 beträgt der Eigenmietwert von durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern 3,50 % des Land- und Zeitbauwertes. Übersteigt der Basiswert bei Einfamilienhäusern Fr. 120'000.--, so ist bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der diesen Betrag übersteigende Teil bei der Berechnung nur mit 1 % zu berücksichtigen (Ziff. 60 der Weisung 2009).
Den gestützt darauf nach kantonalem Recht ermittelten Eigenmietwert kann das Bundesgericht, soweit keine Verletzung des DBG vorliegt, lediglich unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte prüfen (vgl. Urteile 2C_843/2016 und 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.4 und 3.2.5; vgl. vorstehende E. 2.1).
4.4. Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend den Eigenmietwert auf seinen
4.4.1. Hinsichtlich des
4.4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund des in der Stube befindlichen
4.5. Der Beschwerdeführer erblickt sodann sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung im Umstand, dass sein Garagenplatz - im Gegensatz zu den Garagenplätzen in derselben Garage von zwei anderen Eigentümern - für die Vermögenssteuer mit Fr. 31'684.-- und nicht mit Fr. 27'000.-- bewertet wurde.
4.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer mache erstmals vor dem Verwaltungsgericht geltend, dass hinsichtlich der Garagenplätze von zwei anderen Eigentümern vergleichbare Verhältnisse betreffend Lage, Art, Grösse und Ausstattung vorliegen würden. Allein aufgrund der Tatsache, dass sich die Garagenplätze in derselben Garage befinden und damit die gleiche Lage aufweisen, habe das Steuerrekursgericht eine Ungleichbehandlung nicht überprüfen können. Der Vorinstanz sei ihrerseits eine solche Prüfung aufgrund des Novenverbots verwehrt. Der Beschwerdeführer habe ferner zu Recht nicht geltend gemacht, der formelmässig ermittelte Wert von Fr. 31'684.-- sei weisungswidrig oder überschreite den Verkehrswert. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, für die Bewertung sei ausschliesslich der im Grundbuch eingetragene Anteil vom 1/23 pro Garagenplatz massgebend. Aufgrund derselben Wertquoten, welche den Steuerbehörden bekannt gewesen seien, müssten die Garagenplätze aller Eigentümer gleich bewertet werden.
4.5.2. Die Vorinstanz hält fest, dass der Vermögenssteuerwert von Fr. 31'684.--, worauf auch der festgesetzte Eigenmietwert von Fr. 1'109.-- beruht (vgl. Entscheid des Steuerrekursgerichts E. 5 aa)), korrekt ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, diese Auffassung sei willkürlich. Falls es zutreffen würde, dass die beiden anderen Garagenplätze gleich zu bewerten wären wie derjenige des Beschwerdeführers, käme vorliegend somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 BV höchstens ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht infrage.
4.5.3. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; Urteil 2C_961/2014 vom 8. Juli 2015 E. 6.2).
4.5.4. Selbst unter der Annahme einer rechtserheblichen Ungleichbehandlung ist vorliegend nicht ausgewiesen, inwiefern die vorgebrachte Bewertung der Garagenplätze anderer Eigentümer mit Fr. 27'000.-- auf einer konstant rechtswidrigen Praxis beruhen würde. Bereits deshalb sind die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend nicht erfüllt (vgl. Urteil 2C_961/2014 vom 8. Juli 2015 E. 6.2). Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist damit unbegründet.
4.6. Im Ergebnis sind die von der Vorinstanz für die Bemessung der direkten Bundessteuer beigezogenen Schätzungsfaktoren unter der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Unternutzungsabzug verwehrt.
5.1. Nach Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der selbstbewohnten Liegenschaft (vgl. vorstehende E. 4.1). Betreffend die direkte Bundessteuer sieht das Bundesrecht demnach einen eigentlichen Unternutzungsabzug bzw. -einschlag vor, wobei dieser rechtsprechungsgemäss unter restriktiven Voraussetzungen steht (vgl. BGE 135 II 416 E. 2; Urteile 2C_1039/2015 / 2C_1040/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1; 2C_279/2015 / 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5).
5.2. Der Unternutzungsabzug nach Art. 21 Abs. 2 DBG ist von der steuerpflichtigen Person zu beantragen, darzutun und nachzuweisen (Urteil 2C_279/2015 / 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.6). Ihm liegt der Modellfall älterer Wohneigentümer zugrunde, welche nach dem Wegzug der Kinder wegen einer zu hohen finanziellen Belastung durch die nunmehr überdimensionierte Liegenschaft in eine finanzielle Notlage geraten würden, müssten sie den Eigenmietwert voll versteuern (BGE 135 II 416 E. 2.5.2). Der umgekehrte Fall, ein Auszug (oder ein Versterben) der Eltern, erscheint im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte, den Regelungszweck und die Gesetzessystematik von Art. 21 Abs. 2 DBG nicht gleichbedeutend (BGE 135 II 416 E. 3.2). Ein Unternutzungsabzug rechtfertigt sich dann, wenn der Modell- zugleich zu einem Härtefall Anlass gibt (BGE 135 II 416 E. 2.7; Urteil 2C_279/2015 / 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5).
5.3. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer den Unternutzungsabzug mit dem Argument, dass ein Raum mangels Renovation und Bodenbelag nicht nutzbar sei. Zudem sei seine Mutter 1990 verstorben. Die Vorinstanz hielt indessen fest, für eine effektive Unternutzung würden Belege fehlen. Ohnehin würde eine Unternutzung abgelehnt, wenn eine Person - wie hier - in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen eine 4-Zimmer Wohnung bewohne. Hinzu komme, dass der Fall des Beschwerdeführers (geltend gemachte Unternutzung aufgrund des Tods der Mutter) grundsätzlich nicht dem Gesetzeszweck von Art. 21 Abs. 2 DBG entspreche.
5.4. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unternutzung aufgrund des Todes seiner Mutter nicht dem Art. 21 Abs. 2 DBG zugrunde liegenden Modellfall entspricht (vgl. vorstehende E. 5.2). Weiter ist auch nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er ohne Unternutzungsabzug Gefahr laufen würde, seine Liegenschaft verkaufen zu müssen oder sonst in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Folglich kann vorliegend weder von einem Modell- noch von einem Härtefall ausgegangen werden. Der vorinstanzliche Entscheid, den Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer nicht zuzulassen, ist somit im Lichte der restriktiven Praxis nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 2C_1039/2015 / 2C_1040/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 2C_279/2015 / 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.6.3).
5.5. Damit kann offenbleiben, ob eine effektive Unternutzung überhaupt hinreichend nachgewiesen wäre, und wie es sich mit den hierzu neu eingereichten Beweismitteln verhält (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer ist somit unbegründet und abzuweisen.
IV
7.
In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ist neben dem Eigenmietwert der Vermögenssteuerwert streitig. Diesbezüglich stellen sich indes keine zusätzlichen Fragen, die nicht bereits berücksichtigt wurden.
7.1. Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 7 Abs. 1 StHG). Mit dieser Regelung ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwertes von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben (BGE 132 I 157 E. 3.3). Der Bundesgesetzgeber hat indessen davon abgesehen, die Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts vertikal zu harmonisieren (Urteile 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2; 2C_757/2015 / 2C_758/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2). Verfassungsrechtlich ergibt sich allerdings eine absolute Untergrenze von 60 % des Marktmietwerts, die auch im Einzelfall nicht unterschritten werden darf (BGE 143 I 137 E. 3.3; Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.6, zur Publikation vorgesehen). Die gesetzgeberische Ausfüllung des kantonalen und kommunalen Gestaltungsspielraums, der sich daraus ergibt, und die Auslegung bzw. Anwendung dieses Rechts überprüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte und insbesondere des Willkürverbots (Urteile 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2; vgl. vorstehende E. 2.1).
7.2. Die Kantone erheben von den natürlichen Personen namentlich auch eine Vermögenssteuer (Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Diese Bestimmung schreibt den Kantonen die Bewertung zum Verkehrswert vor (Urteile 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2.2.1; 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach welchen Regeln letzterer zu ermitteln ist, sieht das StHG indessen nicht vor. Das entsprechende kantonale Recht prüft das Bundesgericht wiederum mit eingeschränkter Kognition (Urteil 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.2; vgl. vorstehende E. 2.1).
7.3. Nach § 21 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [des Kantons Zürich] (StG/ZH; LS 631.1) ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum zur Verfügung stehen, als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen steuerbar. Gemäss § 39 Abs. 1 StG/ZH wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Massgebend für die Liegenschaftsbewertung ist sowohl für die Zwecke der Einkommens- als auch der Vermögenssteuer die Weisung 2009 (§ 21 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 3 StG/ZH; vgl. vorstehende E. 4.3; ferner Urteile 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3.2.3; 2C_682/2009 vom 8. April 2010 E. 3.3).
7.4. Aus dem Gesagtem ergibt sich, dass die für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Bestimmungen denjenigen entsprechen, die für die direkte Bundessteuer zur Anwendung kommen; zudem unterliegt deren Auslegung und Anwendung auch in diesem Zusammenhang der beschränkten Kognition. Das zum DBG Ausgeführte (vgl. vorstehende E. 4) gilt somit ebenfalls für die Staats- und Gemeindesteuern. Auch in Bezug auf den geltend gemachten Unternutzungsabzug stimmt die Regelung aus § 21 Abs. 2 lit. c StG/ZH inhaltlich mit Art. 21 Abs. 2 DBG überein (vgl. BGE 135 II 416 E. 2.4). So kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen zum DBG verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 5).
7.5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
IV.
 
Erwägung 8
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Mitteilung des vor Bundesgericht nicht vertretenen Beschwerdeführers, das Urteil sei "seinem Vertreter" zuzustellen, wird als Vollmacht bzw. Bezeichnung der C.________ GmbH als Zustellungsbevollmächtigte aufgefasst.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2015 und 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 des Kantons Zürich wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti