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BGer 5A_487/2022 vom 27.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_487/2022
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schaffhausen,
 
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Mai 2022 (40/2022/5).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 21. Januar 2022 klagte B.________ gegen A.________ auf Erlass eines Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbotes. Das Kantonsgericht Schaffhausen sandte ihm die Klage am 28. Februar 2022 und am 21. März 2022 zur Stellungnahme zu. A.________ holte die eingeschriebenen Sendungen nicht ab. Am 23. März 2022 erkundigte er sich beim Kantonsgericht telefonisch nach dem Inhalt der Sendungen. Seiner Bitte um Zustellung der Klage per E-Mail kam das Kantonsgericht nicht nach. Anträge zum Verfahren stellte er keine.
Am 31. März 2022 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und erklärte, "die Rechtsverweigerung des Kantonsgerichts anzuklagen". Er beantragte sinngemäss, dieses sei zu verpflichten, die von ihm gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht zu behandeln. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, wann und in welcher Form er beim Kantonsgericht Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Akteneinsicht gestellt hätte und in den kantonsgerichtlichen Akten fänden sich keine dahingehenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Entscheidbegründung nicht sachgerichtet auseinander, sondern beklagt in weitschweifiger und allgemeiner Weise, dass er in grösster Not und Verlegenheit und allein auf sich gestellt sei, dass ihm jede Form aufrichtigen und zielgerichteten Handelns verweigert werde, dass er Handlungszwang nebst grosser Ohnmacht spüre, dass die Instanzen nicht den nötigen Beitrag für einen würdigen Prozess leisten würden etc. Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, in welcher Richtung das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben könnte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli