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BGer 6B_544/2022 vom 24.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_544/2022
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Statthalteramt Bezirk Horgen,
 
Seestrasse 124, 8810 Horgen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2022 (UH220059-O/U/HON).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 ein.
 
2.
 
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2022 Frist bis spätestens am 17. Mai 2022 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beanstandete der Beschwerdeführer, dass - trotz Antrags auf Verzicht eines Kostenvorschusses - ein Vorschuss verlangt werde, der höher als der Streitwert sei.
 
5.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. Mai 2022 die Rechtslage erläutert. Er wurde darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse (Art. 62 Abs. 1 BGG). Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei auch unter Berücksichtigung seiner Eingabe vom 29. April 2022 nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erstellt, dass er zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage wäre. Da der Vorschuss in der üblichen Höhe für Fälle der vorliegenden Art festgesetzt worden sei, sei daran festzuhalten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG einreichen zu können.
 
6.
 
Da innert der Frist trotz erfolgreicher Zustellung weder der Kostenvorschuss noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einging, wurde dem Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 30. Mai 2022 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Juni 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde zugestellt.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer reagierte überhaupt nicht mehr. Der Kostenvorschuss wurde innert der Nachfrist und auch bis heute nicht geleistet.
 
8.
 
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
9.
 
Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill