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BGer 5A_485/2022 vom 27.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_485/2022
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Beschwerde gegen den Willensvollstrecker,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Mai 2022 (PF220022-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
C.________ verstarb am xx.xx.2020 und hinterliess als gesetzliche Erben seinen Sohn A.________. Mit Urteil vom 14. Februar 2020 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur von der gerichtlichen Eröffnung der Testamente und der Annahme des Mandates als Willensvollstrecker durch B.________ Vormerk.
Am 2. Februar 2022 erhob A.________ sinngemäss eine (Aufsichts-) Beschwerde gegen den Willensvollstrecker und ersuchte um Auflösung der Erbschaftsverwaltung bzw. um Reduktion der Fremdverwaltung seines Besitzes auf einen Drittel. Mit Urteil vom 4. April 2022 wies das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerde ab.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
 
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er hält fest, dass er sich nur schlecht gegen das Urteil des Erbschaftsgerichtes habe wehren können, da er in der Psychiatrie gewesen und das Spitalessen mit Nervengift angereichert worden sei. Das Obergericht sei daher zu zwingen, den Fall erneut zu beurteilen und die Akten von zwei anderen Verfahren beizuziehen; sodann habe das Bundesgericht ein Beweisverfahren zu eröffnen und ihm zu ermöglichen, belastende Beweise und eine Replik einzureichen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Beweise abnimmt und eine Replik nur dann möglich wäre, wenn die Gegenpartei zu einer Beschwerdeantwort eingeladen worden wäre. Dass und inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen Recht verletzt haben könnte, wird nicht dargetan und solches ist auch nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli