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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_377/2022 vom 27.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_377/2022
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,
 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
 
5. Mai 2022 (5V 21 269/5U 21 71).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Mai 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt wird (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 IV 119 E. 6.3).
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 2021 bestätigte, worin der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgesprochen wurde, der versicherte Verdienst liege unter der anspruchsauslösenden Mindestgrenze von Fr. 500.- monatlich (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit 40 AVIV),
dass sie dazu in Erwägung 5.4 ausführte,
- selbst wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen dem versicherten Verdienst allesamt angerechnet würden und damit die Mindestgrenze von Fr. 500.- monatlich erreicht wäre, dies keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auslöste;
- dies, weil ihr dabei die ebenfalls als Lohn geltend gemachte Hilflosenentschädigung des Sohnes von Fr. 478.- im Monat als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) angerechnet werden müsste, mit der Konsequenz, dass ihr Einkommen nunmehr das übersteige, was ihr an Arbeitslosentaggeldern maximal überhaupt ausbezahlt werden könnte, womit wiederum kein Verdienstausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ausgewiesen wäre, der abgegolten werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin auf diese alternative Begründung nicht ansatzweise eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteile 9C_214/2021 vom 21. April 2021 und 8C_479/2019 vom 26. August 2019) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig indessen nicht mehr damit rechnen darf,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der WAS Wirtschaft Arbeit Soziales schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel