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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_708/2022 vom 24.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_708/2022
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2022 (SB200313-O/U/ad).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 18. März 2022 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2020 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einziehung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Kostenfestsetzung fest. Es sprach den Beschwerdeführer schuldig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Fernmeldegesetzes. Von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffern 1.1.1 und 1.1.2) sprach es ihn frei. Das Obergericht bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (wovon 522 Tage durch Untersuchungs- Sicherheitshaft erstanden seien) und mit einer Busse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagen zu Fr. 100.--. Im Übrigen regelte das Obergericht die Kostenfolgen.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils, einen Freispruch, die Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz zur Auflage sämtlicher Untersuchungskosten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag für die erstandene "Beugehaft".
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Zudem muss die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang wendet er sich mit verschiedenen formellrechtlichen Beanstandungen an das Bundesgericht. Er prangert die gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen als gesetzeswidrig an, macht die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise geltend, rügt eine unzulässige Vorbefassung, weil sämtliche Überwachungsmassnahmen stets von denselben drei Richtern genehmigt worden seien, wirft namentlich dem fallführenden Staatsanwaltschaft verbotene Beweiserhebungsmethoden und Manipulation (auch in Bezug auf die Mitbeschuldigten Canal und Antic) vor, kritisiert eine unzulässige Mehrfachvertretung (weil die beiden Mitbeschuldigten vom gleichen Anwalt verteidigt worden seien), rügt das Beschleunigungsgebot als verletzt und macht damit einhergehend eine "verdeckte Beugehaft" geltend.
 
Mit seiner Kritik wiederholt der Beschwerdeführer ausschliesslich seine bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkte, die die Vorinstanz nach einer sorgfältigen Prüfung mit eingehender Begründung allesamt verworfen hat (vgl. Urteil S. 8 ff.). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht allerdings nicht im Geringsten auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine eigene subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage darzustellen, zur weiteren Begründung auf die Plädoyers vor erster und zweiter Instanz zu verweisen und zudem eine allfällige Strafbarkeit u.a. offenbar des fallführenden Staatsanwaltes wegen ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung zu thematisieren. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill